Ausländische Fahrende und ungebührliches Verhalten

ShortId
16.3535
Id
20163535
Updated
28.07.2023 05:19
Language
de
Title
Ausländische Fahrende und ungebührliches Verhalten
AdditionalIndexing
2831;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorgebrachte Problematik ist dem Bundesrat bekannt, und er hat Verständnis für die Anliegen der Kantone. Eine Verbesserung dieses Problems lässt sich jedoch nicht über eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) herbeiführen.</p><p>Das Gesetz statuiert eine gewerbepolizeiliche Bewilligungspflicht, welche dem Schutz der Kundschaft dienen soll, die ungerufen in ihrem privaten Wohnbereich von Reisenden zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird. Um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, müssen Reisende die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.</p><p>Die Voraussetzungen für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit gelten gleichermassen für Personen mit festem Wohnsitz wie für Fahrende.</p><p>Auch ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben grundsätzlich Anrecht auf eine Bewilligung. Allerdings bleiben die Bestimmungen des Ausländerrechts vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung ersetzt nicht eine allenfalls notwendige Aufenthaltsbewilligung oder Meldepflicht. Vielmehr statuiert das Gesetz eine zusätzliche Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit im Umherziehen.</p><p>EU-/Efta-Staatsangehörige, die sich als Fahrende in die Schweiz begeben, haben das Recht, sich bewilligungsfrei während drei Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz aufzuhalten. Eine Erwerbstätigkeit muss den zuständigen Behörden vorgängig mittels eines Online-Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit angezeigt werden. Eine allfällige Verweigerung einer Reisendengewerbebewilligung würde die betreffenden Fahrenden nicht daran hindern, die Schweiz zu durchqueren oder sich für eine gewisse Zeit in der Schweiz zu installieren.</p><p>Das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden ist deshalb nicht das geeignete Gefäss, um den mit der Interpellation angesprochenen Problemen zu begegnen. Eine Gesetzesänderung für die Bekämpfung dieser Problematik wäre nicht zielführend.</p><p>Sachbeschädigungen, welche aus der unbefugten Besetzung von Grundstücken resultieren, können strafrechtlich verfolgt werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, jeweils den Sachverhalt abzuklären, die Identität der fehlbaren Personen festzustellen und allenfalls ein Verfahren einzuleiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Jeden Sommer reisen ausländische Fahrende durch unser Land und bringen die Kantone in eine schwierige Lage, weil sie die ihnen zur Verfügung gestellten Durchgangsplätze und die Nachbargrundstücke verschmutzen. Die Kosten für die Behebung der Schäden müssen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der betroffenen Kantone übernehmen.</p><p>So haben in diesem Jahr rund 60 Wohnwagen, die von Gampelen/BE losgefahren sind, die Autobahn A5 blockiert, sich danach ohne Bewilligung im Kanton Neuenburg aufgehalten und den Ort dann in einem jämmerlichen Zustand hinterlassen.</p><p>Die Fahrenden beantragen regelmässig bei den Kantonen, durch die sie reisen, eine Bewilligung für die Ausübung des Reisendengewerbes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben die Kantone keine andere Möglichkeit, als die Bewilligung zu erteilen, auch wenn die Reisenden weder vom Kanton noch vom privaten Eigentümer des Grundstücks die Erlaubnis erhalten haben, sich mit ihren Fahrzeugen auf einer Parzelle im betreffenden Kanton aufzuhalten.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Wäre es nicht sinnvoll, für Fahrende im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des Reisendengewerbes vorzusehen? Es könnte festgelegt werden, dass Fahrende, um das Reisendengewerbe ausüben zu dürfen, mit dem Gesuch die schriftliche Zustimmung der Person einreichen müssen, in deren Eigentum das Grundstück ist, auf dem sie sich aufhalten wollen.</p>
  • Ausländische Fahrende und ungebührliches Verhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorgebrachte Problematik ist dem Bundesrat bekannt, und er hat Verständnis für die Anliegen der Kantone. Eine Verbesserung dieses Problems lässt sich jedoch nicht über eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) herbeiführen.</p><p>Das Gesetz statuiert eine gewerbepolizeiliche Bewilligungspflicht, welche dem Schutz der Kundschaft dienen soll, die ungerufen in ihrem privaten Wohnbereich von Reisenden zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird. Um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, müssen Reisende die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.</p><p>Die Voraussetzungen für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit gelten gleichermassen für Personen mit festem Wohnsitz wie für Fahrende.</p><p>Auch ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben grundsätzlich Anrecht auf eine Bewilligung. Allerdings bleiben die Bestimmungen des Ausländerrechts vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung ersetzt nicht eine allenfalls notwendige Aufenthaltsbewilligung oder Meldepflicht. Vielmehr statuiert das Gesetz eine zusätzliche Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit im Umherziehen.</p><p>EU-/Efta-Staatsangehörige, die sich als Fahrende in die Schweiz begeben, haben das Recht, sich bewilligungsfrei während drei Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz aufzuhalten. Eine Erwerbstätigkeit muss den zuständigen Behörden vorgängig mittels eines Online-Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit angezeigt werden. Eine allfällige Verweigerung einer Reisendengewerbebewilligung würde die betreffenden Fahrenden nicht daran hindern, die Schweiz zu durchqueren oder sich für eine gewisse Zeit in der Schweiz zu installieren.</p><p>Das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden ist deshalb nicht das geeignete Gefäss, um den mit der Interpellation angesprochenen Problemen zu begegnen. Eine Gesetzesänderung für die Bekämpfung dieser Problematik wäre nicht zielführend.</p><p>Sachbeschädigungen, welche aus der unbefugten Besetzung von Grundstücken resultieren, können strafrechtlich verfolgt werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, jeweils den Sachverhalt abzuklären, die Identität der fehlbaren Personen festzustellen und allenfalls ein Verfahren einzuleiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Jeden Sommer reisen ausländische Fahrende durch unser Land und bringen die Kantone in eine schwierige Lage, weil sie die ihnen zur Verfügung gestellten Durchgangsplätze und die Nachbargrundstücke verschmutzen. Die Kosten für die Behebung der Schäden müssen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der betroffenen Kantone übernehmen.</p><p>So haben in diesem Jahr rund 60 Wohnwagen, die von Gampelen/BE losgefahren sind, die Autobahn A5 blockiert, sich danach ohne Bewilligung im Kanton Neuenburg aufgehalten und den Ort dann in einem jämmerlichen Zustand hinterlassen.</p><p>Die Fahrenden beantragen regelmässig bei den Kantonen, durch die sie reisen, eine Bewilligung für die Ausübung des Reisendengewerbes. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben die Kantone keine andere Möglichkeit, als die Bewilligung zu erteilen, auch wenn die Reisenden weder vom Kanton noch vom privaten Eigentümer des Grundstücks die Erlaubnis erhalten haben, sich mit ihren Fahrzeugen auf einer Parzelle im betreffenden Kanton aufzuhalten.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Wäre es nicht sinnvoll, für Fahrende im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des Reisendengewerbes vorzusehen? Es könnte festgelegt werden, dass Fahrende, um das Reisendengewerbe ausüben zu dürfen, mit dem Gesuch die schriftliche Zustimmung der Person einreichen müssen, in deren Eigentum das Grundstück ist, auf dem sie sich aufhalten wollen.</p>
    • Ausländische Fahrende und ungebührliches Verhalten

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