Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit
- ShortId
-
16.3457
- Id
-
20163457
- Updated
-
24.06.2025 23:53
- Language
-
de
- Title
-
Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit
- AdditionalIndexing
-
44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die geltenden Bestimmungen des Avig sehen vor, dass sich Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, um eine Zwischenbeschäftigung bemühen müssen. Zudem haben die Ausführungsorgane die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine solche zuzuweisen.</p><p>Die konsequente Anwendung dieser Gesetzesbestimmung würde sowohl bei den Behörden wie auch bei den Unternehmen zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen. Insbesondere der Einbezug der Zwischenbeschäftigung für die Berechnung der fälligen Entschädigungen ist zeitintensiv und komplex. Die möglichen finanziellen Einsparungen im Arbeitslosenversicherungsfonds des Bundes wiegen den Mehraufwand in keiner Weise auf.</p><p>Zusätzlich zu diesem unerwünschten bürokratischen Aufwand widerspricht die Bestimmung der eigentlichen Zielsetzung der Kurzarbeit, die auf dem Prinzip der unmittelbaren Verfügbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer beruht. Für die Unternehmen ist es wichtig, auch bei Kurzarbeit je nach Entwicklung des Bestellungseingangs sofort auf die Angestellten zählen zu können. Angesichts dieser Bedingungen sind grundsätzliche Zweifel in Bezug auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben angebracht. Zu diesem Schluss gelangte im November 2015 übrigens auch das Staatssekretariat für Wirtschaft in einem Schreiben an die kantonalen Ämter. Die Bestimmung ist also gemäss aktueller Praxis toter Buchstabe. Im Interesse der Rechtssicherheit muss der Gesetzestext dieser veränderten Ausgangslage Rechnung tragen.</p><p>Die Revision von Artikel 41 soll die Interessen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen in den Mittelpunkt rücken. Arbeitnehmern soll weiterhin die Möglichkeit offenstehen, einer Zwischenbeschäftigung nachzugehen, wenn diese mit ihren Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen vereinbar ist. Auf die Zuweisung einer solchen Beschäftigung und auf Kontrollmechanismen seitens der Arbeitsämter soll hingegen verzichtet werden.</p><p>Unter demselben Blickwinkel des Verwaltungsaufwands ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeit für die betroffenen Unternehmen immer noch mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden ist. Dieser betrifft insbesondere die Entschädigungsanträge, die periodisch eingereicht werden müssen und auf einer umfangreichen Dokumentation beruhen. Wegen der komplexen Abrechnungen verzichten KMU, die nicht über eine eigene Personalabteilung verfügen, oftmals darauf, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kurzarbeitsentschädigungen zu beantragen. Eine konsequente elektronische Abwicklung dieser Schritte im Sinne der E-Government-Strategie (Online-Schalter) würde die Handhabung der Kurzarbeit für die Unternehmen wesentlich erleichtern und damit die Wirksamkeit des Instruments verbessern.</p>
- <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) sieht vor, dass sich Arbeitnehmende, deren Arbeit im Rahmen von Kurzarbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, um eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung bemühen müssen (Art. 41 Abs. 1 und 5 Avig). Wie die Motion ausführt, sind die Kontrollen solcher Arbeitsbemühungen sowie die allfällige Zuweisung von Zwischenbeschäftigungen unbestrittenermassen mit erheblichem administrativem Aufwand für die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung (ALV) verbunden.</p><p>Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage rechtfertigt es sich, die bestehenden Ressourcen der ALV-Vollzugsstellen effizient und zielgerichtet für die Vermittlung und Unterstützung von Arbeitslosen einzusetzen. Die Aussichten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, werden allgemein eher als gering eingestuft. Ausserdem haben die Kantone diese Regelung uneinheitlich angewendet. Aus diesen Gründen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft am 30. November 2015 die Vollzugsstellen per Mitteilung aufgefordert, künftig auf Zuweisungen von Zwischenbeschäftigungen und Kontrollen von Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Zwischenbeschäftigung zu verzichten. Konsequenterweise sind auch keine Sanktionen aufzuerlegen, womit den betroffenen Personen trotz zurzeit fehlender Gesetzesanpassung keine Nachteile erwachsen können.