Löschung von Verlustscheinen. Der Erpressung ein Ende bereiten
- ShortId
-
16.3540
- Id
-
20163540
- Updated
-
28.07.2023 05:20
- Language
-
de
- Title
-
Löschung von Verlustscheinen. Der Erpressung ein Ende bereiten
- AdditionalIndexing
-
15;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zahlreiche Personen sind von Verschuldung, teilweise gar von Überschuldung betroffen. Es kann vorkommen, dass man sich irgendwann im Leben mit Geldproblemen herumschlagen muss - Problemen, die teilweise dazu führen können, dass ein Verlustschein ausgestellt wird.</p><p>Geht es einer betroffenen Person finanziell wieder besser, sind die Schulden zurückerstattet, so kann sie die Löschung des Verlustscheins aus dem Register verlangen. Allerdings obliegt es dem Gläubiger, beim Schuldbetreibungs- und Konkursamt einen formellen Antrag auf Löschung zu stellen. Die fehlende Löschung bedeutet, dass die betroffene Person sich der Möglichkeit beraubt sieht, bestimmte Mietverträge abzuschliessen oder bestimmte Stellen anzutreten.</p><p>Aber genau wenn es um die Löschung geht, ist dies für den Gläubiger leider die Gelegenheit, von seinem ehemaligen Schuldner willkürlich die Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist hochgradig ungerecht: Hat es die betroffene Person geschafft, ihre Schulden zu begleichen, wird ihr nochmals eine Last auferlegt, und dies, obwohl ihre finanzielle Lage häufig noch angespannt ist.</p><p>Es ist folglich an der Zeit, dass diesem erpresserisch anmutenden Verhalten von gewissen Unternehmen gegenüber verletzlichen Personen, die finanziell wieder auf die Beine kommen wollen, ein Riegel geschoben wird.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) regelt in Artikel 149a die Verjährung sowie die Löschung von Verlustscheinen aus einer Betreibung auf Pfändung. Gemäss Artikel 265 Absatz 2 SchKG gilt die betreffende Regelung auch für Konkursverlustscheine.</p><p>Gemäss Artikel 149a Absatz 3 SchKG ist der Eintrag des Verlustscheins in den Registern von Amtes wegen zu löschen, sobald die Forderung getilgt ist. Die betreffende Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt wird (Art. 149a Abs. 2 SchKG). Für den Fall, dass der Schuldner die Zahlung direkt an den Gläubiger leistet, hat der Schuldner ebenfalls Anspruch darauf, dass der Eintrag des Verlustscheins ohne weitere Mitwirkung des Gläubigers gelöscht wird, wenn er die Tilgung der Forderung gegenüber dem Betreibungsamt nachweisen kann (BGE 95 III 43). Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden Quittung erfolgen, auf deren kostenlose Ausstellung der Schuldner einen gesetzlichen Anspruch hat (Art. 88 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220).</p><p>Der Eintrag des Verlustscheins in den Registern ist damit in jedem Fall von Amtes wegen zu löschen, sobald die Tilgung der Forderung nachgewiesen wird. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Gläubiger missbräuchlich Geld für die Löschung verlangen könnte. In Bezug auf die in der vorliegenden Motion genannten Verlustscheine besteht deshalb aus der Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dahingehend zu ändern, dass der missbräuchlichen Praxis von Gläubigern, sich von ihren ehemaligen Schuldnern die Löschung eines Verlustscheins bezahlen zu lassen, ein Ende bereitet wird.</p>
- Löschung von Verlustscheinen. Der Erpressung ein Ende bereiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zahlreiche Personen sind von Verschuldung, teilweise gar von Überschuldung betroffen. Es kann vorkommen, dass man sich irgendwann im Leben mit Geldproblemen herumschlagen muss - Problemen, die teilweise dazu führen können, dass ein Verlustschein ausgestellt wird.</p><p>Geht es einer betroffenen Person finanziell wieder besser, sind die Schulden zurückerstattet, so kann sie die Löschung des Verlustscheins aus dem Register verlangen. Allerdings obliegt es dem Gläubiger, beim Schuldbetreibungs- und Konkursamt einen formellen Antrag auf Löschung zu stellen. Die fehlende Löschung bedeutet, dass die betroffene Person sich der Möglichkeit beraubt sieht, bestimmte Mietverträge abzuschliessen oder bestimmte Stellen anzutreten.</p><p>Aber genau wenn es um die Löschung geht, ist dies für den Gläubiger leider die Gelegenheit, von seinem ehemaligen Schuldner willkürlich die Zahlung einer Geldsumme zu verlangen. Dieser Sachverhalt ist hochgradig ungerecht: Hat es die betroffene Person geschafft, ihre Schulden zu begleichen, wird ihr nochmals eine Last auferlegt, und dies, obwohl ihre finanzielle Lage häufig noch angespannt ist.</p><p>Es ist folglich an der Zeit, dass diesem erpresserisch anmutenden Verhalten von gewissen Unternehmen gegenüber verletzlichen Personen, die finanziell wieder auf die Beine kommen wollen, ein Riegel geschoben wird.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) regelt in Artikel 149a die Verjährung sowie die Löschung von Verlustscheinen aus einer Betreibung auf Pfändung. Gemäss Artikel 265 Absatz 2 SchKG gilt die betreffende Regelung auch für Konkursverlustscheine.</p><p>Gemäss Artikel 149a Absatz 3 SchKG ist der Eintrag des Verlustscheins in den Registern von Amtes wegen zu löschen, sobald die Forderung getilgt ist. Die betreffende Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt wird (Art. 149a Abs. 2 SchKG). Für den Fall, dass der Schuldner die Zahlung direkt an den Gläubiger leistet, hat der Schuldner ebenfalls Anspruch darauf, dass der Eintrag des Verlustscheins ohne weitere Mitwirkung des Gläubigers gelöscht wird, wenn er die Tilgung der Forderung gegenüber dem Betreibungsamt nachweisen kann (BGE 95 III 43). Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden Quittung erfolgen, auf deren kostenlose Ausstellung der Schuldner einen gesetzlichen Anspruch hat (Art. 88 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220).</p><p>Der Eintrag des Verlustscheins in den Registern ist damit in jedem Fall von Amtes wegen zu löschen, sobald die Tilgung der Forderung nachgewiesen wird. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Gläubiger missbräuchlich Geld für die Löschung verlangen könnte. In Bezug auf die in der vorliegenden Motion genannten Verlustscheine besteht deshalb aus der Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dahingehend zu ändern, dass der missbräuchlichen Praxis von Gläubigern, sich von ihren ehemaligen Schuldnern die Löschung eines Verlustscheins bezahlen zu lassen, ein Ende bereitet wird.</p>
- Löschung von Verlustscheinen. Der Erpressung ein Ende bereiten
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