Absurde Umwege für Güter. Unzureichende Abkommen oder inkonsequente Umsetzung?
- ShortId
-
16.3509
- Id
-
20163509
- Updated
-
14.11.2025 08:57
- Language
-
de
- Title
-
Absurde Umwege für Güter. Unzureichende Abkommen oder inkonsequente Umsetzung?
- AdditionalIndexing
-
10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die wichtigsten Abkommen zur Erleichterung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU sind:</p><p>- das Freihandelsabkommen von 1972;</p><p>- das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen;</p><p>- das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA);</p><p>- das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AA).</p><p>Die technischen Handelshemmnisse werden vor allem in den letzteren beiden Abkommen (Bilaterale I) behandelt. Das Freihandelsabkommen regelt hauptsächlich Zollfragen und enthält allgemeine Vorgaben zum Warenhandel.</p><p>1.-3. Technische Handelshemmnisse sind auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften oder auf die unterschiedliche Anwendung gleicher Vorschriften zurückzuführen. Exporte müssen den technischen Vorschriften des Importlandes entsprechen, inklusive allfälliger Prüfungen und Zertifizierungen, es sei denn, ein internationales Abkommen sieht Vereinfachungen vor. Von exportierenden Schweizer Unternehmen verlangen die italienischen Behörden basierend auf den italienischen Gesundheitsvorschriften für Kosmetika, gewisse Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Metallhalbfabrikate Testergebnisse oder Bewilligungen. Die Problematik der technischen Handelshemmnisse beim Güterverkehr mit Nachbarländern wurde im Aussenwirtschaftsbericht 2012 behandelt (13.008, Kap. 1.3.3, S. 1289).</p><p>Wenn in der EU keine harmonisierten Produktevorschriften bestehen, können Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat gemäss den dort geltenden Vorschriften auf den Markt gebracht werden, ohne weitere Voraussetzungen auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten vermarktet werden (Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EU). Dies gilt beispielsweise für Kochutensilien, auf welche die nationalen Gesundheitsvorschriften Anwendung finden. Die innerhalb der EU geltende gegenseitige Anerkennung kann der Grund dafür sein, dass gewisse Unternehmen ihre Waren zuerst in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringen, um beispielsweise die von Italien verlangten administrativen Prüfungen zu vermeiden. Der Bundesrat verfügt nicht über Statistiken zu den Schweizer Unternehmen, die von Handelshemmnissen betroffen sind.</p><p>4./5. Das MRA und das AA beseitigen gestützt auf die Gleichwertigkeit der Schweizer Vorschriften mit jenen der EU technische Handelshemmnisse in über zwanzig Produktesektoren. Bisher bereitete die Anwendung dieser Abkommen keine grösseren Schwierigkeiten, und in den von den Abkommen erfassten Sektoren konnten für die Mehrheit der punktuell aufgetretenen Probleme Lösungen gefunden werden (siehe obenerwähnten Bericht).</p><p>Mit den Bilateralen I werden nicht alle Handelshemmnisse und bürokratischen Hindernisse beseitigt, da diese Abkommen einen sektoriellen Ansatz verfolgen und nicht alle Produktesektoren abdecken. So sind Gesundheitsvorschriften für Kochutensilien nicht Teil dieser Abkommen.</p><p>6. Die der Bundesverwaltung gemeldeten Handelshemmnisse werden anlässlich von offiziellen bilateralen Kontakten, im Rahmen der Welthandelsorganisation, an Sitzungen gemischter Ausschüsse von Abkommen und in bilateralen gemischten Kommissionen oder im Rahmen diplomatischer Kontakte mit der Europäischen Kommission oder mit den betroffenen EU-Mitgliedstaaten thematisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Freihandelsabkommen von 1972 sowie weitere bilaterale Abkommen bezwecken zwar die Beseitigung von Handelshemmnissen. In der Praxis sehen sich jedoch Schweizer Exportunternehmen mit unterschiedlicher "Zollbürokratie" durch die EU-Mitgliedstaaten konfrontiert. So z. B. im Fall von Kochgeschirr, das für die Endverarbeitung nach Italien, dem drittwichtigsten Handelspartner der Schweiz, gebracht wird. Bei der Einfuhr dieser Halbfabrikate bestehen die italienischen Zollbehörden auf einer Zertifizierung durch das italienische Gesundheitsdepartement. Damit soll bescheinigt werden, dass die Produkte keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Bei Produkten, die aus EU-Ländern stammen, wird dies nicht gefordert. Ebenso wenig kennen andere EU-Staaten solche Erfordernisse bei der Einfuhr von Schweizer Ware.