Kesb. Der Subsidiarität zum Durchbruch verhelfen

ShortId
16.3435
Id
20163435
Updated
28.07.2023 05:10
Language
de
Title
Kesb. Der Subsidiarität zum Durchbruch verhelfen
AdditionalIndexing
1211;28;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 389 des Zivilgesetzbuches (ZGB) soll eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet werden, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Damit wollte der Gesetzgeber die verfassungsmässigen Rechte auf "Schutz der Privatsphäre" und auf "Schutz und Förderung der Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern" und den bewährten Grundsatz der Subsidiarität verankern.</p><p>In der Praxis wird bei der Errichtung von Beistandschaften (Art. 390ff. ZGB) und bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) der Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 389 ZGB in vielen Fällen durchbrochen. Insbesondere auch in Fällen von hilfsbedürftigen Erwachsenen werden Ehegatten, eingetragene Partner und Familienmitglieder als ungeeignet und befangen bezeichnet und entgegen dem Willen der hilfsbedürftigen Person und entgegen der Bereitschaft und dem Willen der hilfsbereiten Familienmitglieder wildfremde Drittpersonen als Beistände eingesetzt. Die Familienmitglieder haben dann in einem aufwändigen und teuren Verfahren zu beweisen, dass sie besser als Drittpersonen geeignet sind, die hilfsbedürftige Person ohne behördliche Massnahmen zu unterstützen und zu betreuen. Ein Unterfangen, das ohne Beizug eines Fachanwaltes selten zum Erfolg führt. Denn das Verfahren dauert lang, und während der Dauer des Verfahrens amtet bereits eine Drittperson als Beistand. Kommt hinzu, dass sich die Familienmitglieder in den meisten Fällen den Beizug eines Fachanwaltes schlichtweg nicht leisten können.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklungen in der Praxis muss das Gesetz so geändert werden, dass Familienmitglieder ihre Eignung nicht mehr beweisen müssen. Die Kesb soll und muss in Zukunft anhand klar definierter Kriterien beweisen, weshalb im konkreten Fall der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, ein Familienmitglied oder eine andere nahe stehende Person als Beistand nicht infrage kommt.</p>
  • <p>Der Bundesrat wurde vom Parlament mit der Überweisung des Postulates 14.3891, "Erste Erkenntnisse aus dem Wechsel von Laienbehörden zur Kesb", sowie dem Postulat 14.3776, "Professionalisierung des Sozialstaates um jeden Preis?" in der Wintersession 2014 beauftragt, das seit dem 1. Januar 2013 geltende Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu überprüfen.</p><p>Wie der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 4. Mai 2016 bekanntgegeben hat, sollen in einem ersten Schritt die organisatorische Umsetzung und Kennzahlen zu den Leistungen und Kosten aufgezeigt werden. Der bereits publizierte externe Bericht bietet dafür eine notwendige Arbeitsgrundlage. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat die unterschiedliche Umsetzung des neuen Rechts und die verschiedenen Empfehlungen des vorliegenden externen Berichts vertieft prüfen und darüber hinaus vor allem auch das neue Recht kritisch evaluieren. Im Bericht des Bundesrates wird sich insbesondere zeigen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Eine zentrale Frage wird dabei auch sein, ob und in welchem Ausmass in der heutigen Behördenpraxis nahe Angehörige bei der Entscheidung über Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat seinen Bericht im ersten Quartal 2017 verabschieden wird.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Familie bei der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen eine wichtige Rolle spielen kann. Er ist deshalb bereit, das Anliegen der vorliegenden Motion im Bericht zu prüfen. Der Bundesrat will den Ergebnissen der laufenden Evaluation allerdings nicht vorgreifen und sich deshalb zurzeit nicht für oder gegen eine bestimmte Massnahme aussprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Ehegatten, durch die eingetragene Partnerin oder durch den eingetragenen Partner, durch Familienmitglieder, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nur nach den im Gesetz festgelegten Kriterien ablehnen darf.</p>
