Kesb. Anwalt der ersten Stunde
- ShortId
-
16.3475
- Id
-
20163475
- Updated
-
28.07.2023 05:20
- Language
-
de
- Title
-
Kesb. Anwalt der ersten Stunde
- AdditionalIndexing
-
1211;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unsere Rechtsordnung kennt bereits den "Anwalt der ersten Stunde" (Strafverfahren)oder den "Gratisanwalt" (Asylverfahren). Mit der vorliegenden Forderung wird also kein neues Rechtsinstitut eingeführt.</p><p>Auch vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) müssen die Betroffenen unter der Prämisse der Unschuld betrachtet werden, egal welche Gefährdungsmeldungen vorliegen. Die Betroffenen haben auch in diesen Verfahren das verbriefte Recht, einen Vorwurf zu bestreiten oder auf die ihnen gestellten Fragen zu schweigen. In der Rechtslehre und Rechtspraxis wird aber ein Schweigen in der Regel als unkooperativ qualifiziert und demzufolge in den Erwägungen und Schlussfolgerungen negativ, zu Lasten der Betroffenen, gewürdigt.</p><p>Diese Praxis muss geändert werden. Den Betroffenen muss von der ersten Stunde an einen unentgeltlichen und unabhängigen Rechtsbeistand zugestanden werden. Nur so kann den stigmatisierenden und präjudiziellen Befragungen und Anhörungen durch die Kesb begegnet werden. Denn Personen, welche vor die Kesb zitiert werden, sind auch nur Menschen und keine Objekte. Sie müssen über ihre Verfahrensrechte und über den verfassungsmässigen Schutz ihrer Privatsphäre neutral und umfassend orientiert und beraten werden, namentlich auch über ihre Rechtsmittel. Denn Massnahmen der Kesb greifen vielfach in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein.</p><p>Mit Hilfe von unabhängigen Gratisanwälten werden unnötige Verfahren frühzeitig gestoppt, heikle Verfahren beschleunigt und welt- und praxisfremde Massnahmen verhindert. Der Mehraufwand für diese unabhängigen Gratisanwälte wird durch die Einsparungen bei den beschleunigten Verfahren und durch den Wegfall von untauglichen und teilweise paradoxen Massnahmen um ein Mehrfaches kompensiert.</p>
- <p>Für den Bundesrat ist es sehr wichtig, dass die durch Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren betroffenen Personen von ihren Rechten Gebrauch machen können und einen angemessenen Rechtsschutz geniessen.</p><p>Dem Anliegen der Motion trägt der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz Rechnung. Danach hat heute jede Person, die bedürftig ist, also nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zum Schutz der betroffenen Person kann die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde ausserdem einen Verfahrensvertreter bzw. einen Verfahrensbeistand ernennen, der über Erfahrungen im fürsorgerischen und rechtlichen Bereich verfügt (Art. 314abis ZGB für das Kind, Art. 449a ZGB für erwachsene Personen). Auch die Kosten eines Verfahrensvertreters können über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt werden.</p><p>Selbstverständlich sollen Personen, die mit einer Gefährdungsmeldung konfrontiert sind, Zugang zu Auskünften über das Verfahren vor der Kesb, über ihre Rechte und Pflichten wie auch über die Rechtsmittelmöglichkeiten haben. In der Schweiz stehen auf kantonaler wie auch auf regionaler Ebene verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung, an die sich betroffene Personen wenden können, um sich unentgeltlich juristischen Rat zu holen. Oftmals sind es Anwaltsverbände oder Regionalgerichte, die zu bestimmten Tageszeiten für die Bevölkerung ihre Dienste zur Verfügung stellen.</p><p>Im Übrigen ist das Verfahren vor den Kesbn nur sehr beschränkt mit einer Strafuntersuchung bzw. mit einem Asylverfahren vergleichbar. Die Abklärungen der Kesbn, die auf eine Gefährdungsmeldung oder auf Antrag hin getätigt werden, sollen hilfsbedürftige Personen schützen und dienen nicht der Ermittlung gegen eine beschuldigte Person. Auch der Asylbereich weist hier relevante Unterschiede zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf: Im Asylrecht hat sich der Gesetzgeber für eine automatische kostenlose Rechtsvertretung entschieden, um die grosse Zahl an Verfahren in möglichst kurzer Zeit zu einem Entscheid zu führen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen gesetzlichen Handlungsbedarf, die Möglichkeiten für eine kostenlose Rechtsvertretung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auszubauen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass den Betroffenen ein Recht auf einen Gratisanwalt eingeräumt wird.</p>
