Wurden die Hausaufgaben bei Rüstungsbeschaffungen gemacht?

ShortId
16.3564
Id
20163564
Updated
28.07.2023 05:10
Language
de
Title
Wurden die Hausaufgaben bei Rüstungsbeschaffungen gemacht?
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Erfassungskriterien in den SAP-Systemen haben sich bei Beschaffungen mit der Umsetzung des flächendeckenden Vertragsmanagements des Bundes (VM BVerw) seit 2006 geändert. Ein Vergleich des Anteils Vergaben nach Art der Beschaffungsverfahren (offenes, selektives, freihändiges oder Einladungsverfahren) mit heute ist damit nicht möglich. Heute werden beispielsweise freihändige Vergaben unter dem Schwellenwert von 50 000 Schweizerfranken erfasst und ausgewiesen. 2006 waren diese Vergaben hingegen noch nicht Teil der Statistik.</p><p>Im Rahmen des Reporting-Sets Beschaffungscontrolling zuhanden der Finanzdelegation wird jährlich detailliert über die Beschaffungen in der gesamten Bundesverwaltung Bericht erstattet. Für das Jahr 2015 wird erstmalig das gesamte Vertragsvolumen nach Art der Beschaffungsverfahren ausgewiesen. Dabei wurden im VBS 46,5 Prozent des Vertragsvolumens freihändig vergeben, der Rest wurde durch Wettbewerbsverfahren abgedeckt.</p><p>2. Bei der Beschaffung von Kriegsmaterial besteht weder gemäss der WTO (General Procurement Agreement 1994) noch im geltenden Bundesbeschaffungsrecht (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen BöB/VöB; SR 172.056.1/SR 172.056.11) ein Rechtsschutz gegen die Zuschlagserteilung für die nicht-berücksichtigten Anbieter. Im revidierten General Procurement Agreement 2012, das noch von den eidgenössischen Räten zu ratifizieren ist, sind Kriegsmaterialbeschaffungen nach wie vor nicht der WTO und somit auch keinem Rechtsschutz unterstellt. Grund dafür ist, dass bei missbräuchlicher Anwendung des Rechtsschutzes wichtige und dringliche Kriegsmaterialbeschaffungen stark verzögert werden könnten, was nicht im Interesse der Landesverteidigung stehen kann. Hinsichtlich Rechtsschutz besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Allerdings kann schon unter dem geltenden Beschaffungsrecht mittels Beschwerde zum Beispiel angefochten werden, dass es sich beim fraglichen Beschaffungsgegenstand nicht um Kriegsmaterial handelt und somit eine Unterstellung unter die WTO-Regeln zu prüfen wäre. Mit der revidierten Verordnung über das öffentliche Beschaffungsrecht konnten auf Anfang 2010 verschiedene wichtige Anliegen umgesetzt werden, welche direkt oder indirekt dem Rechtsschutz dienen, wie zum Beispiel eine einheitliche Ausschreibungsplattform. Damit wurden die Transparenz und auch die Chancengleichheit bei den Anbietern erhöht, indem der Zugang zu Ausschreibungen erleichtert wird.</p><p>3. Die Einhaltung der Beschaffungsvorgaben wird durch verschiedene Massnahmen kontrolliert. So sind die Beschaffungsprozesse der Armasuisse ISO-zertifiziert und auditiert und werden über eine moderne Ressourcenplanungs-Software gesteuert. Zudem stellt der jährliche Bericht des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) zum Beschaffungscontrolling allfällige Auffälligkeiten fest und empfiehlt Verbesserungsmassnahmen zuhanden der Generalsekretärenkonferenz. Auch werden die Mitarbeitenden der Armasuisse stets anhand der neuesten Rechtsprechung geschult und bei ihren Aufgaben juristisch beraten. Der Bundesrat sieht hier im Moment keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Parlament frühzeitig in die politische und finanzielle Steuerung von Rüstungsbeschaffungen einbezogen wird. Hier gilt es auch die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative zu respektieren. Im Rahmen der jährlichen Rüstungsprogramme, die der Bundesrat dem Parlament überweist, werden diesem die geplanten Rüstungsvorhaben vorgängig und umfassend unterbreitet. Sind die Verpflichtungskredite (Rüstungsprogramme) durch das Parlament verabschiedet worden, kann dieses jährlich anlässlich der Budgetberatungen die notwendigen Voranschlagskredite diskutieren, kürzen oder aufstocken. Die Mitglieder der Sicherheitspolitischen Kommissionen haben zudem immer die Möglichkeit, sich vom Chef VBS, vom Chef der Armee und vom Rüstungschef vertieft informieren zu lassen.