  • Kesb. Der Subsidiarität zum Durchbruch verhelfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 389 des Zivilgesetzbuches (ZGB) soll eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet werden, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Damit wollte der Gesetzgeber die verfassungsmässigen Rechte auf "Schutz der Privatsphäre" und auf "Schutz und Förderung der Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern" und den bewährten Grundsatz der Subsidiarität verankern.</p><p>In der Praxis wird bei der Errichtung von Beistandschaften (Art. 390ff. ZGB) und bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) der Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 389 ZGB in vielen Fällen durchbrochen. Insbesondere auch in Fällen von hilfsbedürftigen Erwachsenen werden Ehegatten, eingetragene Partner und Familienmitglieder als ungeeignet und befangen bezeichnet und entgegen dem Willen der hilfsbedürftigen Person und entgegen der Bereitschaft und dem Willen der hilfsbereiten Familienmitglieder wildfremde Drittpersonen als Beistände eingesetzt. Die Familienmitglieder haben dann in einem aufwändigen und teuren Verfahren zu beweisen, dass sie besser als Drittpersonen geeignet sind, die hilfsbedürftige Person ohne behördliche Massnahmen zu unterstützen und zu betreuen. Ein Unterfangen, das ohne Beizug eines Fachanwaltes selten zum Erfolg führt. Denn das Verfahren dauert lang, und während der Dauer des Verfahrens amtet bereits eine Drittperson als Beistand. Kommt hinzu, dass sich die Familienmitglieder in den meisten Fällen den Beizug eines Fachanwaltes schlichtweg nicht leisten können.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklungen in der Praxis muss das Gesetz so geändert werden, dass Familienmitglieder ihre Eignung nicht mehr beweisen müssen. Die Kesb soll und muss in Zukunft anhand klar definierter Kriterien beweisen, weshalb im konkreten Fall der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, ein Familienmitglied oder eine andere nahe stehende Person als Beistand nicht infrage kommt.</p>
    • <p>Der Bundesrat wurde vom Parlament mit der Überweisung des Postulates 14.3891, "Erste Erkenntnisse aus dem Wechsel von Laienbehörden zur Kesb", sowie dem Postulat 14.3776, "Professionalisierung des Sozialstaates um jeden Preis?" in der Wintersession 2014 beauftragt, das seit dem 1. Januar 2013 geltende Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu überprüfen.</p><p>Wie der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 4. Mai 2016 bekanntgegeben hat, sollen in einem ersten Schritt die organisatorische Umsetzung und Kennzahlen zu den Leistungen und Kosten aufgezeigt werden. Der bereits publizierte externe Bericht bietet dafür eine notwendige Arbeitsgrundlage. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat die unterschiedliche Umsetzung des neuen Rechts und die verschiedenen Empfehlungen des vorliegenden externen Berichts vertieft prüfen und darüber hinaus vor allem auch das neue Recht kritisch evaluieren. Im Bericht des Bundesrates wird sich insbesondere zeigen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Eine zentrale Frage wird dabei auch sein, ob und in welchem Ausmass in der heutigen Behördenpraxis nahe Angehörige bei der Entscheidung über Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat seinen Bericht im ersten Quartal 2017 verabschieden wird.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Familie bei der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen eine wichtige Rolle spielen kann. Er ist deshalb bereit, das Anliegen der vorliegenden Motion im Bericht zu prüfen. Der Bundesrat will den Ergebnissen der laufenden Evaluation allerdings nicht vorgreifen und sich deshalb zurzeit nicht für oder gegen eine bestimmte Massnahme aussprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Ehegatten, durch die eingetragene Partnerin oder durch den eingetragenen Partner, durch Familienmitglieder, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nur nach den im Gesetz festgelegten Kriterien ablehnen darf.</p>
    • Kesb. Der Subsidiarität zum Durchbruch verhelfen

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