Tarmed. Wie weiter?
- ShortId
-
16.3534
- Id
-
20163534
- Updated
-
28.07.2023 05:19
- Language
-
de
- Title
-
Tarmed. Wie weiter?
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./8. Nach Artikel 43 Absatz 5bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Bundesrat Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Artikels setzt voraus, dass eine Tarifstruktur besteht. Mit der Kündigung des Rahmenvertrages inklusive Anhänge zwischen Santésuisse und H plus vom 13. Mai 2012 durch H plus auf Ende 2016 droht im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen jedoch ein vertrags- bzw. tarifstrukturloser Zustand per 1. Januar 2017. Einigen sich die Tarifpartner nicht darauf, die bestehende Tarifstruktur zumindest befristet zu verlängern, wird der Bundesrat in einem ersten Schritt zunächst die bisher gültige Tarifstruktur in einer Verordnung festlegen müssen, um einen vertragslosen Zustand zu verhindern. Die Tarifpartner haben vom EDI eine Frist bis Ende Oktober 2016 erhalten, um sich auf eine genehmigungsfähige Tarifstruktur zu einigen oder zumindest gemeinsam oder auch individuell Vorschläge zur Anpassung der in der aktuellen Tarifstruktur übertarifierten Bereiche einzureichen. Für den Fall, dass die Tarifpartner bis Ende Oktober 2016 keinen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung einer gesamt- oder zumindest teilrevidierten Tarifstruktur einreichen, ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als zuständiges Fachamt beauftragt, Anpassungen an der bisher gültigen Tarifstruktur vorzubereiten und dem Bundesrat zur Verabschiedung vorzulegen.</p><p>2. Die technischen Leistungen umfassen einerseits die bauliche Infrastruktur, andererseits aber auch die technischen Anlagen sowie die Löhne des nichtärztlichen Personals. Während die Kosten für die Anschaffung und Nutzung der technischen Anlagen seit der Einführung von Tarmed im Jahr 2004 tendenziell abgenommen haben, sind die Löhne des Personals wohl eher gestiegen. Dem Bundesrat wurden bekanntlich die ursprünglich verwendeten Kostenmodelle und die dahinterliegenden Daten bei der Einführung von Tarmed von den Tarifpartnern nicht zur Verfügung gestellt. Er verfügt nur im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens über eine gesetzliche Grundlage, eine Lieferung der Daten einzufordern. Das Volumen überhöhter technischer Leistungen kann daher nicht beziffert werden. In einzelnen Teilbereichen der Tarifstruktur kann jedoch von deutlichen Kostensenkungen sowie Effizienzgewinnen aus gestiegenen Produktivitäten und höherer Auslastung der technischen Anlagen ausgegangen werden.</p><p>3. Die Leistungsdifferenzierung in den Tarifsystemen im Ausland unterscheidet sich weitgehend von derjenigen in der Schweiz. Auslandpreisvergleiche auf Tarifpositionen sind daher kaum machbar. Hingegen können einzelne Elemente der Kostenkalkulation wie z. B. Gerätepreise und Abschreibungsdauern mit dem Ausland verglichen werden, wobei auf die effektive Vergleichbarkeit zu achten ist. Falls es bei gewissen Leistungen Hinweise auf Übertarifierung gibt und die Vergleichbarkeit gegeben ist, kann ein Auslandvergleich unterstützend zur Plausibilisierung beigezogen werden.</p><p>4. Beim Referenzeinkommen handelt es sich um eine kalkulatorische Grösse, die einem Bruttogehalt zuzüglich Arbeitgeber-Sozialleistungsanteil (AHV, ALV, Beiträge der zweiten Säule und Kinderzulagen) entspricht und sich an den Gehältern angestellter Spitalärzte in leitender Stellung orientiert. Das für alle Facharztgruppen identische Referenzeinkommen von aktuell 207 000 Schweizerfranken beeinflusst nur die ärztliche Leistung. Gemäss aktuellem Informationsstand war in der revidierten Tarifstruktur ein Referenzeinkommen von 247 000 Franken vorgesehen, dieses entstand durch Hochindexierung. Das Referenzeinkommen sollte jedoch auf empirischen Grundlagen beruhen und nicht indexiert werden. Im Gegensatz zum Referenzeinkommen wird das tatsächliche Einkommen der Ärztinnen und Ärzte durch Grössen wie Produktivität, Dignität und Erbringung von technischen Leistungen sowie durch die konkrete Abrechnung inklusive des Einkommens aus der Zusatzversicherung beeinflusst. Da nicht alle Ärztinnen und Ärzte die gleichen Leistungen erbringen - diese sind abhängig von ihrem Patientenkollektiv und von den Vorgaben in der Tarifstruktur (gewisse Leistungen dürfen nur von bestimmten Facharztgruppen erbracht werden) -, sind auch deren tatsächliche Einkommen unterschiedlich.