Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Polizei, Behörden und Beamte

ShortId
16.3547
Id
20163547
Updated
28.07.2023 14:50
Language
de
Title
Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Polizei, Behörden und Beamte
AdditionalIndexing
1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gewalt gegen die Polizei hat in letzter Zeit ein Ausmass angenommen, das nicht mehr hingenommen werden kann. Auch Sicherheitskräfte, Sanitätsbedienstete und Angestellte sind davon betroffen. Immer wieder werden Polizistinnen und Polizisten während der Ausübung ihrer Arbeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger tätlich angegriffen und verletzt. Verbale Beschimpfungen, Bewerfen mit Steinen und anderen Gegenständen, Blenden mit Laserpointern und weitere Angriffe sind untragbar. Der Verband schweizerischer Polizeibeamter hat am 25. Januar 2016 mit einer leider wenig beachteten Medienmitteilung auf die unhaltbaren Zustände aufmerksam gemacht und härtere Strafen für die Täter gefordert. Mit einer deutlichen Verschärfung des Strafmasses und einer zwingenden Meldung an den Arbeitgeber soll eine abschreckende Wirkung erzielt werden, die zu einer Abnahme der Gewalt gegen die Polizei führen soll. Der Strafrahmen muss unbedingt besser ausgeschöpft werden.</p><p>Damit wird auch die Attraktivität des Polizeistandes wieder gefördert, wir brauchen auch in Zukunft junge, fähige Leute, welche diesen für die öffentliche Sicherheit wichtigen Beruf wählen.</p>
  • <p>Der Bundesrat nimmt die Problematik von Angriffen gegenüber Behörden und Beamten ernst. Er stellt aber auch fest, dass die Verurteilungen zu Artikel 285 StGB in den letzten beiden Jahren rückläufig sind.</p><p>Die Frage einer Verschärfung von Artikel 285 StGB war bereits Gegenstand der von Bundesrat und Nationalrat abgelehnten Motionen Rusconi 13.3114 und Segmüller 08.3876. Zudem hat der Bundesrat einen Vorstoss zur Einführung von Mindeststrafen und zur Erhöhung der Höchststrafen in Artikel 285 StGB zur Ablehnung empfohlen (Motion Freysinger 14.3995, "Strengere Bestrafung von Aggressionen gegen Beamte und Behörden"). Bei den Vorstössen zu Artikel 285 StGB ist oft nicht klar, ob es um die Stärkung der staatlichen Autorität geht oder um den Schutz der Beamten in ihrer körperlichen Integrität (oder um beides). Strafrechtlich sind diese beiden Zwecke strikt zu trennen, weil es sich um unterschiedliche Rechtsgüter handelt: Der Schutz der körperlichen Integrität von Beamten wird nicht durch die Delikte gegen die öffentliche Gewalt abgesichert, sondern durch die Strafbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben. Artikel 285 StGB schützt die staatliche Autorität als solche. Neben dieser Bestimmung sind daher auch die Tatbestände zum Schutz von Leib und Leben anwendbar, was zu einer Erhöhung des Strafmasses führt (Art. 49 StGB).</p><p>Die Motion verlangt zwingend unbedingte Freiheitsstrafen, lässt aber offen, ob dafür eine Mindestgrenze gelten soll. Nach den Regeln des StGB wird eine Freiheitsstrafe ab zwei Jahren immer unbedingt ausgesprochen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei diese bis zu drei Jahren auch teilbedingt sein kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). Entsprechend müsste die Mindeststrafe in Artikel 285 Ziffer 1 StGB mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Eine so hohe oder noch höhere Mindeststrafe kennen nur wenige Tatbestände, beispielsweise vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Soll eine von den allgemeinen Regeln abweichende tiefere Grenze eingeführt werden, so ist festzustellen, dass eine solch partikuläre Lösung - bei allem Verständnis für das Grundanliegen der Motion - nicht mit den Grundsätzen des Strafrechts vereinbar wäre. Überdies würde das hier geschützte Rechtsgut im Vergleich zu anderen Rechtsgütern wie Leib und Leben und sexuelle Integrität in einem erheblichen Missverhältnis stehen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist auch die Forderung der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Arbeitgeber abzulehnen. Personen, die nicht Partei in einem Strafverfahren sind, können bisher nur mittels Urteilspublikation benachrichtigt werden (Art. 68 StGB). Sofern Arbeitgeber ein Interesse an den Vorstrafen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben, können sie bereits heute einen Strafregisterauszug von ihnen verlangen, was je nach Branche Standard ist. Warum Arbeitgeber gerade bei diesem Delikt über Verurteilungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von den Strafbehörden informiert werden sollen, ist nicht einsichtig.