Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Höchstens 10 Prozent des Haushaltbudgets!
- ShortId
-
16.3498
- Id
-
20163498
- Updated
-
28.07.2023 05:12
- Language
-
de
- Title
-
Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Höchstens 10 Prozent des Haushaltbudgets!
- AdditionalIndexing
-
2841;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Zur sozialen Abfederung der einkommensunabhängigen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde bei der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes 1996 die individuelle Prämienverbilligung für Versicherte in einfachen Verhältnissen geschaffen. Der Bund beteiligt sich derzeit mit 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP an der Finanzierung der Prämienverbilligung. Die Kantone sind mit der konkreten Ausgestaltung und der weiteren Finanzierung beauftragt. </p><p>Die Krankenkassenprämien sind seit Einführung des KVG massiv angestiegen und belasten die Haushaltbudgets sehr stark. Familien und Einzelpersonen wenden gemäss Berichten des Bundesamtes für Gesundheit bis über 20 Prozent ihres Haushalteinkommens für die Prämien der OKP auf. Dem steht gegenüber, dass die Prämienverbilligung in den verschiedenen Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die zur Verfügung stehenden Mittel in vielen Kantonen der Sparschere zum Opfer fallen. Dies führt dazu, dass das Mittel der Prämienverbilligung ungenügend funktioniert. Um dem Willen des Gesetzgebers nach einer sozialen Finanzierung der Grundversicherung Rechnung zu tragen, braucht es deshalb klarere nationale Mindestanforderungen; diese sollen die finanzielle Last der Versicherten vorab für mittlere Einkommen nach oben begrenzen, unter Wahrung der heutigen Entlastung der unteren Einkommen.</p><p>Bei der Erarbeitung des KVG setzte der zuständige Bundesrat das Ziel einer maximalen Belastung der Haushalte durch die OKP-Prämien von 8 Prozent der Haushaltkosten. Die Entwicklung der Gesundheitskosten und die unterschiedliche Finanzierung von stationären und ambulanten Behandlungen führen dazu, dass dieses Ziel bei Weitem nicht erreicht wird. Der Bundesrat soll deshalb eine Regelung zu einer maximalen Haushaltbelastung von 10 Prozent erarbeiten, unter Berücksichtigung der bisherigen Finanzierung und Ausführung durch die Kantone.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen sie die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG). Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kantone finanziert. Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf Anfang 2008 entspricht der gesetzlich gebundene Bundesbeitrag zur Verbilligung der Prämien 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe steigt der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung jährlich mit der Kostenentwicklung der OKP an.</p><p>In seiner Botschaft über die Revision zur Krankenversicherung vom 6. November 1991 hat der Bundesrat festgehalten, dass es die Kantone sein werden, die bestimmen, ab welchem als Prozentsatz des steuerbaren Einkommens definierten Grenzbetrag sie die Prämien verbilligen. Aufgrund seiner Schätzung gelangte er zum Ergebnis, dass die Kantone diesen Grenzbetrag bei 8 Prozent des steuerbaren Einkommens festlegen können (BBl 1992 I 225, 226).</p><p>Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellation Rechsteiner Paul 15.3783, "Krankenkassenprämien. Verbesserungen bei den Prämienverbilligungen", und auf die Motion Schenker Silvia 14.4288, "Neuer Verteilmechanismus des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung", dargelegt hat, lehnten es die eidgenössischen Räte im Rahmen des NFA ab, ein verbindliches Sozialziel für die Prämienverbilligung festzulegen. Sie gewährten den Kantonen bewusst einen grossen Handlungsspielraum in der Frage, wie hoch die Prämienverbilligung zugunsten der Versicherten in ihrem Kantonsgebiet ausfallen soll und welche Versichertenkreise davon profitieren sollen. Die geltende Regelung sei insofern sachlich sinnvoll, als zwischen Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe sowie der kantonalen Steuerpolitik ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Damit sei es den Kantonen möglich, diese weitgehend in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Bereiche optimal aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat hält es daher nach wie vor nicht für zweckmässig, den Kantonen über Artikel 65 KVG hinausgehende Mindestvorgaben zur Höhe der von ihnen zu gewährenden Prämienverbilligungsgelder zu machen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Prämienverbilligung als Ausgleich zur einkommensunabhängigen Kopfprämie