</p><p>5. Die Tarifstruktur muss nach Artikel 46 Absatz 4 KVG insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sowohl die Tarifpartner als auch die Genehmigungs- bzw. Festsetzungsbehörde müssen dies beachten. Bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren. Bei einer Einzelleistungstarifstruktur besteht die Gefahr der Mengenausweitung bei deren tatsächlicher Anwendung durch die Leistungserbringer. Bei Anpassungen sollen daher Mengenausweitungen weitestgehend verhindert werden.</p><p>6. Insgesamt wird die Möglichkeit, über Pauschaltarife abzurechnen, in der ambulanten Versorgung wenig genutzt, obwohl damit eine effiziente Leistungserbringung gefördert und die administrative Abwicklung der Rechnungsstellung vereinfacht wird. Die aktuelle Gesetzgebung lässt jedoch den Einzelleistungstarif nach wie vor zu. Weil der Grundsatz der Tarifautonomie gilt, kann der Bundesrat den Tarifpartnern nicht vorschreiben, welche der nach dem Gesetz möglichen Tarifarten (Zeittarif, Einzelleistungstarif, Pauschaltarif) sie wählen.</p><p>7. Fehlanreize in der Tarifstruktur, welche die Qualität der Leistungserbringung senken, sollen beseitigt werden. Die Reduktion von nichtwirksamen und ineffizienten Leistungen, Verfahren und Medikamenten soll mit der Stärkung der Health Technology Assessments (HTA) sichergestellt werden. Die Transparenz soll erhöht werden; dazu soll die Qualität systematisch und einheitlich gemessen werden und sollen die Resultate entsprechend publiziert werden. Im Bereich der ambulant tätigen Ärzte werden bislang keine medizinischen Qualitätsindikatoren erhoben. Im Rahmen des Projektes "Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé (MARS)" sollen auch Daten für die Berechnung von medizinischen Qualitätsindikatoren bei ambulant tätigen Ärzten erhoben und genutzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ärzte haben die Tarmed-Revision an einer Urabstimmung abgelehnt. Die Vertragspartner haben es damit versäumt, die Tarifautonomie gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) konstruktiv zu nutzen. Dass es bei den Tarifen für Arztpraxen eine Reform braucht, bestreitet indes niemand. Zahlreiche Tarifpositionen sind nicht mehr zeitgemäss, technische Leistungen teilweise massiv überhöht und die Minutagen unsystematisch festgelegt. Zu diesem Schluss kam vor sechs Jahren auch die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht zu Tarmed. Die Finanzkontrolle hatte in ihrer Untersuchung auch festgehalten, dass die Einkommensunterschiede zwischen technischen Fachspezialisten und Grundversorgern grösser geworden sind. Die betriebswirtschaftliche Datenbasis von Tarmed ist denn auch 20 Jahre alt. Viele Eingriffe können heute deutlich schneller und mit günstigeren Infrastrukturkosten vorgenommen werden. Personalkosten sind hingegen gestiegen. Im Weiteren ist es der politische Wille, die Hausarztmedizin gegenüber den technischen Disziplinen besserzustellen.</p><p>Der Bundesrat wird einen Tarif verfügen müssen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird er einen eigenen Tarif erlassen oder auf der Basis der vorliegenden gescheiterten Fassung der Tarmed-Revision entscheiden?</p><p>2. Wie hoch beurteilt er das Volumen der überhöhten technischen Leistungen des geltenden Tarifes?</p><p>3. Wird bezüglich Tarifierung der technischen Leistungen ein Auslandpreisvergleich in Erwägung gezogen?</p><p>4. Wie beurteilt er das Referenzeinkommen eines Arztes zulasten der obligatorischen Krankenversicherung? Wie hoch soll es sein, und wie werden allfällige Einkommensunterschiede zwischen Facharztgruppen begründet?</p><p>5. Wie wird die gesetzlich vorgeschriebene Kostenneutralität des Tarifumbaus hinsichtlich Struktur und Anwendung garantiert und durchgesetzt?</p><p>6. Was unternimmt er, um gemäss Zielsetzungen der Strategie Gesundheit 2020 Pauschalabgeltungen im ambulanten Bereich zu fördern?</p><p>7. Qualitätswettbewerb und Behandlungsqualität sind ebenfalls wichtige Ziele von Gesundheit 2020. Wie gedenkt er im Rahmen der Tarmed-Revision den Qualitätswettbewerb und die Behandlungsqualität zu fördern?</p><p>8. Wie sehen Prozess und Zeitplan im Tarifsetzungsverfahren Tarmed durch ihn aus?</p>
