Wie lässt sich die steuerliche Privilegierung der Landwirte gegenüber dem Gewerbe rechtfertigen?
- ShortId
-
16.3581
- Id
-
20163581
- Updated
-
14.11.2025 06:37
- Language
-
de
- Title
-
Wie lässt sich die steuerliche Privilegierung der Landwirte gegenüber dem Gewerbe rechtfertigen?
- AdditionalIndexing
-
55;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./4. Die Privilegierung von Grundstückgewinnen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, stammt aus den Vierzigerjahren, als Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig waren. Mit der Einführung des DBG und des StHG wurde die Aufzeichnungspflicht für Landwirte eingeführt und die Kapitalgewinnsteuerpflicht auf alle Selbstständigerwerbenden ausgedehnt. Die Sonderstellung der Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wurde auf die noch heute geltende Regelung von Artikel 18 Absatz 4 DBG eingeschränkt. Als Gründe hierfür wurden die herrschende Tendenz in den kantonalen Steuergesetzen sowie Praktikabilitätsgründe genannt. In der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II wurde die privilegierte Besteuerung dieser Grundstückgewinne nicht infrage gestellt. Die Lehre kritisierte dies, da diese Privilegierung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erachtete es als Notwendigkeit, diese Privilegierung angemessen auf den Veräusserungs- und Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts zu begrenzen. Das Parlament hingegen hat die Motion Müller Leo 12.3172 überwiesen, welche eine Ausweitung der kritisierten Praxis verlangt; entsprechend hat der Bundesrat - ohne einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage zu stellen - die Vorgaben des Parlamentes in die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aufgenommen, und es ist das parlamentarische Verfahren abzuwarten.</p><p>2. (a) Erwirbt ein Nachkomme ein landwirtschaftliches Grundstück bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem "Vorzugspreis" im Sinne einer gemischten Schenkung, hängt die steuerliche Behandlung der Übernahme davon ab, ob er oder sie den Betrieb weiterführt. Wird der landwirtschaftliche Betrieb weitergeführt, erfolgt die Besteuerung gleich wie bei den übrigen Selbstständigerwerbenden. Wird der Betrieb nicht weitergeführt, müssen die Eltern das Grundstück bzw. den Betrieb vor der Übergabe ins Privatvermögen überführen. Der Kapitalgewinn wird bei den Eltern besteuert. Soweit es sich dabei um einen Wertzuwachsgewinn aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück handelt, ist dieser bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.</p><p>Nachkommen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, ein landwirtschaftliches Gewerbe bzw. Grundstück zu einem Vorzugspreis im Sinne des Ertragswerts des Gewerbes bzw. des doppelten Ertragswerts des Grundstücks zu übernehmen (Art. 44 BGBB). Vorausgesetzt wird die Weiterbewirtschaftung des Gewerbes bzw. Grundstücks. In der Bilanz können in der Regel wahlweise der Kaufpreis, d. h. der Ertragswert (ohne latente Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial), oder die Einkommenssteuerwerte und Anlagekosten des Veräusserers (inkl. latenter Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial) übernommen werden. Den übrigen Selbstständigerwerbenden steht dieses Wahlrecht mangels eines gesetzlichen Anspruchs auf Übernahme zum Ertragswert nicht zu.</p><p>(b) Beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an Dritte ist der Wertzuwachsgewinn von der direkten Bundessteuer befreit, während der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf von Grundstücken durch andere Selbstständigerwerbende der direkten Bundessteuer unterliegt.</p><p>(c) Da der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit ist, müssen Landwirte im Gegensatz zu den übrigen Selbstständigerwerbenden für die direkte Bundessteuer keine Ersatzbeschaffung beantragen. Ersatzbeschaffungen mittels Versicherungsleistungen aufgrund von Brandfällen werden steuerlich als "Verkauf an die Versicherung" behandelt. Die Versicherungsleistung, welche die Anlagekosten übersteigt, bleibt bei Landwirten steuerfrei, während sie bei den anderen Selbstständigerwerbenden einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt oder mittels einer Sofortabschreibung neutralisiert werden kann.