</p><p>Bei Schweizer Exporteuren führt dies zu absurden Umgehungsmanövern. Der im Zürcher Oberland ansässige Produzent von Kochgeschirr Kuhn Rikon beispielsweise muss für Italien bestimmte Exportware zuerst nach Österreich oder Deutschland spedieren und diese dort deklarieren lassen, um sie sodann bürokratiefrei nach Italien exportieren zu können. Diese Praxis ist volkswirtschaftlich irrsinnig und hat einen unnötigen Ressourcenverbrauch gegenüber einer direkten Spedition nach Italien zur Folge.</p><p>Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den Umständen unterschiedlicher Handelsbürokratie beim Export in die EU-Staaten, insbesondere im Fall von Italien?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass Unternehmen sich gezwungen sehen, den Umweg über andere EU-Staaten zu nehmen, um ihre Güter bürokratiefrei nach Italien exportieren zu können?</p><p>3. Wie hoch schätzt er die Anzahl betroffener Schweizer Unternehmen? Wie gravierend sind solche Hemmnisse für die Schweizer Exportbranche?</p><p>4. Inwiefern sind solche Fälle auf mangelnde bzw. lückenhafte bilaterale Abkommen zurückzuführen, und inwiefern liegt der Grund bei einer inkonsequenten Umsetzung durch die ausländischen Zollbehörden?</p><p>5. Was steht einer bürokratiefreien Umsetzung des Freihandels im Weg?</p><p>6. Welche Art der Intervention nutzt die Schweiz bereits, um Fälle solcher Handelsdiskriminierung zu verhindern? Was gedenkt der Bundesrat weiter zu unternehmen?</p>
- Absurde Umwege für Güter. Unzureichende Abkommen oder inkonsequente Umsetzung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die wichtigsten Abkommen zur Erleichterung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU sind:</p><p>- das Freihandelsabkommen von 1972;</p><p>- das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen;</p><p>- das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA);</p><p>- das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AA).</p><p>Die technischen Handelshemmnisse werden vor allem in den letzteren beiden Abkommen (Bilaterale I) behandelt. Das Freihandelsabkommen regelt hauptsächlich Zollfragen und enthält allgemeine Vorgaben zum Warenhandel.</p><p>1.-3. Technische Handelshemmnisse sind auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften oder auf die unterschiedliche Anwendung gleicher Vorschriften zurückzuführen. Exporte müssen den technischen Vorschriften des Importlandes entsprechen, inklusive allfälliger Prüfungen und Zertifizierungen, es sei denn, ein internationales Abkommen sieht Vereinfachungen vor. Von exportierenden Schweizer Unternehmen verlangen die italienischen Behörden basierend auf den italienischen Gesundheitsvorschriften für Kosmetika, gewisse Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Metallhalbfabrikate Testergebnisse oder Bewilligungen. Die Problematik der technischen Handelshemmnisse beim Güterverkehr mit Nachbarländern wurde im Aussenwirtschaftsbericht 2012 behandelt (13.008, Kap. 1.3.3, S. 1289).</p><p>Wenn in der EU keine harmonisierten Produktevorschriften bestehen, können Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat gemäss den dort geltenden Vorschriften auf den Markt gebracht werden, ohne weitere Voraussetzungen auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten vermarktet werden (Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EU). Dies gilt beispielsweise für Kochutensilien, auf welche die nationalen Gesundheitsvorschriften Anwendung finden. Die innerhalb der EU geltende gegenseitige Anerkennung kann der Grund dafür sein, dass gewisse Unternehmen ihre Waren zuerst in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringen, um beispielsweise die von Italien verlangten administrativen Prüfungen zu vermeiden. Der Bundesrat verfügt nicht über Statistiken zu den Schweizer Unternehmen, die von Handelshemmnissen betroffen sind.