Schlachtabgabe nach Tierseuchengesetz

ShortId
16.3518
Id
20163518
Updated
14.11.2025 08:53
Language
de
Title
Schlachtabgabe nach Tierseuchengesetz
AdditionalIndexing
52;15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es wird nicht bestritten, dass der Tierhalter einen Anteil leisten muss zur Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung, da er ja auch davon profitiert. Aus dem gleichen Grund ist unbestritten, dass der Viehhandel ebenfalls einen Anteil zu leisten hat. Es ist aber nicht im Sinne des Parlamentes, wenn der Anteil des Viehhandels - das heisst die Schlachtabgabe, welche die frühere Umsatzgebühr ersetzt hat - nun neu teilweise von den Tierhaltern übernommen werden soll. Es ist daher notwendig, die Unklarheiten in dieser Thematik zu bereinigen.</p>
  • <p>1. Das Tierseuchengesetz datiert vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40). Dies erklärt, warum sich unter den "Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen" Bestimmungen finden, die nach der heute üblichen Gliederungsstruktur in den Hauptteil des Erlasses aufgenommen würden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit und Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen.</p><p>2. Der Viehhandel wird in Artikel 20 TSG geregelt. Nach Absatz 1 kann der Bundesrat gegen die Verschleppung von Seuchen durch den Viehhandel tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. Was als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt, wird in Absatz 2 definiert. Danach gilt der Ankauf von Tieren durch Metzger und sogenannte Direkteinkäufer zum Schlachten im eigenen Betrieb ebenfalls als Viehhandel. Schliesslich hat der Bundesrat nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel zu regeln.</p><p>3. Nach Artikel 56a TSG hat, wer Tiere zur Schlachtung bringt, für jedes Tier eine Schlachtabgabe zu entrichten. Artikel 56a TSG unterscheidet nicht zwischen Viehhandel und Tierhalter. Die Ausführungen in der Interpellation, wonach die Schlachtabgabe den Beitrag des Viehhandels an die Tierseuchenbekämpfung darstelle und die Tierhalter ihrerseits ihren Teil direkt an die kantonalen Tierseuchenkassen usw. entrichten würden, sind nicht zutreffend. Es besteht auch kein Zusammenhang des geltenden Artikels 56a TSG mit dem geltenden Artikel 20 TSG. Diesbezügliche Missverständnisse gehen wahrscheinlich auf die langwierige Entstehungsgeschichte von Artikel 56a TSG zurück (vgl. dazu BBl 2011 7040).</p><p>In Ausführung von Artikel 56a TSG sieht Artikel 38a der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) vor, dass die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere erhoben wird. Wenn die Tiere nach dem Verkauf über einen öffentlichen Markt direkt zur Schlachtung gehen, gilt der Verkäufer (Händler oder Landwirt) als Lieferant nach Artikel 38a TSV und wird bei ihm eine Schlachtabgabe erhoben. Diese Praxis erachtet der Bundesrat als mit der Tierseuchengesetzgebung vereinbar. Insgesamt werden für Tiere, die über öffentliche Märkte verkauft werden, nur in marginalem Umfang Schlachtabgaben erhoben (etwa 20 000 Franken pro Jahr, d. h. weniger als 1 Prozent der gesamten Einnahmen aus den Schlachtabgaben von ungefähr 3 Millionen Franken pro Jahr).</p><p>4. Nach Artikel 38a TSV wird die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere erhoben. Lieferant der Schlachttiere kann ein Tierhalter oder ein Händler sein. In Artikel 38a TSV eine generelle Ausnahme für Tierhalter vorzusehen würde Artikel 56a TSG widersprechen (vgl. Antwort zu Frage 3).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Um die administrativen Prozesse zu vereinfachen, wurde die frühere Umsatzgebühr des Viehhandels durch die Einführung einer Schlachtabgabe aufgehoben. Diese in Artikel 56a des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) normierte Abgabe stellt den Beitrag des Viehhandels an die Tierseuchenbekämpfung dar. Die Tierhalter ihrerseits entrichten ihren Teil direkt an die kantonalen Tierseuchenkassen. Sie zahlen zudem Gebühren nach Artikel 15b TSG und können nach Artikel 31a TSG zu weiteren Abgaben zur Bekämpfung von Tierseuchen verpflichtet werden. </p><p>Strittig ist die Frage, wer für Tiere abgabepflichtig ist, welche auf den öffentlichen Märkten versteigert werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass im Rahmen der "Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen" des TSG keine neuen Abgaben begründet, sondern nur die vorangehenden Kapitel des TSG umgesetzt werden können?</p><p>2. Gelten Metzger und sogenannte Direkteinkäufer (Schlachtbetriebe, welche Tiere direkt beim Produzenten einkaufen) als Viehhändler im Sinne des TSG?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass die heutige Praxis, gemäss welcher von Tierhaltern, die über einen öffentlichen Markt Tiere verkaufen, eine Schlachtabgabe erhoben wird, nicht mit dem TSG vereinbar ist? </p><p>4. Ist er bereit, die Formulierung von Artikel 38a TSV so anzupassen, dass der generelle Ausschluss der Tierhalter von der Abgabepflicht klar daraus hervorgeht?</p>