- Tarmed. Wie weiter?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./8. Nach Artikel 43 Absatz 5bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Bundesrat Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Artikels setzt voraus, dass eine Tarifstruktur besteht. Mit der Kündigung des Rahmenvertrages inklusive Anhänge zwischen Santésuisse und H plus vom 13. Mai 2012 durch H plus auf Ende 2016 droht im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen jedoch ein vertrags- bzw. tarifstrukturloser Zustand per 1. Januar 2017. Einigen sich die Tarifpartner nicht darauf, die bestehende Tarifstruktur zumindest befristet zu verlängern, wird der Bundesrat in einem ersten Schritt zunächst die bisher gültige Tarifstruktur in einer Verordnung festlegen müssen, um einen vertragslosen Zustand zu verhindern. Die Tarifpartner haben vom EDI eine Frist bis Ende Oktober 2016 erhalten, um sich auf eine genehmigungsfähige Tarifstruktur zu einigen oder zumindest gemeinsam oder auch individuell Vorschläge zur Anpassung der in der aktuellen Tarifstruktur übertarifierten Bereiche einzureichen. Für den Fall, dass die Tarifpartner bis Ende Oktober 2016 keinen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung einer gesamt- oder zumindest teilrevidierten Tarifstruktur einreichen, ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als zuständiges Fachamt beauftragt, Anpassungen an der bisher gültigen Tarifstruktur vorzubereiten und dem Bundesrat zur Verabschiedung vorzulegen.</p><p>2. Die technischen Leistungen umfassen einerseits die bauliche Infrastruktur, andererseits aber auch die technischen Anlagen sowie die Löhne des nichtärztlichen Personals. Während die Kosten für die Anschaffung und Nutzung der technischen Anlagen seit der Einführung von Tarmed im Jahr 2004 tendenziell abgenommen haben, sind die Löhne des Personals wohl eher gestiegen. Dem Bundesrat wurden bekanntlich die ursprünglich verwendeten Kostenmodelle und die dahinterliegenden Daten bei der Einführung von Tarmed von den Tarifpartnern nicht zur Verfügung gestellt. Er verfügt nur im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens über eine gesetzliche Grundlage, eine Lieferung der Daten einzufordern. Das Volumen überhöhter technischer Leistungen kann daher nicht beziffert werden. In einzelnen Teilbereichen der Tarifstruktur kann jedoch von deutlichen Kostensenkungen sowie Effizienzgewinnen aus gestiegenen Produktivitäten und höherer Auslastung der technischen Anlagen ausgegangen werden.</p><p>3. Die Leistungsdifferenzierung in den Tarifsystemen im Ausland unterscheidet sich weitgehend von derjenigen in der Schweiz. Auslandpreisvergleiche auf Tarifpositionen sind daher kaum machbar. Hingegen können einzelne Elemente der Kostenkalkulation wie z. B. Gerätepreise und Abschreibungsdauern mit dem Ausland verglichen werden, wobei auf die effektive Vergleichbarkeit zu achten ist. Falls es bei gewissen Leistungen Hinweise auf Übertarifierung gibt und die Vergleichbarkeit gegeben ist, kann ein Auslandvergleich unterstützend zur Plausibilisierung beigezogen werden.</p><p>4. Beim Referenzeinkommen handelt es sich um eine kalkulatorische Grösse, die einem Bruttogehalt zuzüglich Arbeitgeber-Sozialleistungsanteil (AHV, ALV, Beiträge der zweiten Säule und Kinderzulagen) entspricht und sich an den Gehältern angestellter Spitalärzte in leitender Stellung orientiert. Das für alle Facharztgruppen identische Referenzeinkommen von aktuell 207 000 Schweizerfranken beeinflusst nur die ärztliche Leistung. Gemäss aktuellem Informationsstand war in der revidierten Tarifstruktur ein Referenzeinkommen von 247 000 Franken vorgesehen, dieses entstand durch Hochindexierung. Das Referenzeinkommen sollte jedoch auf empirischen Grundlagen beruhen und nicht indexiert werden. Im Gegensatz zum Referenzeinkommen wird das tatsächliche Einkommen der Ärztinnen und Ärzte durch Grössen wie Produktivität, Dignität und Erbringung von technischen Leistungen sowie durch die konkrete Abrechnung inklusive des Einkommens aus der Zusatzversicherung beeinflusst. Da nicht alle Ärztinnen und Ärzte die gleichen Leistungen erbringen - diese sind abhängig von ihrem Patientenkollektiv und von den Vorgaben in der Tarifstruktur (gewisse Leistungen dürfen nur von bestimmten Facharztgruppen erbracht werden) -, sind auch deren tatsächliche Einkommen unterschiedlich.