</p><p>3. Für Grundstücke, die nach einem Eigentümerwechsel oder einer Überführung ins Privatvermögen in der Landwirtschaftszone verbleiben, erfolgt keine statistische Erfassung. Mangels verfügbarer Daten lassen sich die Steuerfolgen der steuerlichen Privilegierung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht ermitteln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Diskussion um die Privilegierung der Landwirte bei der Besteuerung von Baulandgrundstücken hat steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen Landwirten und übrigen Gewerbetreibenden aufgezeigt. So profitieren Landwirte bereits bei der direkten Bundessteuer (DBG) beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Seit der Einführung des DBG 1995 sind durch die Bestimmung in Artikel 18 Absatz 4 DBG Wertzuwachsgewinne beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken für Landwirte steuerfrei. Andere Gewerbetreibende kennen keine analogen steuerlichen Sonderbehandlungen. </p><p>Die Unternehmenssteuerreform II brachte für alle Unternehmer mit einer Einzelfirma Verbesserungen. Steuerliche Härtefälle beim Liquidationsgewinn, bei Ersatzbeschaffungen, bei der Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen, bei Verpachtungen usw. wurden beseitigt. Es stellt sich darum nun die Frage, was die Wirkung von Artikel 18 Absatz 4 ist, und es ist zu prüfen, ob diese steuerliche Sonderbehandlung der Landwirte gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden noch zu rechtfertigen ist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Mit der Einführung des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) 1994 wurde bereits ein wirkungsvolles Instrument zur Begrenzung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichem Boden geschaffen. Bei der Einführung von Artikel 18 Absatz 4 DBG stand erneut der Schutz des landwirtschaftlichen Bodens vor preistreibender Besteuerung im Vordergrund. Inwiefern ist diese steuerliche Privilegierung noch gerechtfertigt? Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?</p><p>2. Wie vorteilhaft wirkt sich diese Sonderregelung gemäss Artikel 18 Absatz 4 DBG für die Landwirte gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden aus? Gibt es Beispiele, anhand derer</p><p>a. beim Verkauf an einen Nachfolger zu Vorzugspreisen,</p><p>b. beim Verkauf an Dritte,</p><p>c. bei Ersatzbeschaffungsfällen (bei Verkauf und bei Brandfall) aufgezeigt werden kann, welche Wirkung die steuerliche Privilegierung bei den Landwirten im Vergleich zu den Gewerbetreibenden hat?</p><p>3. Wie hoch werden die Steuerausfälle aufgrund dieser Sonderbestimmung geschätzt?</p><p>4. Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die rechtsgleiche Behandlung aller Bürger. Gedenkt der Bundesrat, mit einer Abschaffung von Artikel 18 Absatz 4 DBG eine steuerliche Gleichstellung der Landwirte mit den übrigen Selbstständigerwerbenden vorzunehmen?</p>
- Wie lässt sich die steuerliche Privilegierung der Landwirte gegenüber dem Gewerbe rechtfertigen?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./4. Die Privilegierung von Grundstückgewinnen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, stammt aus den Vierzigerjahren, als Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig waren. Mit der Einführung des DBG und des StHG wurde die Aufzeichnungspflicht für Landwirte eingeführt und die Kapitalgewinnsteuerpflicht auf alle Selbstständigerwerbenden ausgedehnt. Die Sonderstellung der Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wurde auf die noch heute geltende Regelung von Artikel 18 Absatz 4 DBG eingeschränkt. Als Gründe hierfür wurden die herrschende Tendenz in den kantonalen Steuergesetzen sowie Praktikabilitätsgründe genannt. In der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II wurde die privilegierte Besteuerung dieser Grundstückgewinne nicht infrage gestellt. Die Lehre kritisierte dies, da diese Privilegierung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erachtete es als Notwendigkeit, diese Privilegierung angemessen auf den Veräusserungs- und Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts zu begrenzen. Das Parlament hingegen hat die Motion Müller Leo 12.3172 überwiesen, welche eine Ausweitung der kritisierten Praxis verlangt; entsprechend hat der Bundesrat - ohne einen Antrag auf Zustimmung zur Vorlage zu stellen - die Vorgaben des Parlamentes in die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aufgenommen, und es ist das parlamentarische Verfahren abzuwarten.</p><p>2. (a) Erwirbt ein Nachkomme ein landwirtschaftliches Grundstück bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem "Vorzugspreis" im Sinne einer gemischten Schenkung, hängt die steuerliche Behandlung der Übernahme davon ab, ob er oder sie den Betrieb weiterführt. Wird der landwirtschaftliche Betrieb weitergeführt, erfolgt die Besteuerung gleich wie bei den übrigen Selbstständigerwerbenden. Wird der Betrieb nicht weitergeführt, müssen die Eltern das Grundstück bzw. den Betrieb vor der Übergabe ins Privatvermögen überführen. Der Kapitalgewinn wird bei den Eltern besteuert. Soweit es sich dabei um einen Wertzuwachsgewinn aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück handelt, ist dieser bei der direkten Bundessteuer steuerfrei.