</p><p>Während der Kurzarbeit stehen die betroffenen Unternehmen in regelmässigem Kontakt mit den ALV-Vollzugsstellen und können bei Unklarheiten weitere Informationen verlangen. Zusammen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungs- und Aufklärungspflicht der ALV-Vollzugsstellen können allfällige Unsicherheiten bei den Unternehmen und den Mitarbeitenden geklärt werden. Es ist ausreichend, eine Überprüfung der Regelung in Artikel 41 Avig anlässlich der nächsten Avig-Revision vorzunehmen.</p><p>Der Bund ist stets bestrebt, den administrativen Aufwand für Unternehmen so weit als möglich zu verringern. Gewisse Angaben sind jedoch unerlässlich, um den zu vergütenden Arbeitsausfall bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) berechnen zu können und um eine allzu grosse Missbrauchsgefahr zu verhindern. Zur Verringerung des administrativen Aufwandes im Bereich der KAE wurden die bestehenden Formulare bereits mehrfach überprüft.</p><p>Zuletzt wurden sie im Bericht "Administrative Entlastung. Bessere Regulierung - weniger Aufwand für Unternehmen: Bilanz 2012-2015 und Perspektiven 2016-2019" vom September 2015 thematisiert. Wie dieser Bericht ausführt, können bereits jetzt Formulare (insbesondere das in der Motion genannte Abrechnungsformular) heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Grundsätzlich ist auch die elektronische Einreichung des Formulars möglich, wenn dies von der Durchführungsstelle akzeptiert wird, das Formular mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und die Übertragung über eine gesicherte Übertragungsplattform erfolgt.</p><p>Die laufenden Projekte betreffend E-Government in der Arbeitslosenversicherung umfassen sämtliche Leistungsarten und haben u. a. auch datenschutzrechtlichen Vorschriften oder Beweisanforderungen zu genügen. Es ist daher nicht empfehlenswert bzw. möglich, einen einzelnen Aspekt wie die Abrechnung von KAE vorab zu realisieren. Die Umsetzung der E-Government-Strategie wird jedoch prioritär behandelt, weshalb diesem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Im Hinblick auf eine Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. eine Revision von Artikel 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu unterbreiten, die auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet, sowie</p><p>2. mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung der Kurzarbeit für Unternehmen zu erleichtern.</p>
- Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die geltenden Bestimmungen des Avig sehen vor, dass sich Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, um eine Zwischenbeschäftigung bemühen müssen. Zudem haben die Ausführungsorgane die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine solche zuzuweisen.</p><p>Die konsequente Anwendung dieser Gesetzesbestimmung würde sowohl bei den Behörden wie auch bei den Unternehmen zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen. Insbesondere der Einbezug der Zwischenbeschäftigung für die Berechnung der fälligen Entschädigungen ist zeitintensiv und komplex. Die möglichen finanziellen Einsparungen im Arbeitslosenversicherungsfonds des Bundes wiegen den Mehraufwand in keiner Weise auf.</p><p>Zusätzlich zu diesem unerwünschten bürokratischen Aufwand widerspricht die Bestimmung der eigentlichen Zielsetzung der Kurzarbeit, die auf dem Prinzip der unmittelbaren Verfügbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer beruht. Für die Unternehmen ist es wichtig, auch bei Kurzarbeit je nach Entwicklung des Bestellungseingangs sofort auf die Angestellten zählen zu können. Angesichts dieser Bedingungen sind grundsätzliche Zweifel in Bezug auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben angebracht. Zu diesem Schluss gelangte im November 2015 übrigens auch das Staatssekretariat für Wirtschaft in einem Schreiben an die kantonalen Ämter. Die Bestimmung ist also gemäss aktueller Praxis toter Buchstabe. Im Interesse der Rechtssicherheit muss der Gesetzestext dieser veränderten Ausgangslage Rechnung tragen.</p><p>Die Revision von Artikel 41 soll die Interessen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen in den Mittelpunkt rücken. Arbeitnehmern soll weiterhin die Möglichkeit offenstehen, einer Zwischenbeschäftigung nachzugehen, wenn diese mit ihren Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen vereinbar ist. Auf die Zuweisung einer solchen Beschäftigung und auf Kontrollmechanismen seitens der Arbeitsämter soll hingegen verzichtet werden.</p><p>Unter demselben Blickwinkel des Verwaltungsaufwands ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme von Kurzarbeit für die betroffenen Unternehmen immer noch mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden ist. Dieser betrifft insbesondere die Entschädigungsanträge, die periodisch eingereicht werden müssen und auf einer umfangreichen Dokumentation beruhen. Wegen der komplexen Abrechnungen verzichten KMU, die nicht über eine eigene Personalabteilung verfügen, oftmals darauf, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kurzarbeitsentschädigungen zu beantragen. Eine konsequente elektronische Abwicklung dieser Schritte im Sinne der E-Government-Strategie (Online-Schalter) würde die Handhabung der Kurzarbeit für die Unternehmen wesentlich erleichtern und damit die Wirksamkeit des Instruments verbessern.</p>