- Kesb. Anwalt der ersten Stunde
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unsere Rechtsordnung kennt bereits den "Anwalt der ersten Stunde" (Strafverfahren)oder den "Gratisanwalt" (Asylverfahren). Mit der vorliegenden Forderung wird also kein neues Rechtsinstitut eingeführt.</p><p>Auch vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) müssen die Betroffenen unter der Prämisse der Unschuld betrachtet werden, egal welche Gefährdungsmeldungen vorliegen. Die Betroffenen haben auch in diesen Verfahren das verbriefte Recht, einen Vorwurf zu bestreiten oder auf die ihnen gestellten Fragen zu schweigen. In der Rechtslehre und Rechtspraxis wird aber ein Schweigen in der Regel als unkooperativ qualifiziert und demzufolge in den Erwägungen und Schlussfolgerungen negativ, zu Lasten der Betroffenen, gewürdigt.</p><p>Diese Praxis muss geändert werden. Den Betroffenen muss von der ersten Stunde an einen unentgeltlichen und unabhängigen Rechtsbeistand zugestanden werden. Nur so kann den stigmatisierenden und präjudiziellen Befragungen und Anhörungen durch die Kesb begegnet werden. Denn Personen, welche vor die Kesb zitiert werden, sind auch nur Menschen und keine Objekte. Sie müssen über ihre Verfahrensrechte und über den verfassungsmässigen Schutz ihrer Privatsphäre neutral und umfassend orientiert und beraten werden, namentlich auch über ihre Rechtsmittel. Denn Massnahmen der Kesb greifen vielfach in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein.</p><p>Mit Hilfe von unabhängigen Gratisanwälten werden unnötige Verfahren frühzeitig gestoppt, heikle Verfahren beschleunigt und welt- und praxisfremde Massnahmen verhindert. Der Mehraufwand für diese unabhängigen Gratisanwälte wird durch die Einsparungen bei den beschleunigten Verfahren und durch den Wegfall von untauglichen und teilweise paradoxen Massnahmen um ein Mehrfaches kompensiert.</p>
- <p>Für den Bundesrat ist es sehr wichtig, dass die durch Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren betroffenen Personen von ihren Rechten Gebrauch machen können und einen angemessenen Rechtsschutz geniessen.</p><p>Dem Anliegen der Motion trägt der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz Rechnung. Danach hat heute jede Person, die bedürftig ist, also nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zum Schutz der betroffenen Person kann die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde ausserdem einen Verfahrensvertreter bzw. einen Verfahrensbeistand ernennen, der über Erfahrungen im fürsorgerischen und rechtlichen Bereich verfügt (Art. 314abis ZGB für das Kind, Art. 449a ZGB für erwachsene Personen). Auch die Kosten eines Verfahrensvertreters können über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt werden.</p><p>Selbstverständlich sollen Personen, die mit einer Gefährdungsmeldung konfrontiert sind, Zugang zu Auskünften über das Verfahren vor der Kesb, über ihre Rechte und Pflichten wie auch über die Rechtsmittelmöglichkeiten haben. In der Schweiz stehen auf kantonaler wie auch auf regionaler Ebene verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung, an die sich betroffene Personen wenden können, um sich unentgeltlich juristischen Rat zu holen. Oftmals sind es Anwaltsverbände oder Regionalgerichte, die zu bestimmten Tageszeiten für die Bevölkerung ihre Dienste zur Verfügung stellen.</p><p>Im Übrigen ist das Verfahren vor den Kesbn nur sehr beschränkt mit einer Strafuntersuchung bzw. mit einem Asylverfahren vergleichbar. Die Abklärungen der Kesbn, die auf eine Gefährdungsmeldung oder auf Antrag hin getätigt werden, sollen hilfsbedürftige Personen schützen und dienen nicht der Ermittlung gegen eine beschuldigte Person. Auch der Asylbereich weist hier relevante Unterschiede zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auf: Im Asylrecht hat sich der Gesetzgeber für eine automatische kostenlose Rechtsvertretung entschieden, um die grosse Zahl an Verfahren in möglichst kurzer Zeit zu einem Entscheid zu führen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen gesetzlichen Handlungsbedarf, die Möglichkeiten für eine kostenlose Rechtsvertretung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auszubauen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass den Betroffenen ein Recht auf einen Gratisanwalt eingeräumt wird.</p>
- Kesb. Anwalt der ersten Stunde
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