</p><p>5. Seit dem 6. Dezember 2007 regelt die Armeematerialverordnung (VAMAT; SR 514.20) den Prozess und die Zuständigkeiten zur Ausrüstung und Bewaffnung der Armee. Details betreffend die Durchführungsverantwortung und Entscheidungsvollmacht zwischen der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse sind zusätzlich in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Auf welcher Hierarchiestufe über Beschaffungen entschieden wird, hängt vom Auftragsvolumen sowie von der militärischen und technologischen Komplexität ab. Hauptzweck der entsprechenden Kategorisierung ist es, für jede Beschaffung zu gewährleisten, dass der eingesetzte Aufwand den Zielen entspricht.</p><p>6. Die Armasuisse wurde dafür geschaffen und ist damit beauftragt, Beschaffungsgeschäfte unabhängig vom Auftraggeber zu beurteilen und durchzuführen. Ein Vorhaben gilt dann als beschaffungsreif, wenn die militärischen Anforderungen erfüllt sind, die Truppentauglichkeit bestätigt ist sowie die Typenwahl und Kostenberechnungen vorliegen. Die entsprechenden Dokumente werden von der Projektaufsicht freigegeben sowie vom Rüstungschef und vom Chef der Armee überprüft. Danach werden sie an den Bundesrat und schliesslich ans Parlament weitergereicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine weitere Instanz zur Überprüfung dieser Kriterien keinen Vorteil bringt, sondern im Gegenteil die Zuständigkeiten und Entscheidkompetenzen verwischen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und offensichtliche Mängel bei Beschaffungsgeschäften standen in den letzten Monaten vermehrt wieder im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Es entstand schnell der Eindruck, dass bei gewissen Beschaffungsgeschäften für die Armee persönliche Präferenzen gewisser Entscheidungsträger deutlich mehr Gewicht fanden als qualitative oder wirtschaftliche Kriterien. Im Vergleich zur übrigen Verwaltung besteht bei den Richtlinien für Rüstungsbeschaffungen für VBS und Armasuisse eine Sonderstellung, die mit der Geheimhaltungspflicht sowie verteidigungspolitischen und aussenpolitischen Vorgaben begründet wird.</p><p>In früheren Berichten zu Rüstungsbeschaffungen im VBS wurden Mängel und Verbesserungspotenzial festgestellt und Verbesserungen vorgeschlagen, welche die eben genannten Vorgaben nicht verletzten. So, wie es heute erscheint, wurden die Empfehlungen wohl aber nicht umgesetzt. </p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie hoch ist heute im Vergleich zu 2006 der Anteil an freihändigen Vergaben, was jeweils vor allem mit Monopolen begründet wird?</p><p>2. Wie gedenkt er den schon früher kritisierten eingeschränkten Rechtsschutz zu verbessern?</p><p>3. Was wurde in den letzten Jahren unternommen, um die Einhaltung der Beschaffungsvorgaben besser zu kontrollieren, bzw. wie gedenkt er hier die Mängel zu beheben?</p><p>4. Ist er ebenfalls der Meinung, dass die politische und finanzielle Steuerung durch das Parlament erst zu einem sehr späten Zeitpunkt möglich ist?</p><p>5. Sind die Entscheidungskompetenzen immer noch so hierarchisiert, wie in früheren Berichten beschrieben? </p><p>6. Was unternimmt er, damit bei Beschaffungsgeschäften schon früh eine von den Entscheidungsträgern unabhängige Beurteilung und Empfehlung möglich ist?</p>
