Fussgängersicherheit optimieren. Querungsmöglichkeiten besser kombinieren

ShortId
16.3576
Id
20163576
Updated
28.07.2023 05:06
Language
de
Title
Fussgängersicherheit optimieren. Querungsmöglichkeiten besser kombinieren
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Benützung von Fussgängerstreifen gilt die Regel, dass diese beim Queren der Fahrbahn benützt werden müssen, wenn sie weniger als 50 Meter entfernt sind (Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Diese sogenannte 50-Meter-Regel wurde im Auftrag des Bundesamtes für Strassen von Verkehrs- und Sicherheitsexperten in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung überprüft, die Ergebnisse der Überprüfung wurden 2013 in einer Studie zusammengefasst. Die Untersuchungserkenntnisse sprechen im Ergebnis gegen eine Änderung der 50-Meter-Regel, namentlich aus Gründen der Verkehrssicherheit.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Ergebnisse der Studie als schlüssig. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Nein. Es besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Bedürfnis nach flächigem Queren in Ortszentren mit vielen Zielen und Quellen beidseits der Strasse und dem erwünschten gleichzeitigen Angebot einer vortrittsberechtigten Querung mit Fussgängerstreifen (inklusive 50-Meter-Regel). Dieser Zielkonflikt konnte auch mit der erwähnten Studie nicht gelöst werden. Die Kombination von flächigem Queren und Queren mit Fussgängerstreifen (inklusive 50-Meter-Regel) bleibt daher problematisch, zumal sich aus der Gestaltung eines Mittelstreifens in der Fahrbahnmitte oft auch nicht klar ergibt, ob es sich um einen Mehrzweckstreifen handelt oder nicht.</p><p>2. Nein. Aus Verkehrssicherheitsgründen erachtet der Bundesrat die Regel in Artikel 47 VRV als adäquat und aufgrund ihrer Klarheit als anwenderfreundlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Diskussionen mit Verkehrs- und Sicherheitsexperten zur Motion 14.3520 haben aufgezeigt, dass in Bezug auf die 50-Meter-Regel bei Fussgängerstreifen Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die Planer von sicheren Fussgängerübergängen setzen vermehrt auf bauliche Massnahmen. Dazu zählen beispielsweise die Fussgängerschutzinsel (ohne Fussgängerstreifen) oder der Mehrzweckstreifen. Beides sind Massnahmen, die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung empfohlen werden.</p><p>Wenn Planungsbehörden aus wichtigen Gründen (z. B. Altersheim oder Kindergarten/Schule) gleichenorts sowohl Mehrzweckstreifen als auch Fussgängerstreifen als Querungsstellen einsetzen wollen, geraten diese Mischformen mit der im Strassenverkehrsrecht geregelten Benutzungspflicht des Fussgängerstreifens für Zufussgehende auf beiden Seiten des Fussgängerstreifens (50-Meter-Regel) in Konflikt.</p><p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass Verkehrsplaner diese gleichwertigen Querungsformen künftig in begründeten Ausnahmefällen kombinieren können? </p><p>2. Könnte Artikel 47 der Verkehrsregelnverordnung entsprechend optimiert werden?</p>
  • Fussgängersicherheit optimieren. Querungsmöglichkeiten besser kombinieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Benützung von Fussgängerstreifen gilt die Regel, dass diese beim Queren der Fahrbahn benützt werden müssen, wenn sie weniger als 50 Meter entfernt sind (Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Diese sogenannte 50-Meter-Regel wurde im Auftrag des Bundesamtes für Strassen von Verkehrs- und Sicherheitsexperten in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung überprüft, die Ergebnisse der Überprüfung wurden 2013 in einer Studie zusammengefasst. Die Untersuchungserkenntnisse sprechen im Ergebnis gegen eine Änderung der 50-Meter-Regel, namentlich aus Gründen der Verkehrssicherheit.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Ergebnisse der Studie als schlüssig. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Nein. Es besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Bedürfnis nach flächigem Queren in Ortszentren mit vielen Zielen und Quellen beidseits der Strasse und dem erwünschten gleichzeitigen Angebot einer vortrittsberechtigten Querung mit Fussgängerstreifen (inklusive 50-Meter-Regel). Dieser Zielkonflikt konnte auch mit der erwähnten Studie nicht gelöst werden. Die Kombination von flächigem Queren und Queren mit Fussgängerstreifen (inklusive 50-Meter-Regel) bleibt daher problematisch, zumal sich aus der Gestaltung eines Mittelstreifens in der Fahrbahnmitte oft auch nicht klar ergibt, ob es sich um einen Mehrzweckstreifen handelt oder nicht.</p><p>2. Nein. Aus Verkehrssicherheitsgründen erachtet der Bundesrat die Regel in Artikel 47 VRV als adäquat und aufgrund ihrer Klarheit als anwenderfreundlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Diskussionen mit Verkehrs- und Sicherheitsexperten zur Motion 14.3520 haben aufgezeigt, dass in Bezug auf die 50-Meter-Regel bei Fussgängerstreifen Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die Planer von sicheren Fussgängerübergängen setzen vermehrt auf bauliche Massnahmen. Dazu zählen beispielsweise die Fussgängerschutzinsel (ohne Fussgängerstreifen) oder der Mehrzweckstreifen. Beides sind Massnahmen, die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung empfohlen werden.</p><p>Wenn Planungsbehörden aus wichtigen Gründen (z. B. Altersheim oder Kindergarten/Schule) gleichenorts sowohl Mehrzweckstreifen als auch Fussgängerstreifen als Querungsstellen einsetzen wollen, geraten diese Mischformen mit der im Strassenverkehrsrecht geregelten Benutzungspflicht des Fussgängerstreifens für Zufussgehende auf beiden Seiten des Fussgängerstreifens (50-Meter-Regel) in Konflikt.</p><p>1. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass Verkehrsplaner diese gleichwertigen Querungsformen künftig in begründeten Ausnahmefällen kombinieren können? </p><p>2. Könnte Artikel 47 der Verkehrsregelnverordnung entsprechend optimiert werden?</p>
    • Fussgängersicherheit optimieren. Querungsmöglichkeiten besser kombinieren

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