Finanzierung von religiƶsen Gemeinschaften. Mangelnde Transparenz und fehlende Aufsicht

ShortId
16.3453
Id
20163453
Updated
28.07.2023 05:07
Language
de
Title
Finanzierung von religiösen Gemeinschaften. Mangelnde Transparenz und fehlende Aufsicht
AdditionalIndexing
2831;09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine können bezüglich Terrorismusfinanzierung ein Risiko darstellen, wenn sie ihre Aktivitäten in Konfliktzonen ausüben oder terroristische Organisationen betreiben oder wenn sie Beziehungen zu Organisationen in Konfliktgebieten pflegen, insbesondere zu solchen, die an Kampfhandlungen teilnehmen. Aus schweizerischer Sicht ist es schwierig, dieses Risiko einzuschätzen. Ein Kriterium, das es zu berücksichtigen gilt, sind die Verdachtsmeldungen von schweizerischen Finanzintermediären, die bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eingehen. Dieses Kriterium diente insbesondere der nationalen Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz (<a href="https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/ber-d.pdf">https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/ber-d.pdf</a>). Die MROS hat allerdings keine Hinweise erhalten, dass religiöse Stiftungen direkt den Terrorismus finanzieren. Auch wenn die Risiken nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden können, ist der Bundesrat der Ansicht, dass das schweizerische Rechtssystem genügt, um diese Risiken einzugrenzen. Finanzintermediäre, die bei Transaktionen mit Risikoländern Unregelmässigkeiten feststellen, müssen die vom geltenden Recht vorgesehenen Überprüfungen vornehmen und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung an die MROS schicken. Letztere hat unter anderem die Aufgabe, Finanzintermediäre für diese Problematik zu sensibilisieren.</p><p>2. Zurzeit analysiert der Bundesrat das spezifische Risiko, das von kirchlichen Stiftungen oder religiösen Vereinen ausgeht, nicht. Allerdings prüft die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) das Missbrauchspotenzial von gemeinnützigen Organisationen bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.</p><p>3. Alle kirchlichen Stiftungen müssen sich seit dem 1. Januar 2016 in das Handelsregister eintragen lassen. Sie haben jedoch fünf Jahre Zeit, um die Eintragung vorzunehmen. Daher gibt es noch keine verlässlichen Angaben zu der Anzahl kirchlicher Stiftungen. Schätzungen zufolge dürften in der Schweiz zwischen 1000 und 2000 kirchliche Stiftungen existieren, die Mehrheit davon dürfte der römisch-katholischen Kirche angebunden sein.</p><p>Vereine müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Religiöse Vereine dürften diese Kriterien in den allermeisten Fällen nicht erfüllen, daher gibt es keine verlässlichen Angaben zu der Anzahl religiöser Vereine.</p><p>4. Klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Bundes oder der Kantone. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die kirchlichen Stiftungen sind der staatlichen Aufsicht nicht unterstellt. Bei kirchlichen Stiftungen übernimmt die Religionsgemeinschaft, mit der sie verbunden sind, die Aufsicht. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die religionsgemeinschaftliche Beaufsichtigung wahrgenommen wird, kann der Bundesrat keine Angaben machen. Er verfügt nicht über die notwendigen Informationen, um sich über die Qualität dieser Aufsicht äussern zu können.</p><p>5. Wie oben erwähnt ermöglicht das Meldungssystem der MROS den Finanzintermediären, Verdachtsfälle anzuzeigen. Dadurch soll vermieden werden, dass kriminelle Organisationen die Dienste von schweizerischen Finanzintermediären in Anspruch nehmen können. Im Übrigen sind Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies) sowie Beteiligung an und Unterstützung von kriminellen Organisationen (Art. 260ter) Straftatbestände des Strafgesetzbuches. Schliesslich vervollständigt das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen das schweizerische Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses bestraft jeden, der die Organisation "personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert". Hinzu kommen allenfalls noch administrative Massnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden.</p><p>6. Die Befreiung der kirchlichen Stiftungen von der staatlichen Aufsicht und der Revisionspflicht beruht auf dem Respekt des Gesetzgebers vor der Autonomie der Kirche und deren eigenen Kontrollmechanismen. Die Sonderregelung für die religionsgemeinschaftliche Beaufsichtigung beruht auf der Annahme, dass diese inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen der staatlichen Aufsicht von klassischen Stiftungen ist. Es wäre aber möglich, die Kriterien einer religionsgemeinschaftlichen Beaufsichtigung zu präzisieren (z. B. Unabhängigkeitsvorschriften, zwingender Beizug einer Revisionsstelle, Qualifikationsanforderungen an die mit der Aufsicht betrauten Personen, Transparenzvorschriften). Der Bundesrat ist bereit, eine solche Regulierung und die Schaffung von Kontroll- bzw. Durchsetzungsmechanismen zu prüfen.</p><p>7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass letztlich nicht entscheidend ist, wer für die Aufsicht zuständig ist, sondern in welcher Form und mit welcher Intensität die Aufsicht wahrgenommen wird.</p><p>8. Unabhängig von ihrem Zweck werden Vereine in der Schweiz nicht staatlich beaufsichtigt. Die Bundesverfassung garantiert grundsätzlich die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit. Diese Grundrechte stehen auch Personen muslimischen Glaubens zu. Einschränkungen dieser Grundrechte aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (SR 120).</p><p>9. Die Übergangsfrist für kirchliche Stiftungen beträgt ab dem 1. Januar 2016 fünf Jahre, um die Eintragung im Handelsregister zu vollziehen. Bis jetzt kam es nur ganz vereinzelt zu Eintragungen von kirchlichen Stiftungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Trotz weitgehender Säkularisierung gibt es in der Schweiz keine vollständige Trennung von Religionsgemeinschaften und Staat. Die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung Sache der Kantone. In diesem Zusammenhang ist es schwer nachvollziehbar, dass z. B. sogenannte kirchliche Stiftungen gegenüber herkömmlichen Stiftungen privilegiert werden, indem sie keiner staatlichen Aufsicht unterstellt sind und über keine Revisionsstelle verfügen müssen. Bezüglich der Finanzierung von religiösen Gemeinschaften fehlt daher jegliche Transparenz. Die Attentate in Paris und Brüssel, die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Islamischen Staat und Geldwäschereiskandale im Vatikan zeigen, dass auch religiöse Gemeinschaften von Finanzkriminalität und Terrorismusfinanzierung betroffen sein können.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er das Risiko von finanziellen Missbräuchen durch religiöse Gemeinschaften, insbesondere durch kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine?</p><p>2. Wurde bereits eine Risikoanalyse erstellt, und falls ja, mit welchem Ergebnis?</p><p>3. Weiss er, wie viele kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine es gibt und welchen Religionsgemeinschaften sie zuzuordnen sind?</p><p>4. Wie beurteilt er die Qualität der religionsgemeinschaftlichen Beaufsichtigung von kirchlichen Stiftungen?</p><p>5. Welche Massnahmen bestehen, um zu verhindern, dass religiöse Gemeinschaften im In- und Ausland zur Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei missbraucht werden?</p><p>6. Wie lassen sich die rechtlichen Ausnahmen (z. B. Art. 87 des Zivilgesetzbuches) für kirchliche Stiftungen begründen, und sind diese Ausnahmen heute noch zeitgemäss?</p><p>7. Genügt es, die Rechtsträger religiöser Gemeinschaften allenfalls einer (zusätzlichen) religionsgemeinschaftlichen Aufsicht zu unterstellen, oder wäre es nicht besser, die Aufsicht einer staatlichen Stelle zu übertragen?</p><p>8. Wie beurteilt er den Umstand, dass muslimische Glaubensgemeinschaften sich oft als Vereine organisieren und so nicht einmal theoretisch irgendeiner Aufsicht unterstehen?</p><p>9. Seit 1. Januar 2016 sind die kirchlichen Stiftungen gesetzlich aufgefordert, sich ins Handelsregister einzutragen. Wir bitten um Auskunft, wie sich die Registrierung bis heute, also nach ein paar Monaten, anbahnt.</p>
