Existieren Stilllegungspläne für Schweizer AKW?

ShortId
16.3443
Id
20163443
Updated
28.07.2023 05:08
Language
de
Title
Existieren Stilllegungspläne für Schweizer AKW?
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Kernenergiegesetzes (KEG) ist ein Plan für die Stilllegung Voraussetzung für die Erteilung einer AKW-Bau- und -Betriebsbewilligung. Dieser Plan ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k KEG nachzuführen. Nach der Richtlinie Ensi-G17/d hat der Stilllegungsplan u. a. "Massnahmen während des Betriebs und bei Anlageänderungen zur Erleichterung des späteren Rückbaus" aufzuzeigen sowie darzulegen, "welche bestehenden sicherheitsrelevanten Systeme und Anlageteile in den jeweiligen Phasen noch benötigt oder angepasst werden".</p><p>Der Stilllegungsplan für das KKM wurde von der Betreiberin offenbar erst im Jahr 2014 erarbeitet. In einer Aktennotiz des Ensi vom 10. November 2015 steht: "Nach Angaben des KKM wurden die einzelnen Teile der Forderungen auf der Ebene eines Grobkonzeptes behandelt, da sich die Stilllegungsplanung zum Zeitpunkt der Bestellung der Aktennotiz vom November 2014 in einer sehr frühen Phase befand." </p><p>Von Fachleuten werden Massnahmen während dem Nachbetrieb zur Erleichterung des späteren Rückbaus des KKM kritisiert, da sie für eben diesen Nachbetrieb Risiken mit sich bringen. Eine detaillierte Stilllegungs- sowie eine Nachrüstplanung müssten solchen Bedenken im Hinblick auf die Stilllegung rechtzeitig Rechnung tragen.</p><p>Von den übrigen Schweizer AKW ist nicht bekannt, ob sie einen detaillierten Stilllegungsplan haben. In der alle fünf Jahre erscheinenden Kostenstudie wird auf eine Stilllegungsstudie verwiesen. Diese ist aber nicht öffentlich zugänglich und behandelt gemäss Beschrieb nicht alle Inhalte der Ensi-Richtlinie.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantwortet die einzelnen Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Für die Kernkraftwerke Beznau I und II, Gösgen und Leibstadt liegen Stilllegungspläne im Sinne der Gesetzgebung vor. Die Stilllegungspläne werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und nachgeführt sowie dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) zur Beurteilung vorgelegt. Die aktuellen Stilllegungspläne wurden im Jahre 2011 erstellt. Die Richtlinie Ensi-G17 trat im April 2014 in Kraft und regelt die Anforderungen an die kommenden Stilllegungspläne.</p><p>Derzeit sind die Stilllegungspläne der Kernkraftwerke in Überarbeitung. Die Neueinreichung ist Ende 2016 geplant. Das Ensi wird die neuen Stilllegungspläne dann u. a. auf Übereinstimmung mit der Richtlinie Ensi-G17 prüfen.</p><p>3. Die Betreiber haben ihre Stilllegungspläne nicht veröffentlicht. Da die Richtlinie Ensi-G17 erst im April 2014 in Kraft trat, wurde sie bei der Ausarbeitung der bestehenden Stilllegungspläne nicht berücksichtigt.</p><p>4. Das Bundesamt für Energie führt zurzeit als verfahrensleitende Behörde unter Einbezug der Fachstellen des Bundes und der Kantone das Stilllegungsverfahren durch. Momentan bestehen keine Anzeichen dafür, dass es bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg zu Verzögerungen kommen wird. Ob das so bleiben wird, hängt insbesondere davon ab, ob gegen die Stilllegungsverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben wird oder nicht.</p><p>Nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs des Kernkraftwerks Mühleberg soll ein sicherer technischer Nachbetrieb etabliert werden. Das Ensi hat in einer Verfügung die dafür nötigen Schritte konkretisiert.</p><p>Im Wesentlichen umfassen die Forderungen Konzepte für verschiedene Aspekte des technischen Nachbetriebs. Dazu zählen etwa die Ausserbetriebsetzung nicht mehr benötigter Systeme und Komponenten, Systemänderungen und organisatorische Anpassungen. Dafür verlangt das Ensi Sicherheitsnachweise.</p><p>5. Das Gesetz schreibt eine periodische Überprüfung und Nachführung der Stilllegungspläne vor. Dadurch können jeweils auch aktuelles Wissen und neue Erfahrungen bei der Planung der Stilllegung berücksichtigt werden.</p><p>6. Der Betreiber muss die Anlage so weit nachrüsten, wie dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.</p><p>Im Hinblick auf den technischen Nachbetrieb des Kernkraftwerks Mühleberg hat das Ensi auch Forderungen zur Stilllegung erhoben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Existieren für die AKW Beznau I und II, Gösgen und Leibstadt Stilllegungspläne gemäss den gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinie Ensi-G17/d?</p><p>2. Falls nein, bis wann werden diese bei den Betreibern eingefordert?</p><p>3. Falls ja, warum sind diese Stilllegungspläne nicht öffentlich zugänglich? Sind darin alle Forderungen gemäss Ensi-Richtlinie abgehandelt?</p><p>4. Gibt es bezüglich der Stilllegung des AKW Mühleberg (KKM) Verzögerungen? Sind Nachrüstungen für einen sicheren Nachbetrieb nötig?</p><p>5. Werden Erfahrungen aus dem Stilllegungsprozess KKM in die Stilllegungsprojekte der übrigen AKW eingebracht, um eine verzugslose und sichere Stilllegung zu gewährleisten? </p><p>6. Werden im Normalbetrieb der AKW allenfalls Nachrüstungen im Hinblick auf eine absehbare Stilllegung verlangt?</p>
