Regional differenzierte Erreichbarkeitsvorgaben in der postalischen Grundversorgung

ShortId
16.3481
Id
20163481
Updated
24.06.2025 23:44
Language
de
Title
Regional differenzierte Erreichbarkeitsvorgaben in der postalischen Grundversorgung
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 33 der Postverordnung sieht vor, dass Poststellen und Postagenturen für 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein müssen. Für die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt eine Erreichbarkeitsvorgabe von 30 Minuten (Art. 44 der Postverordnung). Diese Vorgabe von 90 Prozent der Bevölkerung bezieht sich dabei auf die gesamtschweizerische Bevölkerung. Die Postcom prüft jährlich die Einhaltung dieser Bestimmungen. Im Jahresbericht 2015 hält sie dazu fest, dass die Erreichbarkeit bei 94 Prozent liege. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass für 6 Prozent oder rund 500 000 Personen das Netz nicht innert dieser zeitlichen Vorgaben erreichbar ist. Die Vermutung liegt nahe, dass dies vor allem Personen in ländlichen Räumen betrifft. Die Aussagekraft des nationalen Durchschnitts als Indikator ist deshalb äusserst gering und muss hinterfragt werden. Zu diesem Schluss kommt auch die Postcom, welche im aktuellen Jahresbericht fordert, dass statt des nationalen Durchschnitts regionale Kriterien erarbeitet und rechtlich verankert werden. Die Erreichbarkeitsvorgaben des Postellen- und Postagenturnetzes sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sollten deshalb neu auf eine regionale Ebene bezogen (z. B. in Analogie zu Art. 33 Abs. 2 der Postverordnung auf die Massstabsebene der Raumplanungsregionen) und die Kriterien entsprechend stringenter formuliert werden (z. B. 95 statt 90 Prozent), um den kleinräumlichen Verhältnissen gerecht zu werden.</p>
  • <p>Mit den in den Artikeln 33 und 44 der Postverordnung geregelten Erreichbarkeitsvorgaben wurde das im Postgesetz vorgesehene landesweit flächendeckende Netz von Zugangspunkten konkretisiert. Der Bundesrat hat schweizweite Durchschnittswerte festgelegt, die für 90 Prozent der ständigen Bevölkerung eine Erreichbarkeit von Poststellen und Agenturen innert 20 Minuten und von Zahlungsverkehrsdienstleistungen innert 30 Minuten vorsehen. Zusätzlich ist eine regionale Verteilung vorgegeben, indem pro Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle vorhanden sein muss. Die Post ist nicht verpflichtet, die Erreichbarkeit für kleinere Gebietseinheiten auszuweisen.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der Festlegung der Erreichbarkeitsvorgaben in der Postverordnung an den Zielvorgaben orientiert, die zum Zeitpunkt der Beratung des geltenden Postgesetzes vorlagen. In Bezug auf die Grundversorgung mit Postdiensten bestanden damals rund 2200 Poststellen und Agenturen. Auch im Jahr 2015 wurden von der Schweizerischen Post noch 2199 Poststellen und Agenturen betrieben. Weil die Kundenfrequenzen in den Poststellen als Folge des digitalen Wandels stark rückläufig sind, nahm die Zahl der Poststellen ab, während die Zahl der Agenturen anstieg.</p><p>Die Schweizerische Post orientiert sich bei der Modernisierung ihres Zugangsnetzes am Nutzungsverhalten der Kundschaft, an den regionalen postalischen Verhältnissen, am Grundversorgungsauftrag und an den unternehmerischen Vorgaben des Eigners. Gebiete mit einer tiefen Bevölkerungsdichte haben typischerweise auch ein weniger dichtes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs. Das gilt auch für die postalischen Zugangspunkte.</p><p>Dennoch ist es der Schweizerischen Post ein Anliegen, regionale Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass sie in manchen Kantonen im Verhältnis zu deren Bevölkerung deutlich mehr Zugangspunkte betreibt als in anderen. So bestehen heute im Kanton Wallis auf 10 000 Einwohner vier physische Zugangspunkte, im Kanton Jura fünf und im Kanton Graubünden sechs physische Zugangspunkte. Kantone wie die Waadt oder der Aargau verfügen aufgrund ihrer Siedlungsstruktur über zweieinhalb Zugangspunkte auf 10 000 Einwohner.</p><p>Eine strengere Zielvorgabe, seien es regionale Zielgrössen oder eine Erhöhung des gesamtschweizerischen Zielwerts auf 95 Prozent, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vielmehr würde sie das Risiko bergen, dass Strukturen künstlich erhalten werden, die zu erheblichen Mehrkosten führen können. Der im Postgesetz angelegte Grundsatz, dass die Schweizerische Post die Grundversorgung aus eigenen Mitteln finanziert, könnte damit längerfristig gefährdet sein.</p><p>Der Bundesrat erachtet die geltenden Erreichbarkeitsvorgaben für die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als ausreichend und zweckmässig. Mit der aktuellen Zielvorgabe ist nach wie vor eine qualitativ gute Grundversorgung gewährleistet. Dies zeigen auch die Erreichbarkeitswerte der letzten Jahre, welche deutlich über den Zielvorgaben liegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Anpassung der Postverordnung die Erreichbarkeitsvorgaben für das Poststellen- und Postagenturnetz sowie zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen anzupassen.</p>