  • Schlachtabgabe nach Tierseuchengesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es wird nicht bestritten, dass der Tierhalter einen Anteil leisten muss zur Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung, da er ja auch davon profitiert. Aus dem gleichen Grund ist unbestritten, dass der Viehhandel ebenfalls einen Anteil zu leisten hat. Es ist aber nicht im Sinne des Parlamentes, wenn der Anteil des Viehhandels - das heisst die Schlachtabgabe, welche die frühere Umsatzgebühr ersetzt hat - nun neu teilweise von den Tierhaltern übernommen werden soll. Es ist daher notwendig, die Unklarheiten in dieser Thematik zu bereinigen.</p>
    • <p>1. Das Tierseuchengesetz datiert vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40). Dies erklärt, warum sich unter den "Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen" Bestimmungen finden, die nach der heute üblichen Gliederungsstruktur in den Hauptteil des Erlasses aufgenommen würden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit und Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen.</p><p>2. Der Viehhandel wird in Artikel 20 TSG geregelt. Nach Absatz 1 kann der Bundesrat gegen die Verschleppung von Seuchen durch den Viehhandel tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. Was als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt, wird in Absatz 2 definiert. Danach gilt der Ankauf von Tieren durch Metzger und sogenannte Direkteinkäufer zum Schlachten im eigenen Betrieb ebenfalls als Viehhandel. Schliesslich hat der Bundesrat nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel zu regeln.</p><p>3. Nach Artikel 56a TSG hat, wer Tiere zur Schlachtung bringt, für jedes Tier eine Schlachtabgabe zu entrichten. Artikel 56a TSG unterscheidet nicht zwischen Viehhandel und Tierhalter. Die Ausführungen in der Interpellation, wonach die Schlachtabgabe den Beitrag des Viehhandels an die Tierseuchenbekämpfung darstelle und die Tierhalter ihrerseits ihren Teil direkt an die kantonalen Tierseuchenkassen usw. entrichten würden, sind nicht zutreffend. Es besteht auch kein Zusammenhang des geltenden Artikels 56a TSG mit dem geltenden Artikel 20 TSG. Diesbezügliche Missverständnisse gehen wahrscheinlich auf die langwierige Entstehungsgeschichte von Artikel 56a TSG zurück (vgl. dazu BBl 2011 7040).</p><p>In Ausführung von Artikel 56a TSG sieht Artikel 38a der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) vor, dass die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere erhoben wird. Wenn die Tiere nach dem Verkauf über einen öffentlichen Markt direkt zur Schlachtung gehen, gilt der Verkäufer (Händler oder Landwirt) als Lieferant nach Artikel 38a TSV und wird bei ihm eine Schlachtabgabe erhoben. Diese Praxis erachtet der Bundesrat als mit der Tierseuchengesetzgebung vereinbar. Insgesamt werden für Tiere, die über öffentliche Märkte verkauft werden, nur in marginalem Umfang Schlachtabgaben erhoben (etwa 20 000 Franken pro Jahr, d. h. weniger als 1 Prozent der gesamten Einnahmen aus den Schlachtabgaben von ungefähr 3 Millionen Franken pro Jahr).</p><p>4. Nach Artikel 38a TSV wird die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere erhoben. Lieferant der Schlachttiere kann ein Tierhalter oder ein Händler sein. In Artikel 38a TSV eine generelle Ausnahme für Tierhalter vorzusehen würde Artikel 56a TSG widersprechen (vgl. Antwort zu Frage 3).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Um die administrativen Prozesse zu vereinfachen, wurde die frühere Umsatzgebühr des Viehhandels durch die Einführung einer Schlachtabgabe aufgehoben. Diese in Artikel 56a des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) normierte Abgabe stellt den Beitrag des Viehhandels an die Tierseuchenbekämpfung dar. Die Tierhalter ihrerseits entrichten ihren Teil direkt an die kantonalen Tierseuchenkassen. Sie zahlen zudem Gebühren nach Artikel 15b TSG und können nach Artikel 31a TSG zu weiteren Abgaben zur Bekämpfung von Tierseuchen verpflichtet werden. </p><p>Strittig ist die Frage, wer für Tiere abgabepflichtig ist, welche auf den öffentlichen Märkten versteigert werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass im Rahmen der "Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen" des TSG keine neuen Abgaben begründet, sondern nur die vorangehenden Kapitel des TSG umgesetzt werden können?</p><p>2. Gelten Metzger und sogenannte Direkteinkäufer (Schlachtbetriebe, welche Tiere direkt beim Produzenten einkaufen) als Viehhändler im Sinne des TSG?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass die heutige Praxis, gemäss welcher von Tierhaltern, die über einen öffentlichen Markt Tiere verkaufen, eine Schlachtabgabe erhoben wird, nicht mit dem TSG vereinbar ist? </p><p>4. Ist er bereit, die Formulierung von Artikel 38a TSV so anzupassen, dass der generelle Ausschluss der Tierhalter von der Abgabepflicht klar daraus hervorgeht?</p>
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