  • Wurden die Hausaufgaben bei Rüstungsbeschaffungen gemacht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Erfassungskriterien in den SAP-Systemen haben sich bei Beschaffungen mit der Umsetzung des flächendeckenden Vertragsmanagements des Bundes (VM BVerw) seit 2006 geändert. Ein Vergleich des Anteils Vergaben nach Art der Beschaffungsverfahren (offenes, selektives, freihändiges oder Einladungsverfahren) mit heute ist damit nicht möglich. Heute werden beispielsweise freihändige Vergaben unter dem Schwellenwert von 50 000 Schweizerfranken erfasst und ausgewiesen. 2006 waren diese Vergaben hingegen noch nicht Teil der Statistik.</p><p>Im Rahmen des Reporting-Sets Beschaffungscontrolling zuhanden der Finanzdelegation wird jährlich detailliert über die Beschaffungen in der gesamten Bundesverwaltung Bericht erstattet. Für das Jahr 2015 wird erstmalig das gesamte Vertragsvolumen nach Art der Beschaffungsverfahren ausgewiesen. Dabei wurden im VBS 46,5 Prozent des Vertragsvolumens freihändig vergeben, der Rest wurde durch Wettbewerbsverfahren abgedeckt.</p><p>2. Bei der Beschaffung von Kriegsmaterial besteht weder gemäss der WTO (General Procurement Agreement 1994) noch im geltenden Bundesbeschaffungsrecht (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen BöB/VöB; SR 172.056.1/SR 172.056.11) ein Rechtsschutz gegen die Zuschlagserteilung für die nicht-berücksichtigten Anbieter. Im revidierten General Procurement Agreement 2012, das noch von den eidgenössischen Räten zu ratifizieren ist, sind Kriegsmaterialbeschaffungen nach wie vor nicht der WTO und somit auch keinem Rechtsschutz unterstellt. Grund dafür ist, dass bei missbräuchlicher Anwendung des Rechtsschutzes wichtige und dringliche Kriegsmaterialbeschaffungen stark verzögert werden könnten, was nicht im Interesse der Landesverteidigung stehen kann. Hinsichtlich Rechtsschutz besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Allerdings kann schon unter dem geltenden Beschaffungsrecht mittels Beschwerde zum Beispiel angefochten werden, dass es sich beim fraglichen Beschaffungsgegenstand nicht um Kriegsmaterial handelt und somit eine Unterstellung unter die WTO-Regeln zu prüfen wäre. Mit der revidierten Verordnung über das öffentliche Beschaffungsrecht konnten auf Anfang 2010 verschiedene wichtige Anliegen umgesetzt werden, welche direkt oder indirekt dem Rechtsschutz dienen, wie zum Beispiel eine einheitliche Ausschreibungsplattform. Damit wurden die Transparenz und auch die Chancengleichheit bei den Anbietern erhöht, indem der Zugang zu Ausschreibungen erleichtert wird.</p><p>3. Die Einhaltung der Beschaffungsvorgaben wird durch verschiedene Massnahmen kontrolliert. So sind die Beschaffungsprozesse der Armasuisse ISO-zertifiziert und auditiert und werden über eine moderne Ressourcenplanungs-Software gesteuert. Zudem stellt der jährliche Bericht des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) zum Beschaffungscontrolling allfällige Auffälligkeiten fest und empfiehlt Verbesserungsmassnahmen zuhanden der Generalsekretärenkonferenz. Auch werden die Mitarbeitenden der Armasuisse stets anhand der neuesten Rechtsprechung geschult und bei ihren Aufgaben juristisch beraten. Der Bundesrat sieht hier im Moment keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Parlament frühzeitig in die politische und finanzielle Steuerung von Rüstungsbeschaffungen einbezogen wird. Hier gilt es auch die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative zu respektieren. Im Rahmen der jährlichen Rüstungsprogramme, die der Bundesrat dem Parlament überweist, werden diesem die geplanten Rüstungsvorhaben vorgängig und umfassend unterbreitet. Sind die Verpflichtungskredite (Rüstungsprogramme) durch das Parlament verabschiedet worden, kann dieses jährlich anlässlich der Budgetberatungen die notwendigen Voranschlagskredite diskutieren, kürzen oder aufstocken. Die Mitglieder der Sicherheitspolitischen Kommissionen haben zudem immer die Möglichkeit, sich vom Chef VBS, vom Chef der Armee und vom Rüstungschef vertieft informieren zu lassen.