  • Existieren Stilllegungspläne für Schweizer AKW?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Kernenergiegesetzes (KEG) ist ein Plan für die Stilllegung Voraussetzung für die Erteilung einer AKW-Bau- und -Betriebsbewilligung. Dieser Plan ist gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k KEG nachzuführen. Nach der Richtlinie Ensi-G17/d hat der Stilllegungsplan u. a. "Massnahmen während des Betriebs und bei Anlageänderungen zur Erleichterung des späteren Rückbaus" aufzuzeigen sowie darzulegen, "welche bestehenden sicherheitsrelevanten Systeme und Anlageteile in den jeweiligen Phasen noch benötigt oder angepasst werden".</p><p>Der Stilllegungsplan für das KKM wurde von der Betreiberin offenbar erst im Jahr 2014 erarbeitet. In einer Aktennotiz des Ensi vom 10. November 2015 steht: "Nach Angaben des KKM wurden die einzelnen Teile der Forderungen auf der Ebene eines Grobkonzeptes behandelt, da sich die Stilllegungsplanung zum Zeitpunkt der Bestellung der Aktennotiz vom November 2014 in einer sehr frühen Phase befand." </p><p>Von Fachleuten werden Massnahmen während dem Nachbetrieb zur Erleichterung des späteren Rückbaus des KKM kritisiert, da sie für eben diesen Nachbetrieb Risiken mit sich bringen. Eine detaillierte Stilllegungs- sowie eine Nachrüstplanung müssten solchen Bedenken im Hinblick auf die Stilllegung rechtzeitig Rechnung tragen.</p><p>Von den übrigen Schweizer AKW ist nicht bekannt, ob sie einen detaillierten Stilllegungsplan haben. In der alle fünf Jahre erscheinenden Kostenstudie wird auf eine Stilllegungsstudie verwiesen. Diese ist aber nicht öffentlich zugänglich und behandelt gemäss Beschrieb nicht alle Inhalte der Ensi-Richtlinie.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantwortet die einzelnen Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Für die Kernkraftwerke Beznau I und II, Gösgen und Leibstadt liegen Stilllegungspläne im Sinne der Gesetzgebung vor. Die Stilllegungspläne werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und nachgeführt sowie dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) zur Beurteilung vorgelegt. Die aktuellen Stilllegungspläne wurden im Jahre 2011 erstellt. Die Richtlinie Ensi-G17 trat im April 2014 in Kraft und regelt die Anforderungen an die kommenden Stilllegungspläne.</p><p>Derzeit sind die Stilllegungspläne der Kernkraftwerke in Überarbeitung. Die Neueinreichung ist Ende 2016 geplant. Das Ensi wird die neuen Stilllegungspläne dann u. a. auf Übereinstimmung mit der Richtlinie Ensi-G17 prüfen.</p><p>3. Die Betreiber haben ihre Stilllegungspläne nicht veröffentlicht. Da die Richtlinie Ensi-G17 erst im April 2014 in Kraft trat, wurde sie bei der Ausarbeitung der bestehenden Stilllegungspläne nicht berücksichtigt.</p><p>4. Das Bundesamt für Energie führt zurzeit als verfahrensleitende Behörde unter Einbezug der Fachstellen des Bundes und der Kantone das Stilllegungsverfahren durch. Momentan bestehen keine Anzeichen dafür, dass es bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg zu Verzögerungen kommen wird. Ob das so bleiben wird, hängt insbesondere davon ab, ob gegen die Stilllegungsverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben wird oder nicht.</p><p>Nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs des Kernkraftwerks Mühleberg soll ein sicherer technischer Nachbetrieb etabliert werden. Das Ensi hat in einer Verfügung die dafür nötigen Schritte konkretisiert.</p><p>Im Wesentlichen umfassen die Forderungen Konzepte für verschiedene Aspekte des technischen Nachbetriebs. Dazu zählen etwa die Ausserbetriebsetzung nicht mehr benötigter Systeme und Komponenten, Systemänderungen und organisatorische Anpassungen. Dafür verlangt das Ensi Sicherheitsnachweise.</p><p>5. Das Gesetz schreibt eine periodische Überprüfung und Nachführung der Stilllegungspläne vor. Dadurch können jeweils auch aktuelles Wissen und neue Erfahrungen bei der Planung der Stilllegung berücksichtigt werden.</p><p>6. Der Betreiber muss die Anlage so weit nachrüsten, wie dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.</p><p>Im Hinblick auf den technischen Nachbetrieb des Kernkraftwerks Mühleberg hat das Ensi auch Forderungen zur Stilllegung erhoben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Existieren für die AKW Beznau I und II, Gösgen und Leibstadt Stilllegungspläne gemäss den gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinie Ensi-G17/d?</p><p>2. Falls nein, bis wann werden diese bei den Betreibern eingefordert?</p><p>3. Falls ja, warum sind diese Stilllegungspläne nicht öffentlich zugänglich? Sind darin alle Forderungen gemäss Ensi-Richtlinie abgehandelt?</p><p>4. Gibt es bezüglich der Stilllegung des AKW Mühleberg (KKM) Verzögerungen? Sind Nachrüstungen für einen sicheren Nachbetrieb nötig?</p><p>5. Werden Erfahrungen aus dem Stilllegungsprozess KKM in die Stilllegungsprojekte der übrigen AKW eingebracht, um eine verzugslose und sichere Stilllegung zu gewährleisten? </p><p>6. Werden im Normalbetrieb der AKW allenfalls Nachrüstungen im Hinblick auf eine absehbare Stilllegung verlangt?</p>
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