Haftung für Schäden infolge von Fehlentscheiden der Kesb

ShortId
16.3516
Id
20163516
Updated
28.07.2023 05:07
Language
de
Title
Haftung für Schäden infolge von Fehlentscheiden der Kesb
AdditionalIndexing
1211;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Das alte Recht sah in den Artikeln 426 bis 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine komplizierte stufenweise persönliche Haftungsordnung vor. In erster Linie hafteten der Beistand, der Vormund oder Beirat und die Behördenmitglieder persönlich. Nur wenn diese den Schaden nicht decken konnten, hafteten die Kantone oder die Gemeinden. Von diesem komplizierten System hat der Gesetzgeber mit der Revision des Vormundschaftsrechts bewusst Abstand genommen. Nach dem heutigen Verständnis der Verantwortlichkeit für hoheitliches staatliches Handeln soll in erster Linie der Staat haften, unabhängig davon, ob ein Behördenmitglied schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Dies dient letztlich der geschädigten Person. Sie soll sich nicht damit beschäftigen müssen, welcher Beistand oder welches Behördenmitglied für den Schaden verantwortlich ist.</p><p>Das neue Recht sieht die direkte Staatshaftung des zuständigen Kantons vor (Art. 454 ZGB). Diese Haftungsregelung entspricht derjenigen im Bereich des Grundbuch-, Zivilstands- und Betreibungswesens.</p><p>Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kanton Rückgriff auf eine fehlbare Person nehmen kann und will, muss der betroffene Kanton selbst festlegen. Hierfür ist das kantonale Haftungsrecht massgebend. Behördenmitglieder, Mitarbeiter der Kesb oder Beistände sind zudem sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich für ihr Verhalten verantwortlich. Kesb-Mitarbeiter sind somit nicht generell vor rechtlichen Konsequenzen geschützt.</p><p>Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.</p><p>3. Das Verfahren für die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen (Haftungs-)Recht. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass sich seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts im Rahmen dieser Verfahren ungerechtfertigte Verzögerungen ergeben haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Fehlentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) können zu schweren Personen- oder Vermögensschäden führen. </p><p>Die Geschädigten haben ein Recht auf Ersatz für den entstandenen Schaden bzw. auf Genugtuung. Das Bundesrecht überträgt die Haftung auf die Kantone.</p><p>Kantone und Trägerschaften der Kesb können sich gegen die finanziellen Folgen mit Versicherungsprogrammen schützen. Bei vorsätzlichen Fehlhandlungen oder grobfahrlässig begangenen Handlungen bezahlen Versicherungen allerdings nicht oder nur teilweise.</p><p>Geschädigte haben des Weiteren kein Anrecht, gegen die Person, die den Schaden tatsächlich verursacht hat, vorzugehen und Ersatzansprüche geltend zu machen. Dabei sollte in diesem höchst sensiblen Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentzüge im weiteren Sinn alles darangesetzt werden, dass Kesb-Mitarbeiter angehalten sind, grobfahrlässige oder sogar vorsätzliche Fehlentscheide und überbordende Eingriffe in die verfassungsmässig geschützten persönlichen Freiheitsrechte zu vermeiden.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, Kesb-Mitarbeiter, welche grobfahrlässig oder sogar vorsätzlich handeln und damit Kesb-Opfern schweren Schaden zufügen, vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen?</p><p>2. Welche entsprechenden gesetzlichen Anpassungen kommen infrage?</p><p>3. Ist mit der aktuellen Gesetzgebung gewährleistet, dass Kesb-Opfer innert nützlicher Frist zu einer Entschädigung bzw. Genugtuung kommen?</p>
  • Haftung für Schäden infolge von Fehlentscheiden der Kesb
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Das alte Recht sah in den Artikeln 426 bis 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine komplizierte stufenweise persönliche Haftungsordnung vor. In erster Linie hafteten der Beistand, der Vormund oder Beirat und die Behördenmitglieder persönlich. Nur wenn diese den Schaden nicht decken konnten, hafteten die Kantone oder die Gemeinden. Von diesem komplizierten System hat der Gesetzgeber mit der Revision des Vormundschaftsrechts bewusst Abstand genommen. Nach dem heutigen Verständnis der Verantwortlichkeit für hoheitliches staatliches Handeln soll in erster Linie der Staat haften, unabhängig davon, ob ein Behördenmitglied schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Dies dient letztlich der geschädigten Person. Sie soll sich nicht damit beschäftigen müssen, welcher Beistand oder welches Behördenmitglied für den Schaden verantwortlich ist.</p><p>Das neue Recht sieht die direkte Staatshaftung des zuständigen Kantons vor (Art. 454 ZGB). Diese Haftungsregelung entspricht derjenigen im Bereich des Grundbuch-, Zivilstands- und Betreibungswesens.</p><p>Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kanton Rückgriff auf eine fehlbare Person nehmen kann und will, muss der betroffene Kanton selbst festlegen. Hierfür ist das kantonale Haftungsrecht massgebend. Behördenmitglieder, Mitarbeiter der Kesb oder Beistände sind zudem sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich für ihr Verhalten verantwortlich. Kesb-Mitarbeiter sind somit nicht generell vor rechtlichen Konsequenzen geschützt.</p><p>Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.</p><p>3. Das Verfahren für die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruches richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen (Haftungs-)Recht. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass sich seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts im Rahmen dieser Verfahren ungerechtfertigte Verzögerungen ergeben haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Fehlentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) können zu schweren Personen- oder Vermögensschäden führen. </p><p>Die Geschädigten haben ein Recht auf Ersatz für den entstandenen Schaden bzw. auf Genugtuung. Das Bundesrecht überträgt die Haftung auf die Kantone.</p><p>Kantone und Trägerschaften der Kesb können sich gegen die finanziellen Folgen mit Versicherungsprogrammen schützen. Bei vorsätzlichen Fehlhandlungen oder grobfahrlässig begangenen Handlungen bezahlen Versicherungen allerdings nicht oder nur teilweise.</p><p>Geschädigte haben des Weiteren kein Anrecht, gegen die Person, die den Schaden tatsächlich verursacht hat, vorzugehen und Ersatzansprüche geltend zu machen. Dabei sollte in diesem höchst sensiblen Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentzüge im weiteren Sinn alles darangesetzt werden, dass Kesb-Mitarbeiter angehalten sind, grobfahrlässige oder sogar vorsätzliche Fehlentscheide und überbordende Eingriffe in die verfassungsmässig geschützten persönlichen Freiheitsrechte zu vermeiden.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es nicht sinnvoll ist, Kesb-Mitarbeiter, welche grobfahrlässig oder sogar vorsätzlich handeln und damit Kesb-Opfern schweren Schaden zufügen, vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen?</p><p>2. Welche entsprechenden gesetzlichen Anpassungen kommen infrage?</p><p>3. Ist mit der aktuellen Gesetzgebung gewährleistet, dass Kesb-Opfer innert nützlicher Frist zu einer Entschädigung bzw. Genugtuung kommen?</p>
    • Haftung für Schäden infolge von Fehlentscheiden der Kesb

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