</p><p>Nachkommen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, ein landwirtschaftliches Gewerbe bzw. Grundstück zu einem Vorzugspreis im Sinne des Ertragswerts des Gewerbes bzw. des doppelten Ertragswerts des Grundstücks zu übernehmen (Art. 44 BGBB). Vorausgesetzt wird die Weiterbewirtschaftung des Gewerbes bzw. Grundstücks. In der Bilanz können in der Regel wahlweise der Kaufpreis, d. h. der Ertragswert (ohne latente Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial), oder die Einkommenssteuerwerte und Anlagekosten des Veräusserers (inkl. latenter Steuern auf den stillen Reserven und Abschreibungspotenzial) übernommen werden. Den übrigen Selbstständigerwerbenden steht dieses Wahlrecht mangels eines gesetzlichen Anspruchs auf Übernahme zum Ertragswert nicht zu.</p><p>(b) Beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an Dritte ist der Wertzuwachsgewinn von der direkten Bundessteuer befreit, während der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf von Grundstücken durch andere Selbstständigerwerbende der direkten Bundessteuer unterliegt.</p><p>(c) Da der Wertzuwachsgewinn aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit ist, müssen Landwirte im Gegensatz zu den übrigen Selbstständigerwerbenden für die direkte Bundessteuer keine Ersatzbeschaffung beantragen. Ersatzbeschaffungen mittels Versicherungsleistungen aufgrund von Brandfällen werden steuerlich als "Verkauf an die Versicherung" behandelt. Die Versicherungsleistung, welche die Anlagekosten übersteigt, bleibt bei Landwirten steuerfrei, während sie bei den anderen Selbstständigerwerbenden einen steuerbaren Kapitalgewinn darstellt oder mittels einer Sofortabschreibung neutralisiert werden kann.</p><p>3. Für Grundstücke, die nach einem Eigentümerwechsel oder einer Überführung ins Privatvermögen in der Landwirtschaftszone verbleiben, erfolgt keine statistische Erfassung. Mangels verfügbarer Daten lassen sich die Steuerfolgen der steuerlichen Privilegierung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht ermitteln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Diskussion um die Privilegierung der Landwirte bei der Besteuerung von Baulandgrundstücken hat steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen Landwirten und übrigen Gewerbetreibenden aufgezeigt. So profitieren Landwirte bereits bei der direkten Bundessteuer (DBG) beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken. Seit der Einführung des DBG 1995 sind durch die Bestimmung in Artikel 18 Absatz 4 DBG Wertzuwachsgewinne beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken für Landwirte steuerfrei. Andere Gewerbetreibende kennen keine analogen steuerlichen Sonderbehandlungen. </p><p>Die Unternehmenssteuerreform II brachte für alle Unternehmer mit einer Einzelfirma Verbesserungen. Steuerliche Härtefälle beim Liquidationsgewinn, bei Ersatzbeschaffungen, bei der Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen, bei Verpachtungen usw. wurden beseitigt. Es stellt sich darum nun die Frage, was die Wirkung von Artikel 18 Absatz 4 ist, und es ist zu prüfen, ob diese steuerliche Sonderbehandlung der Landwirte gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden noch zu rechtfertigen ist.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Mit der Einführung des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) 1994 wurde bereits ein wirkungsvolles Instrument zur Begrenzung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichem Boden geschaffen. Bei der Einführung von Artikel 18 Absatz 4 DBG stand erneut der Schutz des landwirtschaftlichen Bodens vor preistreibender Besteuerung im Vordergrund. Inwiefern ist diese steuerliche Privilegierung noch gerechtfertigt? Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?</p><p>2. Wie vorteilhaft wirkt sich diese Sonderregelung gemäss Artikel 18 Absatz 4 DBG für die Landwirte gegenüber den übrigen Gewerbetreibenden aus? Gibt es Beispiele, anhand derer</p><p>a. beim Verkauf an einen Nachfolger zu Vorzugspreisen,</p><p>b. beim Verkauf an Dritte,</p><p>c. bei Ersatzbeschaffungsfällen (bei Verkauf und bei Brandfall) aufgezeigt werden kann, welche Wirkung die steuerliche Privilegierung bei den Landwirten im Vergleich zu den Gewerbetreibenden hat?</p><p>3. Wie hoch werden die Steuerausfälle aufgrund dieser Sonderbestimmung geschätzt?</p><p>4. Artikel 8 der Bundesverfassung garantiert die rechtsgleiche Behandlung aller Bürger. Gedenkt der Bundesrat, mit einer Abschaffung von Artikel 18 Absatz 4 DBG eine steuerliche Gleichstellung der Landwirte mit den übrigen Selbstständigerwerbenden vorzunehmen?</p>
- Wie lässt sich die steuerliche Privilegierung der Landwirte gegenüber dem Gewerbe rechtfertigen?
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