  • Finanzierung von religiösen Gemeinschaften. Mangelnde Transparenz und fehlende Aufsicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine können bezüglich Terrorismusfinanzierung ein Risiko darstellen, wenn sie ihre Aktivitäten in Konfliktzonen ausüben oder terroristische Organisationen betreiben oder wenn sie Beziehungen zu Organisationen in Konfliktgebieten pflegen, insbesondere zu solchen, die an Kampfhandlungen teilnehmen. Aus schweizerischer Sicht ist es schwierig, dieses Risiko einzuschätzen. Ein Kriterium, das es zu berücksichtigen gilt, sind die Verdachtsmeldungen von schweizerischen Finanzintermediären, die bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eingehen. Dieses Kriterium diente insbesondere der nationalen Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz (<a href="https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/ber-d.pdf">https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/ber-d.pdf</a>). Die MROS hat allerdings keine Hinweise erhalten, dass religiöse Stiftungen direkt den Terrorismus finanzieren. Auch wenn die Risiken nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden können, ist der Bundesrat der Ansicht, dass das schweizerische Rechtssystem genügt, um diese Risiken einzugrenzen. Finanzintermediäre, die bei Transaktionen mit Risikoländern Unregelmässigkeiten feststellen, müssen die vom geltenden Recht vorgesehenen Überprüfungen vornehmen und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung an die MROS schicken. Letztere hat unter anderem die Aufgabe, Finanzintermediäre für diese Problematik zu sensibilisieren.</p><p>2. Zurzeit analysiert der Bundesrat das spezifische Risiko, das von kirchlichen Stiftungen oder religiösen Vereinen ausgeht, nicht. Allerdings prüft die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) das Missbrauchspotenzial von gemeinnützigen Organisationen bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.</p><p>3. Alle kirchlichen Stiftungen müssen sich seit dem 1. Januar 2016 in das Handelsregister eintragen lassen. Sie haben jedoch fünf Jahre Zeit, um die Eintragung vorzunehmen. Daher gibt es noch keine verlässlichen Angaben zu der Anzahl kirchlicher Stiftungen. Schätzungen zufolge dürften in der Schweiz zwischen 1000 und 2000 kirchliche Stiftungen existieren, die Mehrheit davon dürfte der römisch-katholischen Kirche angebunden sein.</p><p>Vereine müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Religiöse Vereine dürften diese Kriterien in den allermeisten Fällen nicht erfüllen, daher gibt es keine verlässlichen Angaben zu der Anzahl religiöser Vereine.</p><p>4. Klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Bundes oder der Kantone. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die kirchlichen Stiftungen sind der staatlichen Aufsicht nicht unterstellt. Bei kirchlichen Stiftungen übernimmt die Religionsgemeinschaft, mit der sie verbunden sind, die Aufsicht. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die religionsgemeinschaftliche Beaufsichtigung wahrgenommen wird, kann der Bundesrat keine Angaben machen. Er verfügt nicht über die notwendigen Informationen, um sich über die Qualität dieser Aufsicht äussern zu können.</p><p>5. Wie oben erwähnt ermöglicht das Meldungssystem der MROS den Finanzintermediären, Verdachtsfälle anzuzeigen. Dadurch soll vermieden werden, dass kriminelle Organisationen die Dienste von schweizerischen Finanzintermediären in Anspruch nehmen können. Im Übrigen sind Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies) sowie Beteiligung an und Unterstützung von kriminellen Organisationen (Art. 260ter) Straftatbestände des Strafgesetzbuches. Schliesslich vervollständigt das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen das schweizerische Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses bestraft jeden, der die Organisation "personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert". Hinzu kommen allenfalls noch administrative Massnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden.</p><p>6. Die Befreiung der kirchlichen Stiftungen von der staatlichen Aufsicht und der Revisionspflicht beruht auf dem Respekt des Gesetzgebers vor der Autonomie der Kirche und deren eigenen Kontrollmechanismen. Die Sonderregelung für die religionsgemeinschaftliche Beaufsichtigung beruht auf der Annahme, dass diese inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen der staatlichen Aufsicht von klassischen Stiftungen ist. Es wäre aber möglich, die Kriterien einer religionsgemeinschaftlichen Beaufsichtigung zu präzisieren (z. B. Unabhängigkeitsvorschriften, zwingender Beizug einer Revisionsstelle, Qualifikationsanforderungen an die mit der Aufsicht betrauten Personen, Transparenzvorschriften). Der Bundesrat ist bereit, eine solche Regulierung und die Schaffung von Kontroll- bzw. Durchsetzungsmechanismen zu prüfen.</p><p>7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass letztlich nicht entscheidend ist, wer für die Aufsicht zuständig ist, sondern in welcher Form und mit welcher Intensität die Aufsicht wahrgenommen wird.</p><p>8. Unabhängig von ihrem Zweck werden Vereine in der Schweiz nicht staatlich beaufsichtigt. Die Bundesverfassung garantiert grundsätzlich die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit. Diese Grundrechte stehen auch Personen muslimischen Glaubens zu. Einschränkungen dieser Grundrechte aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 (SR 120).</p><p>9. Die Übergangsfrist für kirchliche Stiftungen beträgt ab dem 1. Januar 2016 fünf Jahre, um die Eintragung im Handelsregister zu vollziehen. Bis jetzt kam es nur ganz vereinzelt zu Eintragungen von kirchlichen Stiftungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Trotz weitgehender Säkularisierung gibt es in der Schweiz keine vollständige Trennung von Religionsgemeinschaften und Staat. Die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung Sache der Kantone. In diesem Zusammenhang ist es schwer nachvollziehbar, dass z. B. sogenannte kirchliche Stiftungen gegenüber herkömmlichen Stiftungen privilegiert werden, indem sie keiner staatlichen Aufsicht unterstellt sind und über keine Revisionsstelle verfügen müssen. Bezüglich der Finanzierung von religiösen Gemeinschaften fehlt daher jegliche Transparenz. Die Attentate in Paris und Brüssel, die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Islamischen Staat und Geldwäschereiskandale im Vatikan zeigen, dass auch religiöse Gemeinschaften von Finanzkriminalität und Terrorismusfinanzierung betroffen sein können.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er das Risiko von finanziellen Missbräuchen durch religiöse Gemeinschaften, insbesondere durch kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine?</p><p>2. Wurde bereits eine Risikoanalyse erstellt, und falls ja, mit welchem Ergebnis?</p><p>3. Weiss er, wie viele kirchliche Stiftungen und religiöse Vereine es gibt und welchen Religionsgemeinschaften sie zuzuordnen sind?</p><p>4. Wie beurteilt er die Qualität der religionsgemeinschaftlichen Beaufsichtigung von kirchlichen Stiftungen?</p><p>5. Welche Massnahmen bestehen, um zu verhindern, dass religiöse Gemeinschaften im In- und Ausland zur Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei missbraucht werden?</p><p>6. Wie lassen sich die rechtlichen Ausnahmen (z. B. Art. 87 des Zivilgesetzbuches) für kirchliche Stiftungen begründen, und sind diese Ausnahmen heute noch zeitgemäss?</p><p>7. Genügt es, die Rechtsträger religiöser Gemeinschaften allenfalls einer (zusätzlichen) religionsgemeinschaftlichen Aufsicht zu unterstellen, oder wäre es nicht besser, die Aufsicht einer staatlichen Stelle zu übertragen?</p><p>8. Wie beurteilt er den Umstand, dass muslimische Glaubensgemeinschaften sich oft als Vereine organisieren und so nicht einmal theoretisch irgendeiner Aufsicht unterstehen?</p><p>9. Seit 1. Januar 2016 sind die kirchlichen Stiftungen gesetzlich aufgefordert, sich ins Handelsregister einzutragen. Wir bitten um Auskunft, wie sich die Registrierung bis heute, also nach ein paar Monaten, anbahnt.</p>
    • Finanzierung von religiösen Gemeinschaften. Mangelnde Transparenz und fehlende Aufsicht

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