Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern
- ShortId
-
16.3529
- Id
-
20163529
- Updated
-
15.04.2026 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern
- AdditionalIndexing
-
2846;2841;52;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 LSV werden Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Die Praxis hat dazu eine Messweise entwickelt, die dem Schutzzweck entspricht, es jedoch zulässt, dass bei besonderen Umständen zur Lüftung ein Fenster eines anderen Raums genutzt und so gemessen werden kann. Im Entscheid BGE 1C_139/2015 hat das Bundesgericht diese Lüftungsfensterpraxis als unzulässig erklärt. Dies führt dazu, dass an lärmbelasteten Orten kaum noch Siedlungsverdichtung nach innen erfolgen kann, wie von der Raumplanung gefordert. Das Positionspapier RRO/EKLB und die Praxis in verschiedenen Kantonen zeigen jedoch auf, dass dem Gesundheitsschutz durchaus genügend Rechnung getragen werden kann, auch bei Anwendung der obgenannten Praxis. Zudem hat das Bundesamt für Umwelt 2011 bei der Untersuchung des Vollzugs der raumplanerisch relevanten Vorschriften der Lärmschutzgesetzgebung von Bund und Kantonen aufgezeigt, dass sich der Vollzug in den Kantonen unterscheidet und in über der Hälfte der 1363 Gemeinden, die sich an der Umfrage beteiligt haben, lärmbelastete Bauzonen bestehen. Die Lärmschutzgesetzgebung des Bundes regelt das Bauen in lärmbelasteten Gebieten zu Recht streng, gleichzeitig liegt es aber im Interesse der Raumplanung und nachhaltigen Siedlungsentwicklung, dass solche Bauzonen gut genutzt werden. Ohne Lüftungsfensterpraxis wird es zu lärmschutzrechtlich bedingten Bauverboten und zu unternutzten Parzellen an zentralen, für die Verdichtung geeigneten Lagen kommen. Planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen bieten gewisse Möglichkeiten, den Lärm zu reduzieren, das gelingt aber nicht überall zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten. Die Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV sollten nur in tatsächlichen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, weshalb die LSV oder das USG anzupassen sind, um die Lüftungsfensterpraxis zuzulassen.</p>
- <p>Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und die Lärmschutzverordnung (SR 814.41) regeln, dass eine Baubewilligung für ein Gebäude grundsätzlich nur erteilt werden kann, wenn die Immissionsgrenzwerte für Lärmimmissionen an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Im Rahmen einer Interessenabwägung können neue Gebäude auch bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse an der Baute besteht und die kantonale Behörde zustimmt.</p><p>Eine Analyse des Bafu zum Vollzug dieser Bestimmungen macht deutlich, dass es praktisch nicht vorkommt, dass Baubewilligungen aufgrund der lärmrechtlichen Bestimmungen nicht erteilt werden, dies, weil in der Schweiz die Baulandreserven knapp sind und die Nachfrage nach Wohnraum steigt. Allerdings wurden teilweise auch Lösungen gewählt, die nicht gesetzeskonform und aus Sicht des Gesundheitsschutzes problematisch für die Bewohnenden von Gebäuden sind. Eine dieser Lösungen ist die in der Motion geforderte sogenannte Lüftungsfensterpraxis. Bei der Lüftungsfensterpraxis wird die Lärmbelastung nur am schwächsten mit Lärm betroffenen Fenster eines Raums ermittelt, was den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner stark schwächt und den Druck auf die lärmverursachenden Quellen, emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen, erheblich mindert.</p><p>Die Innenentwicklung von Städten und Gemeinden ist ein wesentliches Ziel der schweizerischen Raumordnungspolitik. Der Bundesrat teilt deshalb das Anliegen der Motion, wonach auch in heute lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen möglich sein muss. Es ist ihm ebenfalls bewusst, dass dies in Einzelfällen zu einem Zielkonflikt zwischen Raumentwicklung und Lärmbekämpfung führen kann. Die eidgenössischen ausserparlamentarischen Kommissionen "Rat für Raumordnung" (ROR) und "Lärmbekämpfung" (EKLB) haben ihre Überlegungen zu dieser Herausforderung in einem gemeinsamen Positionspapier festgehalten. Darin zeigen sie Stossrichtungen für die bessere Abstimmung der beiden Bedürfnisse auf. Sie heben unter anderem hervor, dass auch im Interesse der Siedlungsentwicklung darauf hinzuwirken ist, dass Lärm gar nicht erst entsteht. Sie führen zudem aus, dass neue Wege zu suchen sind, um die Mobilitäts- und Freizeitbedürfnisse einerseits und die Ruhebedürfnisse andererseits zu befriedigen. Auch die beiden Kommissionen regen die Überprüfung der geltenden Vorschriften an.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Legalisierung der Lüftungsfensterpraxis dem komplexen Problem der Siedlungsentwicklung in lärmbelasteten Gebieten nicht gerecht wird. Er schlägt vielmehr vor, die genannten Stossrichtungen des ROR und der EKLB weiter zu verfolgen und darauf aufbauend eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die auch in lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen ermöglicht. Entsprechende Vorschläge dazu werden in Erfüllung des Postulates Barazzone 15.3840, "Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung", erarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat möge das Umweltschutzgesetz (USG) und/oder die Lärmschutzverordnung (LSV) so ändern, dass in lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen ohne Ausnahmebewilligung möglich ist und, wo gegeben, die breit anerkannte Praxis der Lüftungsfensterpraxis Anwendung finden kann.</p>
- Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 1 LSV werden Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Die Praxis hat dazu eine Messweise entwickelt, die dem Schutzzweck entspricht, es jedoch zulässt, dass bei besonderen Umständen zur Lüftung ein Fenster eines anderen Raums genutzt und so gemessen werden kann. Im Entscheid BGE 1C_139/2015 hat das Bundesgericht diese Lüftungsfensterpraxis als unzulässig erklärt. Dies führt dazu, dass an lärmbelasteten Orten kaum noch Siedlungsverdichtung nach innen erfolgen kann, wie von der Raumplanung gefordert. Das Positionspapier RRO/EKLB und die Praxis in verschiedenen Kantonen zeigen jedoch auf, dass dem Gesundheitsschutz durchaus genügend Rechnung getragen werden kann, auch bei Anwendung der obgenannten Praxis. Zudem hat das Bundesamt für Umwelt 2011 bei der Untersuchung des Vollzugs der raumplanerisch relevanten Vorschriften der Lärmschutzgesetzgebung von Bund und Kantonen aufgezeigt, dass sich der Vollzug in den Kantonen unterscheidet und in über der Hälfte der 1363 Gemeinden, die sich an der Umfrage beteiligt haben, lärmbelastete Bauzonen bestehen. Die Lärmschutzgesetzgebung des Bundes regelt das Bauen in lärmbelasteten Gebieten zu Recht streng, gleichzeitig liegt es aber im Interesse der Raumplanung und nachhaltigen Siedlungsentwicklung, dass solche Bauzonen gut genutzt werden. Ohne Lüftungsfensterpraxis wird es zu lärmschutzrechtlich bedingten Bauverboten und zu unternutzten Parzellen an zentralen, für die Verdichtung geeigneten Lagen kommen. Planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen bieten gewisse Möglichkeiten, den Lärm zu reduzieren, das gelingt aber nicht überall zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten. Die Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV sollten nur in tatsächlichen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, weshalb die LSV oder das USG anzupassen sind, um die Lüftungsfensterpraxis zuzulassen.</p>
- <p>Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und die Lärmschutzverordnung (SR 814.41) regeln, dass eine Baubewilligung für ein Gebäude grundsätzlich nur erteilt werden kann, wenn die Immissionsgrenzwerte für Lärmimmissionen an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Im Rahmen einer Interessenabwägung können neue Gebäude auch bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse an der Baute besteht und die kantonale Behörde zustimmt.</p><p>Eine Analyse des Bafu zum Vollzug dieser Bestimmungen macht deutlich, dass es praktisch nicht vorkommt, dass Baubewilligungen aufgrund der lärmrechtlichen Bestimmungen nicht erteilt werden, dies, weil in der Schweiz die Baulandreserven knapp sind und die Nachfrage nach Wohnraum steigt. Allerdings wurden teilweise auch Lösungen gewählt, die nicht gesetzeskonform und aus Sicht des Gesundheitsschutzes problematisch für die Bewohnenden von Gebäuden sind. Eine dieser Lösungen ist die in der Motion geforderte sogenannte Lüftungsfensterpraxis. Bei der Lüftungsfensterpraxis wird die Lärmbelastung nur am schwächsten mit Lärm betroffenen Fenster eines Raums ermittelt, was den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner stark schwächt und den Druck auf die lärmverursachenden Quellen, emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen, erheblich mindert.</p><p>Die Innenentwicklung von Städten und Gemeinden ist ein wesentliches Ziel der schweizerischen Raumordnungspolitik. Der Bundesrat teilt deshalb das Anliegen der Motion, wonach auch in heute lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen möglich sein muss. Es ist ihm ebenfalls bewusst, dass dies in Einzelfällen zu einem Zielkonflikt zwischen Raumentwicklung und Lärmbekämpfung führen kann. Die eidgenössischen ausserparlamentarischen Kommissionen "Rat für Raumordnung" (ROR) und "Lärmbekämpfung" (EKLB) haben ihre Überlegungen zu dieser Herausforderung in einem gemeinsamen Positionspapier festgehalten. Darin zeigen sie Stossrichtungen für die bessere Abstimmung der beiden Bedürfnisse auf. Sie heben unter anderem hervor, dass auch im Interesse der Siedlungsentwicklung darauf hinzuwirken ist, dass Lärm gar nicht erst entsteht. Sie führen zudem aus, dass neue Wege zu suchen sind, um die Mobilitäts- und Freizeitbedürfnisse einerseits und die Ruhebedürfnisse andererseits zu befriedigen. Auch die beiden Kommissionen regen die Überprüfung der geltenden Vorschriften an.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Legalisierung der Lüftungsfensterpraxis dem komplexen Problem der Siedlungsentwicklung in lärmbelasteten Gebieten nicht gerecht wird. Er schlägt vielmehr vor, die genannten Stossrichtungen des ROR und der EKLB weiter zu verfolgen und darauf aufbauend eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die auch in lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen ermöglicht. Entsprechende Vorschläge dazu werden in Erfüllung des Postulates Barazzone 15.3840, "Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung", erarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat möge das Umweltschutzgesetz (USG) und/oder die Lärmschutzverordnung (LSV) so ändern, dass in lärmbelasteten Gebieten eine sinnvolle Siedlungsverdichtung nach innen ohne Ausnahmebewilligung möglich ist und, wo gegeben, die breit anerkannte Praxis der Lüftungsfensterpraxis Anwendung finden kann.</p>
- Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern
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