  • Regional differenzierte Erreichbarkeitsvorgaben in der postalischen Grundversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 33 der Postverordnung sieht vor, dass Poststellen und Postagenturen für 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein müssen. Für die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt eine Erreichbarkeitsvorgabe von 30 Minuten (Art. 44 der Postverordnung). Diese Vorgabe von 90 Prozent der Bevölkerung bezieht sich dabei auf die gesamtschweizerische Bevölkerung. Die Postcom prüft jährlich die Einhaltung dieser Bestimmungen. Im Jahresbericht 2015 hält sie dazu fest, dass die Erreichbarkeit bei 94 Prozent liege. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass für 6 Prozent oder rund 500 000 Personen das Netz nicht innert dieser zeitlichen Vorgaben erreichbar ist. Die Vermutung liegt nahe, dass dies vor allem Personen in ländlichen Räumen betrifft. Die Aussagekraft des nationalen Durchschnitts als Indikator ist deshalb äusserst gering und muss hinterfragt werden. Zu diesem Schluss kommt auch die Postcom, welche im aktuellen Jahresbericht fordert, dass statt des nationalen Durchschnitts regionale Kriterien erarbeitet und rechtlich verankert werden. Die Erreichbarkeitsvorgaben des Postellen- und Postagenturnetzes sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sollten deshalb neu auf eine regionale Ebene bezogen (z. B. in Analogie zu Art. 33 Abs. 2 der Postverordnung auf die Massstabsebene der Raumplanungsregionen) und die Kriterien entsprechend stringenter formuliert werden (z. B. 95 statt 90 Prozent), um den kleinräumlichen Verhältnissen gerecht zu werden.</p>
    • <p>Mit den in den Artikeln 33 und 44 der Postverordnung geregelten Erreichbarkeitsvorgaben wurde das im Postgesetz vorgesehene landesweit flächendeckende Netz von Zugangspunkten konkretisiert. Der Bundesrat hat schweizweite Durchschnittswerte festgelegt, die für 90 Prozent der ständigen Bevölkerung eine Erreichbarkeit von Poststellen und Agenturen innert 20 Minuten und von Zahlungsverkehrsdienstleistungen innert 30 Minuten vorsehen. Zusätzlich ist eine regionale Verteilung vorgegeben, indem pro Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle vorhanden sein muss. Die Post ist nicht verpflichtet, die Erreichbarkeit für kleinere Gebietseinheiten auszuweisen.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der Festlegung der Erreichbarkeitsvorgaben in der Postverordnung an den Zielvorgaben orientiert, die zum Zeitpunkt der Beratung des geltenden Postgesetzes vorlagen. In Bezug auf die Grundversorgung mit Postdiensten bestanden damals rund 2200 Poststellen und Agenturen. Auch im Jahr 2015 wurden von der Schweizerischen Post noch 2199 Poststellen und Agenturen betrieben. Weil die Kundenfrequenzen in den Poststellen als Folge des digitalen Wandels stark rückläufig sind, nahm die Zahl der Poststellen ab, während die Zahl der Agenturen anstieg.</p><p>Die Schweizerische Post orientiert sich bei der Modernisierung ihres Zugangsnetzes am Nutzungsverhalten der Kundschaft, an den regionalen postalischen Verhältnissen, am Grundversorgungsauftrag und an den unternehmerischen Vorgaben des Eigners. Gebiete mit einer tiefen Bevölkerungsdichte haben typischerweise auch ein weniger dichtes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs. Das gilt auch für die postalischen Zugangspunkte.</p><p>Dennoch ist es der Schweizerischen Post ein Anliegen, regionale Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass sie in manchen Kantonen im Verhältnis zu deren Bevölkerung deutlich mehr Zugangspunkte betreibt als in anderen. So bestehen heute im Kanton Wallis auf 10 000 Einwohner vier physische Zugangspunkte, im Kanton Jura fünf und im Kanton Graubünden sechs physische Zugangspunkte. Kantone wie die Waadt oder der Aargau verfügen aufgrund ihrer Siedlungsstruktur über zweieinhalb Zugangspunkte auf 10 000 Einwohner.</p><p>Eine strengere Zielvorgabe, seien es regionale Zielgrössen oder eine Erhöhung des gesamtschweizerischen Zielwerts auf 95 Prozent, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vielmehr würde sie das Risiko bergen, dass Strukturen künstlich erhalten werden, die zu erheblichen Mehrkosten führen können. Der im Postgesetz angelegte Grundsatz, dass die Schweizerische Post die Grundversorgung aus eigenen Mitteln finanziert, könnte damit längerfristig gefährdet sein.</p><p>Der Bundesrat erachtet die geltenden Erreichbarkeitsvorgaben für die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als ausreichend und zweckmässig. Mit der aktuellen Zielvorgabe ist nach wie vor eine qualitativ gute Grundversorgung gewährleistet. Dies zeigen auch die Erreichbarkeitswerte der letzten Jahre, welche deutlich über den Zielvorgaben liegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Anpassung der Postverordnung die Erreichbarkeitsvorgaben für das Poststellen- und Postagenturnetz sowie zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen anzupassen.</p>
    • Regional differenzierte Erreichbarkeitsvorgaben in der postalischen Grundversorgung

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