bewusst. Deshalb beobachtet er mittels eines regelmässigen Monitorings die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung insgesamt sowie in den einzelnen Kantonen nach verschiedenen Haushalttypen. Das Monitoring 2014 kommt zum Schluss, dass die verbleibende Prämienbelastung als Anteil des verfügbaren Einkommens im Durchschnitt über alle Modellhaushalte je nach Kanton zwischen 7 und 17 Prozent und über alle Kantone 12 Prozent betrug. Damit sind die Modellhaushalte stärker belastet als noch vor vier Jahren. Im Monitoring 2010 lagen diese Werte bei 6 bis 14 Prozent und 10 Prozent. Wird die Entwicklung seit 2007 betrachtet, zeigt sich ebenfalls eine Zunahme der Prämienbelastung in fast allen Kantonen (siehe unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> > Themen > Krankenversicherung > Prämien > Prämienverbilligung > Monitoring 2014, S. 64ff.).</p><p>Der Bundesrat hat im Januar 2013 die Strategie Gesundheit 2020 verabschiedet. In deren Handlungsfeld "Chancengleichheit und Selbstverantwortung stärken" erklärte er, dass die Leistungen des Gesundheitswesens für kranke, behinderte und sozial schwächere Menschen bezahlbar und zugänglich bleiben sollen (siehe unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> > Themen > Gesundheit 2020 (Ziel 2.1)). Aus dieser Sicht ist eine über die Jahre grösser werdende Belastung für diese Haushalte nicht wünschbar. Für den Bundesrat kommen vor allem zwei Stossrichtungen für Massnahmen infrage. Erstens geht der Bundesrat davon aus, dass die Kantone weiterhin einen angemessenen Beitrag an die Prämienverbilligungen leisten. Und zweitens setzt der Bundesrat sich dafür ein, dass die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Ziel 2.2 der Strategie Gesundheit 2020 auch durch Massnahmen der Effizienzsteigerung und der Dämpfung des Kostenwachstums bezahlbar bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Krankenversicherungsgesetz und allenfalls weitere Gesetzesgrundlagen dahingehend zu ändern, dass kein Haushalt mehr als 10 Prozent seines Haushaltbudgets für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung aufwenden muss. </p><p>Dabei gewährleistet er, dass die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf die Situation der Haushalte haben, die bereits heute in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen.</p>
- Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Höchstens 10 Prozent des Haushaltbudgets!
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zur sozialen Abfederung der einkommensunabhängigen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde bei der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes 1996 die individuelle Prämienverbilligung für Versicherte in einfachen Verhältnissen geschaffen. Der Bund beteiligt sich derzeit mit 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP an der Finanzierung der Prämienverbilligung. Die Kantone sind mit der konkreten Ausgestaltung und der weiteren Finanzierung beauftragt. </p><p>Die Krankenkassenprämien sind seit Einführung des KVG massiv angestiegen und belasten die Haushaltbudgets sehr stark. Familien und Einzelpersonen wenden gemäss Berichten des Bundesamtes für Gesundheit bis über 20 Prozent ihres Haushalteinkommens für die Prämien der OKP auf. Dem steht gegenüber, dass die Prämienverbilligung in den verschiedenen Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die zur Verfügung stehenden Mittel in vielen Kantonen der Sparschere zum Opfer fallen. Dies führt dazu, dass das Mittel der Prämienverbilligung ungenügend funktioniert. Um dem Willen des Gesetzgebers nach einer sozialen Finanzierung der Grundversicherung Rechnung zu tragen, braucht es deshalb klarere nationale Mindestanforderungen; diese sollen die finanzielle Last der Versicherten vorab für mittlere Einkommen nach oben begrenzen, unter Wahrung der heutigen Entlastung der unteren Einkommen.</p><p>Bei der Erarbeitung des KVG setzte der zuständige Bundesrat das Ziel einer maximalen Belastung der Haushalte durch die OKP-Prämien von 8 Prozent der Haushaltkosten. Die Entwicklung der Gesundheitskosten und die unterschiedliche Finanzierung von stationären und ambulanten Behandlungen führen dazu, dass dieses Ziel bei Weitem nicht erreicht wird. Der Bundesrat soll deshalb eine Regelung zu einer maximalen Haushaltbelastung von 10 Prozent erarbeiten, unter Berücksichtigung der bisherigen Finanzierung und Ausführung durch die Kantone.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen sie die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG). Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kantone finanziert. Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf Anfang 2008 entspricht der gesetzlich gebundene Bundesbeitrag zur Verbilligung der Prämien 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe steigt der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung jährlich mit der Kostenentwicklung der OKP an.</p><p>In seiner Botschaft über die Revision zur Krankenversicherung vom 6. November 1991 hat der Bundesrat festgehalten, dass es die Kantone sein werden, die bestimmen, ab welchem als Prozentsatz des steuerbaren Einkommens definierten Grenzbetrag sie die Prämien verbilligen. Aufgrund seiner Schätzung gelangte er zum Ergebnis, dass die Kantone diesen Grenzbetrag bei 8 Prozent des steuerbaren Einkommens festlegen können (BBl 1992 I 225, 226).</p><p>Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellation Rechsteiner Paul 15.3783, "Krankenkassenprämien. Verbesserungen bei den Prämienverbilligungen", und auf die Motion Schenker Silvia 14.4288, "Neuer Verteilmechanismus des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung", dargelegt hat, lehnten es die eidgenössischen Räte im Rahmen des NFA ab, ein verbindliches Sozialziel für die Prämienverbilligung festzulegen. Sie gewährten den Kantonen bewusst einen grossen Handlungsspielraum in der Frage, wie hoch die Prämienverbilligung zugunsten der Versicherten in ihrem Kantonsgebiet ausfallen soll und welche Versichertenkreise davon profitieren sollen. Die geltende Regelung sei insofern sachlich sinnvoll, als zwischen Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe sowie der kantonalen Steuerpolitik ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Damit sei es den Kantonen möglich, diese weitgehend in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Bereiche optimal aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat hält es daher nach wie vor nicht für zweckmässig, den Kantonen über Artikel 65 KVG hinausgehende Mindestvorgaben zur Höhe der von ihnen zu gewährenden Prämienverbilligungsgelder zu machen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Prämienverbilligung als Ausgleich zur einkommensunabhängigen Kopfprämie bewusst. Deshalb beobachtet er mittels eines regelmässigen Monitorings die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung insgesamt sowie in den einzelnen Kantonen nach verschiedenen Haushalttypen. Das Monitoring 2014 kommt zum Schluss, dass die verbleibende Prämienbelastung als Anteil des verfügbaren Einkommens im Durchschnitt über alle Modellhaushalte je nach Kanton zwischen 7 und 17 Prozent und über alle Kantone 12 Prozent betrug. Damit sind die Modellhaushalte stärker belastet als noch vor vier Jahren. Im Monitoring 2010 lagen diese Werte bei 6 bis 14 Prozent und 10 Prozent. Wird die Entwicklung seit 2007 betrachtet, zeigt sich ebenfalls eine Zunahme der Prämienbelastung in fast allen Kantonen (siehe unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> > Themen > Krankenversicherung > Prämien > Prämienverbilligung > Monitoring 2014, S. 64ff.).</p><p>Der Bundesrat hat im Januar 2013 die Strategie Gesundheit 2020 verabschiedet. In deren Handlungsfeld "Chancengleichheit und Selbstverantwortung stärken" erklärte er, dass die Leistungen des Gesundheitswesens für kranke, behinderte und sozial schwächere Menschen bezahlbar und zugänglich bleiben sollen (siehe unter <a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> > Themen > Gesundheit 2020 (Ziel 2.1)). Aus dieser Sicht ist eine über die Jahre grösser werdende Belastung für diese Haushalte nicht wünschbar. Für den Bundesrat kommen vor allem zwei Stossrichtungen für Massnahmen infrage. Erstens geht der Bundesrat davon aus, dass die Kantone weiterhin einen angemessenen Beitrag an die Prämienverbilligungen leisten. Und zweitens setzt der Bundesrat sich dafür ein, dass die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Ziel 2.2 der Strategie Gesundheit 2020 auch durch Massnahmen der Effizienzsteigerung und der Dämpfung des Kostenwachstums bezahlbar bleiben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Krankenversicherungsgesetz und allenfalls weitere Gesetzesgrundlagen dahingehend zu ändern, dass kein Haushalt mehr als 10 Prozent seines Haushaltbudgets für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung aufwenden muss. </p><p>Dabei gewährleistet er, dass die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf die Situation der Haushalte haben, die bereits heute in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen.</p>
- Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Höchstens 10 Prozent des Haushaltbudgets!
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