</p><p>5. Seit dem 6. Dezember 2007 regelt die Armeematerialverordnung (VAMAT; SR 514.20) den Prozess und die Zuständigkeiten zur Ausrüstung und Bewaffnung der Armee. Details betreffend die Durchführungsverantwortung und Entscheidungsvollmacht zwischen der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse sind zusätzlich in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Auf welcher Hierarchiestufe über Beschaffungen entschieden wird, hängt vom Auftragsvolumen sowie von der militärischen und technologischen Komplexität ab. Hauptzweck der entsprechenden Kategorisierung ist es, für jede Beschaffung zu gewährleisten, dass der eingesetzte Aufwand den Zielen entspricht.</p><p>6. Die Armasuisse wurde dafür geschaffen und ist damit beauftragt, Beschaffungsgeschäfte unabhängig vom Auftraggeber zu beurteilen und durchzuführen. Ein Vorhaben gilt dann als beschaffungsreif, wenn die militärischen Anforderungen erfüllt sind, die Truppentauglichkeit bestätigt ist sowie die Typenwahl und Kostenberechnungen vorliegen. Die entsprechenden Dokumente werden von der Projektaufsicht freigegeben sowie vom Rüstungschef und vom Chef der Armee überprüft. Danach werden sie an den Bundesrat und schliesslich ans Parlament weitergereicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine weitere Instanz zur Überprüfung dieser Kriterien keinen Vorteil bringt, sondern im Gegenteil die Zuständigkeiten und Entscheidkompetenzen verwischen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und offensichtliche Mängel bei Beschaffungsgeschäften standen in den letzten Monaten vermehrt wieder im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Es entstand schnell der Eindruck, dass bei gewissen Beschaffungsgeschäften für die Armee persönliche Präferenzen gewisser Entscheidungsträger deutlich mehr Gewicht fanden als qualitative oder wirtschaftliche Kriterien. Im Vergleich zur übrigen Verwaltung besteht bei den Richtlinien für Rüstungsbeschaffungen für VBS und Armasuisse eine Sonderstellung, die mit der Geheimhaltungspflicht sowie verteidigungspolitischen und aussenpolitischen Vorgaben begründet wird.</p><p>In früheren Berichten zu Rüstungsbeschaffungen im VBS wurden Mängel und Verbesserungspotenzial festgestellt und Verbesserungen vorgeschlagen, welche die eben genannten Vorgaben nicht verletzten. So, wie es heute erscheint, wurden die Empfehlungen wohl aber nicht umgesetzt. </p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie hoch ist heute im Vergleich zu 2006 der Anteil an freihändigen Vergaben, was jeweils vor allem mit Monopolen begründet wird?</p><p>2. Wie gedenkt er den schon früher kritisierten eingeschränkten Rechtsschutz zu verbessern?</p><p>3. Was wurde in den letzten Jahren unternommen, um die Einhaltung der Beschaffungsvorgaben besser zu kontrollieren, bzw. wie gedenkt er hier die Mängel zu beheben?</p><p>4. Ist er ebenfalls der Meinung, dass die politische und finanzielle Steuerung durch das Parlament erst zu einem sehr späten Zeitpunkt möglich ist?</p><p>5. Sind die Entscheidungskompetenzen immer noch so hierarchisiert, wie in früheren Berichten beschrieben? </p><p>6. Was unternimmt er, damit bei Beschaffungsgeschäften schon früh eine von den Entscheidungsträgern unabhängige Beurteilung und Empfehlung möglich ist?</p>
    • Wurden die Hausaufgaben bei Rüstungsbeschaffungen gemacht?

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