Schnellgerichte in der Schweiz?
- ShortId
-
16.3447
- Id
-
20163447
- Updated
-
14.11.2025 06:44
- Language
-
de
- Title
-
Schnellgerichte in der Schweiz?
- AdditionalIndexing
-
1216;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verfahren, die die StPO vorsieht, lösen nur zum Teil die Probleme, die in der Motion Stamm 09.3311, "Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern", angesprochen wurden. Zwar trägt es sicher etwas zur Beschleunigung des Verfahrens bei, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt während Risikospielen im Fussball oder Eishockey in den Stadien anwesend ist. Ihre simple Anwesenheit erlaubt es jedoch nicht, die verhängten Strafen gleich zu vollstrecken.</p><p>Generell dürfen die besonderen Praktiken in den Kantonen, wie z. B. in St. Gallen, nicht über den durch das Bundesrecht vorgegebenen Rahmen, insbesondere über denjenigen der StPO, hinausgehen. Deshalb werden jetzt in verschiedenen Kantonen, z. B. im Wallis, aus der Polizei, der Justiz und der Politik Stimmen laut, die die Einführung eines wirklichen Schnellgerichtes (wie z. B. in Frankreich) vorschlagen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren bereits verschiedentlich Stellung genommen zum Thema Schnellverfahren bzw. Schnellgerichte, zuletzt im Rahmen des Postulates der FDP-Liberalen Fraktion 15.3447, "Welche Massnahmen zur Beschleunigung der Strafverfahren wurden umgesetzt?".</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates bieten die Instrumente, welche die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorsieht, den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Möglichkeiten, um Straffälle rasch und effizient zu beurteilen. Im Zentrum steht das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO), mit dem bereits über 90 Prozent aller Straffälle, die nicht eingestellt werden, erledigt werden. Auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) kommt in der Praxis immer häufiger zur Anwendung.</p><p>Die Dauer eines Strafverfahrens hängt nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Anzahl Richter, Staatsanwälte, Polizisten).</p><p>Einer Beschleunigung von Strafverfahren sind zudem ernstzunehmende rechtsstaatliche Grenzen gesetzt: Die betroffenen Parteien (insbesondere die beschuldigte Person) haben Anspruch auf ein faires Verfahren; beispielsweise ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Verurteilung darf ausserdem nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Selbst bei Vorliegen eines Geständnisses oder beim Ergreifen auf frischer Tat können weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sein. Somit können auch in diesen Fällen die Grundlagen für einen richterlichen Entscheid (noch) fehlen.</p><p>2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Wirksamkeit von kantonalen Massnahmen zu bewerten. Die Praxis im Kanton St. Gallen sowie in anderen Kantonen zeigt jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörden insbesondere mit dem Strafbefehlsverfahren über das nötige Instrument verfügen, um beispielsweise Gewalttaten bei Sportveranstaltungen, Betäubungsmitteldelikte oder Diebstähle rasch und effizient zu beurteilen.</p><p>3. Beschleunigte Strafverfahren für minderschwere Straftaten, die mit dem schweizerischen Strafbefehlsverfahren (Art. 359ff. StPO) vergleichbar sind, kennen beispielsweise Österreich ("Mandatsverfahren", Par. 491 Ö-StPO), Deutschland ("Beschleunigtes Verfahren", Par. 417 D-StPO), Liechtenstein ("Vereinfachung des Verfahrens ...", Par. 317ff. L-StPO) sowie Italien ("procedimento per decreto", Art. 459 I-StPO). Ein Strafverfahren, das mit dem Institut der sofortigen Vorführung vor den Strafrichter der französischen StPO ("comparution immédiate", Art. 395 F-StPO) vergleichbar ist, kennt zum Beispiel Italien ("giudizio direttissimo", Art. 449 I-StPO).</p><p>4. Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", hat den Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Im Rahmen dieser Revision können die vom Interpellanten vorgebrachten Anliegen in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden geprüft und - bei tatsächlichem Handlungsbedarf - umgesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die in der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Verfahren, insbesondere das Strafbefehlsverfahren, geeignet sind, um eine schnelle und wirksame Bestrafung von auf frischer Tat ertappten oder geständigen Täterinnen und Tätern oder auch von Hooligans sicherzustellen?</p><p>2. Wie bewertet er die Wirksamkeit der besonderen Praktiken, die in gewissen Kantonen (z. B. St. Gallen) angewendet werden?</p><p>3. Welche Länder verfügen über Schnellgerichte (sofortige Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter) oder andere beschleunigte Verfahren?</p><p>4. Ist es nicht an der Zeit, die StPO so zu revidieren, dass eine sofortige Vorführung der Täterinnen und Täter möglich wird, indem man die Vorschriften in Bezug auf den "Anwalt der ersten Stunde" lockert und zulässt, dass Sanktionen gleich nach Ende der Untersuchungshaft ausgesprochen und insbesondere die Strafe sofort vollstreckt werden kann?</p>