</p><p>Weiter hat der Nationalrat der vom Verband schweizerischer Polizeibeamter eingereichten Petition 10.2016 insofern entsprochen, als er seine Kommission für Rechtsfragen damit beauftragt hat, einen Vorstoss zu Artikel 285 StGB auszuarbeiten. Demgegenüber hat der Ständerat am 19. März 2015 der Petition keine Folge gegeben, weil ihr Anliegen bereits von mehreren anderen Geschäften behandelt wird. Diesbezüglich ist unter anderem auf das vom Nationalrat angenommene Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 13.4011, "Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt", und auf die drei von den Kantonen Waadt, Genf und Tessin eingereichten Standesinitiativen zu verweisen (11.312, 12.306, 14.301). Das Parlament hat im Jahr 2014 die Behandlung der beiden erstgenannten Standesinitiativen für mehr als ein Jahr ausgesetzt. Nach Auffassung der beiden Kommissionen für Rechtsfragen ist es nicht sinnvoll, einen Straftatbestand gesondert zu behandeln und spezielle Bestimmungen vorzusehen; vielmehr sollte Artikel 285 StGB im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen überprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine deutliche Verschärfung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) vorzulegen. Dabei sind zwingend unbedingte Gefängnisstrafen vorzusehen. Zudem soll eine Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die vorsieht, dass der Arbeitgeber nach einem rechtskräftigen Urteil informiert wird.</p>
  • Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Polizei, Behörden und Beamte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewalt gegen die Polizei hat in letzter Zeit ein Ausmass angenommen, das nicht mehr hingenommen werden kann. Auch Sicherheitskräfte, Sanitätsbedienstete und Angestellte sind davon betroffen. Immer wieder werden Polizistinnen und Polizisten während der Ausübung ihrer Arbeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger tätlich angegriffen und verletzt. Verbale Beschimpfungen, Bewerfen mit Steinen und anderen Gegenständen, Blenden mit Laserpointern und weitere Angriffe sind untragbar. Der Verband schweizerischer Polizeibeamter hat am 25. Januar 2016 mit einer leider wenig beachteten Medienmitteilung auf die unhaltbaren Zustände aufmerksam gemacht und härtere Strafen für die Täter gefordert. Mit einer deutlichen Verschärfung des Strafmasses und einer zwingenden Meldung an den Arbeitgeber soll eine abschreckende Wirkung erzielt werden, die zu einer Abnahme der Gewalt gegen die Polizei führen soll. Der Strafrahmen muss unbedingt besser ausgeschöpft werden.</p><p>Damit wird auch die Attraktivität des Polizeistandes wieder gefördert, wir brauchen auch in Zukunft junge, fähige Leute, welche diesen für die öffentliche Sicherheit wichtigen Beruf wählen.</p>
    • <p>Der Bundesrat nimmt die Problematik von Angriffen gegenüber Behörden und Beamten ernst. Er stellt aber auch fest, dass die Verurteilungen zu Artikel 285 StGB in den letzten beiden Jahren rückläufig sind.