- <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) sieht vor, dass sich Arbeitnehmende, deren Arbeit im Rahmen von Kurzarbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, um eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung bemühen müssen (Art. 41 Abs. 1 und 5 Avig). Wie die Motion ausführt, sind die Kontrollen solcher Arbeitsbemühungen sowie die allfällige Zuweisung von Zwischenbeschäftigungen unbestrittenermassen mit erheblichem administrativem Aufwand für die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung (ALV) verbunden.</p><p>Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage rechtfertigt es sich, die bestehenden Ressourcen der ALV-Vollzugsstellen effizient und zielgerichtet für die Vermittlung und Unterstützung von Arbeitslosen einzusetzen. Die Aussichten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, werden allgemein eher als gering eingestuft. Ausserdem haben die Kantone diese Regelung uneinheitlich angewendet. Aus diesen Gründen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft am 30. November 2015 die Vollzugsstellen per Mitteilung aufgefordert, künftig auf Zuweisungen von Zwischenbeschäftigungen und Kontrollen von Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Zwischenbeschäftigung zu verzichten. Konsequenterweise sind auch keine Sanktionen aufzuerlegen, womit den betroffenen Personen trotz zurzeit fehlender Gesetzesanpassung keine Nachteile erwachsen können.</p><p>Während der Kurzarbeit stehen die betroffenen Unternehmen in regelmässigem Kontakt mit den ALV-Vollzugsstellen und können bei Unklarheiten weitere Informationen verlangen. Zusammen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungs- und Aufklärungspflicht der ALV-Vollzugsstellen können allfällige Unsicherheiten bei den Unternehmen und den Mitarbeitenden geklärt werden. Es ist ausreichend, eine Überprüfung der Regelung in Artikel 41 Avig anlässlich der nächsten Avig-Revision vorzunehmen.</p><p>Der Bund ist stets bestrebt, den administrativen Aufwand für Unternehmen so weit als möglich zu verringern. Gewisse Angaben sind jedoch unerlässlich, um den zu vergütenden Arbeitsausfall bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) berechnen zu können und um eine allzu grosse Missbrauchsgefahr zu verhindern. Zur Verringerung des administrativen Aufwandes im Bereich der KAE wurden die bestehenden Formulare bereits mehrfach überprüft.</p><p>Zuletzt wurden sie im Bericht "Administrative Entlastung. Bessere Regulierung - weniger Aufwand für Unternehmen: Bilanz 2012-2015 und Perspektiven 2016-2019" vom September 2015 thematisiert. Wie dieser Bericht ausführt, können bereits jetzt Formulare (insbesondere das in der Motion genannte Abrechnungsformular) heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Grundsätzlich ist auch die elektronische Einreichung des Formulars möglich, wenn dies von der Durchführungsstelle akzeptiert wird, das Formular mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und die Übertragung über eine gesicherte Übertragungsplattform erfolgt.</p><p>Die laufenden Projekte betreffend E-Government in der Arbeitslosenversicherung umfassen sämtliche Leistungsarten und haben u. a. auch datenschutzrechtlichen Vorschriften oder Beweisanforderungen zu genügen. Es ist daher nicht empfehlenswert bzw. möglich, einen einzelnen Aspekt wie die Abrechnung von KAE vorab zu realisieren. Die Umsetzung der E-Government-Strategie wird jedoch prioritär behandelt, weshalb diesem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Im Hinblick auf eine Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. eine Revision von Artikel 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu unterbreiten, die auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet, sowie</p><p>2. mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung der Kurzarbeit für Unternehmen zu erleichtern.</p>
- Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit
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