</p><p>4./5. Das MRA und das AA beseitigen gestützt auf die Gleichwertigkeit der Schweizer Vorschriften mit jenen der EU technische Handelshemmnisse in über zwanzig Produktesektoren. Bisher bereitete die Anwendung dieser Abkommen keine grösseren Schwierigkeiten, und in den von den Abkommen erfassten Sektoren konnten für die Mehrheit der punktuell aufgetretenen Probleme Lösungen gefunden werden (siehe obenerwähnten Bericht).</p><p>Mit den Bilateralen I werden nicht alle Handelshemmnisse und bürokratischen Hindernisse beseitigt, da diese Abkommen einen sektoriellen Ansatz verfolgen und nicht alle Produktesektoren abdecken. So sind Gesundheitsvorschriften für Kochutensilien nicht Teil dieser Abkommen.</p><p>6. Die der Bundesverwaltung gemeldeten Handelshemmnisse werden anlässlich von offiziellen bilateralen Kontakten, im Rahmen der Welthandelsorganisation, an Sitzungen gemischter Ausschüsse von Abkommen und in bilateralen gemischten Kommissionen oder im Rahmen diplomatischer Kontakte mit der Europäischen Kommission oder mit den betroffenen EU-Mitgliedstaaten thematisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Freihandelsabkommen von 1972 sowie weitere bilaterale Abkommen bezwecken zwar die Beseitigung von Handelshemmnissen. In der Praxis sehen sich jedoch Schweizer Exportunternehmen mit unterschiedlicher "Zollbürokratie" durch die EU-Mitgliedstaaten konfrontiert. So z. B. im Fall von Kochgeschirr, das für die Endverarbeitung nach Italien, dem drittwichtigsten Handelspartner der Schweiz, gebracht wird. Bei der Einfuhr dieser Halbfabrikate bestehen die italienischen Zollbehörden auf einer Zertifizierung durch das italienische Gesundheitsdepartement. Damit soll bescheinigt werden, dass die Produkte keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten. Bei Produkten, die aus EU-Ländern stammen, wird dies nicht gefordert. Ebenso wenig kennen andere EU-Staaten solche Erfordernisse bei der Einfuhr von Schweizer Ware.</p><p>Bei Schweizer Exporteuren führt dies zu absurden Umgehungsmanövern. Der im Zürcher Oberland ansässige Produzent von Kochgeschirr Kuhn Rikon beispielsweise muss für Italien bestimmte Exportware zuerst nach Österreich oder Deutschland spedieren und diese dort deklarieren lassen, um sie sodann bürokratiefrei nach Italien exportieren zu können. Diese Praxis ist volkswirtschaftlich irrsinnig und hat einen unnötigen Ressourcenverbrauch gegenüber einer direkten Spedition nach Italien zur Folge.</p><p>Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den Umständen unterschiedlicher Handelsbürokratie beim Export in die EU-Staaten, insbesondere im Fall von Italien?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass Unternehmen sich gezwungen sehen, den Umweg über andere EU-Staaten zu nehmen, um ihre Güter bürokratiefrei nach Italien exportieren zu können?</p><p>3. Wie hoch schätzt er die Anzahl betroffener Schweizer Unternehmen? Wie gravierend sind solche Hemmnisse für die Schweizer Exportbranche?</p><p>4. Inwiefern sind solche Fälle auf mangelnde bzw. lückenhafte bilaterale Abkommen zurückzuführen, und inwiefern liegt der Grund bei einer inkonsequenten Umsetzung durch die ausländischen Zollbehörden?</p><p>5. Was steht einer bürokratiefreien Umsetzung des Freihandels im Weg?</p><p>6. Welche Art der Intervention nutzt die Schweiz bereits, um Fälle solcher Handelsdiskriminierung zu verhindern? Was gedenkt der Bundesrat weiter zu unternehmen?</p>
- Absurde Umwege für Güter. Unzureichende Abkommen oder inkonsequente Umsetzung?
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