</p><p>Die Frage einer Verschärfung von Artikel 285 StGB war bereits Gegenstand der von Bundesrat und Nationalrat abgelehnten Motionen Rusconi 13.3114 und Segmüller 08.3876. Zudem hat der Bundesrat einen Vorstoss zur Einführung von Mindeststrafen und zur Erhöhung der Höchststrafen in Artikel 285 StGB zur Ablehnung empfohlen (Motion Freysinger 14.3995, "Strengere Bestrafung von Aggressionen gegen Beamte und Behörden"). Bei den Vorstössen zu Artikel 285 StGB ist oft nicht klar, ob es um die Stärkung der staatlichen Autorität geht oder um den Schutz der Beamten in ihrer körperlichen Integrität (oder um beides). Strafrechtlich sind diese beiden Zwecke strikt zu trennen, weil es sich um unterschiedliche Rechtsgüter handelt: Der Schutz der körperlichen Integrität von Beamten wird nicht durch die Delikte gegen die öffentliche Gewalt abgesichert, sondern durch die Strafbestimmungen zum Schutz von Leib und Leben. Artikel 285 StGB schützt die staatliche Autorität als solche. Neben dieser Bestimmung sind daher auch die Tatbestände zum Schutz von Leib und Leben anwendbar, was zu einer Erhöhung des Strafmasses führt (Art. 49 StGB).</p><p>Die Motion verlangt zwingend unbedingte Freiheitsstrafen, lässt aber offen, ob dafür eine Mindestgrenze gelten soll. Nach den Regeln des StGB wird eine Freiheitsstrafe ab zwei Jahren immer unbedingt ausgesprochen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei diese bis zu drei Jahren auch teilbedingt sein kann (Art. 43 Abs. 1 StGB). Entsprechend müsste die Mindeststrafe in Artikel 285 Ziffer 1 StGB mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Eine so hohe oder noch höhere Mindeststrafe kennen nur wenige Tatbestände, beispielsweise vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB). Soll eine von den allgemeinen Regeln abweichende tiefere Grenze eingeführt werden, so ist festzustellen, dass eine solch partikuläre Lösung - bei allem Verständnis für das Grundanliegen der Motion - nicht mit den Grundsätzen des Strafrechts vereinbar wäre. Überdies würde das hier geschützte Rechtsgut im Vergleich zu anderen Rechtsgütern wie Leib und Leben und sexuelle Integrität in einem erheblichen Missverhältnis stehen.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist auch die Forderung der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Arbeitgeber abzulehnen. Personen, die nicht Partei in einem Strafverfahren sind, können bisher nur mittels Urteilspublikation benachrichtigt werden (Art. 68 StGB). Sofern Arbeitgeber ein Interesse an den Vorstrafen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben, können sie bereits heute einen Strafregisterauszug von ihnen verlangen, was je nach Branche Standard ist. Warum Arbeitgeber gerade bei diesem Delikt über Verurteilungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von den Strafbehörden informiert werden sollen, ist nicht einsichtig.</p><p>Weiter hat der Nationalrat der vom Verband schweizerischer Polizeibeamter eingereichten Petition 10.2016 insofern entsprochen, als er seine Kommission für Rechtsfragen damit beauftragt hat, einen Vorstoss zu Artikel 285 StGB auszuarbeiten. Demgegenüber hat der Ständerat am 19. März 2015 der Petition keine Folge gegeben, weil ihr Anliegen bereits von mehreren anderen Geschäften behandelt wird. Diesbezüglich ist unter anderem auf das vom Nationalrat angenommene Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 13.4011, "Besserer strafrechtlicher Schutz der Staatsangestellten vor Gewalt", und auf die drei von den Kantonen Waadt, Genf und Tessin eingereichten Standesinitiativen zu verweisen (11.312, 12.306, 14.301). Das Parlament hat im Jahr 2014 die Behandlung der beiden erstgenannten Standesinitiativen für mehr als ein Jahr ausgesetzt. Nach Auffassung der beiden Kommissionen für Rechtsfragen ist es nicht sinnvoll, einen Straftatbestand gesondert zu behandeln und spezielle Bestimmungen vorzusehen; vielmehr sollte Artikel 285 StGB im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen überprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine deutliche Verschärfung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) vorzulegen. Dabei sind zwingend unbedingte Gefängnisstrafen vorzusehen. Zudem soll eine Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die vorsieht, dass der Arbeitgeber nach einem rechtskräftigen Urteil informiert wird.</p>
    • Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Polizei, Behörden und Beamte

Back to List