- Schnellgerichte in der Schweiz?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verfahren, die die StPO vorsieht, lösen nur zum Teil die Probleme, die in der Motion Stamm 09.3311, "Schnellgerichte bei geständigen und bei auf frischer Tat ertappten Tätern", angesprochen wurden. Zwar trägt es sicher etwas zur Beschleunigung des Verfahrens bei, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt während Risikospielen im Fussball oder Eishockey in den Stadien anwesend ist. Ihre simple Anwesenheit erlaubt es jedoch nicht, die verhängten Strafen gleich zu vollstrecken.</p><p>Generell dürfen die besonderen Praktiken in den Kantonen, wie z. B. in St. Gallen, nicht über den durch das Bundesrecht vorgegebenen Rahmen, insbesondere über denjenigen der StPO, hinausgehen. Deshalb werden jetzt in verschiedenen Kantonen, z. B. im Wallis, aus der Polizei, der Justiz und der Politik Stimmen laut, die die Einführung eines wirklichen Schnellgerichtes (wie z. B. in Frankreich) vorschlagen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren bereits verschiedentlich Stellung genommen zum Thema Schnellverfahren bzw. Schnellgerichte, zuletzt im Rahmen des Postulates der FDP-Liberalen Fraktion 15.3447, "Welche Massnahmen zur Beschleunigung der Strafverfahren wurden umgesetzt?".</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates bieten die Instrumente, welche die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorsieht, den Strafverfolgungsbehörden ausreichende Möglichkeiten, um Straffälle rasch und effizient zu beurteilen. Im Zentrum steht das Strafbefehlsverfahren (Art. 352ff. StPO), mit dem bereits über 90 Prozent aller Straffälle, die nicht eingestellt werden, erledigt werden. Auch das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) kommt in der Praxis immer häufiger zur Anwendung.</p><p>Die Dauer eines Strafverfahrens hängt nicht nur von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, sondern auch massgeblich davon, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend personelle Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Anzahl Richter, Staatsanwälte, Polizisten).</p><p>Einer Beschleunigung von Strafverfahren sind zudem ernstzunehmende rechtsstaatliche Grenzen gesetzt: Die betroffenen Parteien (insbesondere die beschuldigte Person) haben Anspruch auf ein faires Verfahren; beispielsweise ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine Verurteilung darf ausserdem nur dann erfolgen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Selbst bei Vorliegen eines Geständnisses oder beim Ergreifen auf frischer Tat können weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sein. Somit können auch in diesen Fällen die Grundlagen für einen richterlichen Entscheid (noch) fehlen.</p><p>2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Wirksamkeit von kantonalen Massnahmen zu bewerten. Die Praxis im Kanton St. Gallen sowie in anderen Kantonen zeigt jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörden insbesondere mit dem Strafbefehlsverfahren über das nötige Instrument verfügen, um beispielsweise Gewalttaten bei Sportveranstaltungen, Betäubungsmitteldelikte oder Diebstähle rasch und effizient zu beurteilen.</p><p>3. Beschleunigte Strafverfahren für minderschwere Straftaten, die mit dem schweizerischen Strafbefehlsverfahren (Art. 359ff. StPO) vergleichbar sind, kennen beispielsweise Österreich ("Mandatsverfahren", Par. 491 Ö-StPO), Deutschland ("Beschleunigtes Verfahren", Par. 417 D-StPO), Liechtenstein ("Vereinfachung des Verfahrens ...", Par. 317ff. L-StPO) sowie Italien ("procedimento per decreto", Art. 459 I-StPO). Ein Strafverfahren, das mit dem Institut der sofortigen Vorführung vor den Strafrichter der französischen StPO ("comparution immédiate", Art. 395 F-StPO) vergleichbar ist, kennt zum Beispiel Italien ("giudizio direttissimo", Art. 449 I-StPO).</p><p>4. Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", hat den Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen. Im Rahmen dieser Revision können die vom Interpellanten vorgebrachten Anliegen in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden geprüft und - bei tatsächlichem Handlungsbedarf - umgesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die in der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Verfahren, insbesondere das Strafbefehlsverfahren, geeignet sind, um eine schnelle und wirksame Bestrafung von auf frischer Tat ertappten oder geständigen Täterinnen und Tätern oder auch von Hooligans sicherzustellen?</p><p>2. Wie bewertet er die Wirksamkeit der besonderen Praktiken, die in gewissen Kantonen (z. B. St. Gallen) angewendet werden?</p><p>3. Welche Länder verfügen über Schnellgerichte (sofortige Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter) oder andere beschleunigte Verfahren?</p><p>4. Ist es nicht an der Zeit, die StPO so zu revidieren, dass eine sofortige Vorführung der Täterinnen und Täter möglich wird, indem man die Vorschriften in Bezug auf den "Anwalt der ersten Stunde" lockert und zulässt, dass Sanktionen gleich nach Ende der Untersuchungshaft ausgesprochen und insbesondere die Strafe sofort vollstreckt werden kann?</p>
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