</p><p>5. Die Tarifstruktur muss nach Artikel 46 Absatz 4 KVG insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sowohl die Tarifpartner als auch die Genehmigungs- bzw. Festsetzungsbehörde müssen dies beachten. Bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) dürfen grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren. Bei einer Einzelleistungstarifstruktur besteht die Gefahr der Mengenausweitung bei deren tatsächlicher Anwendung durch die Leistungserbringer. Bei Anpassungen sollen daher Mengenausweitungen weitestgehend verhindert werden.</p><p>6. Insgesamt wird die Möglichkeit, über Pauschaltarife abzurechnen, in der ambulanten Versorgung wenig genutzt, obwohl damit eine effiziente Leistungserbringung gefördert und die administrative Abwicklung der Rechnungsstellung vereinfacht wird. Die aktuelle Gesetzgebung lässt jedoch den Einzelleistungstarif nach wie vor zu. Weil der Grundsatz der Tarifautonomie gilt, kann der Bundesrat den Tarifpartnern nicht vorschreiben, welche der nach dem Gesetz möglichen Tarifarten (Zeittarif, Einzelleistungstarif, Pauschaltarif) sie wählen.</p><p>7. Fehlanreize in der Tarifstruktur, welche die Qualität der Leistungserbringung senken, sollen beseitigt werden. Die Reduktion von nichtwirksamen und ineffizienten Leistungen, Verfahren und Medikamenten soll mit der Stärkung der Health Technology Assessments (HTA) sichergestellt werden. Die Transparenz soll erhöht werden; dazu soll die Qualität systematisch und einheitlich gemessen werden und sollen die Resultate entsprechend publiziert werden. Im Bereich der ambulant tätigen Ärzte werden bislang keine medizinischen Qualitätsindikatoren erhoben. Im Rahmen des Projektes "Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé (MARS)" sollen auch Daten für die Berechnung von medizinischen Qualitätsindikatoren bei ambulant tätigen Ärzten erhoben und genutzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ärzte haben die Tarmed-Revision an einer Urabstimmung abgelehnt. Die Vertragspartner haben es damit versäumt, die Tarifautonomie gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) konstruktiv zu nutzen. Dass es bei den Tarifen für Arztpraxen eine Reform braucht, bestreitet indes niemand. Zahlreiche Tarifpositionen sind nicht mehr zeitgemäss, technische Leistungen teilweise massiv überhöht und die Minutagen unsystematisch festgelegt. Zu diesem Schluss kam vor sechs Jahren auch die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Bericht zu Tarmed. Die Finanzkontrolle hatte in ihrer Untersuchung auch festgehalten, dass die Einkommensunterschiede zwischen technischen Fachspezialisten und Grundversorgern grösser geworden sind. Die betriebswirtschaftliche Datenbasis von Tarmed ist denn auch 20 Jahre alt. Viele Eingriffe können heute deutlich schneller und mit günstigeren Infrastrukturkosten vorgenommen werden. Personalkosten sind hingegen gestiegen. Im Weiteren ist es der politische Wille, die Hausarztmedizin gegenüber den technischen Disziplinen besserzustellen.</p><p>Der Bundesrat wird einen Tarif verfügen müssen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird er einen eigenen Tarif erlassen oder auf der Basis der vorliegenden gescheiterten Fassung der Tarmed-Revision entscheiden?</p><p>2. Wie hoch beurteilt er das Volumen der überhöhten technischen Leistungen des geltenden Tarifes?</p><p>3. Wird bezüglich Tarifierung der technischen Leistungen ein Auslandpreisvergleich in Erwägung gezogen?</p><p>4. Wie beurteilt er das Referenzeinkommen eines Arztes zulasten der obligatorischen Krankenversicherung? Wie hoch soll es sein, und wie werden allfällige Einkommensunterschiede zwischen Facharztgruppen begründet?</p><p>5. Wie wird die gesetzlich vorgeschriebene Kostenneutralität des Tarifumbaus hinsichtlich Struktur und Anwendung garantiert und durchgesetzt?</p><p>6. Was unternimmt er, um gemäss Zielsetzungen der Strategie Gesundheit 2020 Pauschalabgeltungen im ambulanten Bereich zu fördern?</p><p>7. Qualitätswettbewerb und Behandlungsqualität sind ebenfalls wichtige Ziele von Gesundheit 2020. Wie gedenkt er im Rahmen der Tarmed-Revision den Qualitätswettbewerb und die Behandlungsqualität zu fördern?</p><p>8. Wie sehen Prozess und Zeitplan im Tarifsetzungsverfahren Tarmed durch ihn aus?</p>
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