Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich

ShortId
16.3587
Id
20163587
Updated
14.11.2025 08:21
Language
de
Title
Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich
AdditionalIndexing
421;2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden."</p><p>Die Mandate bei Krankenversicherern und deren Tariforganisationen sind teilweise sehr lukrativ. Die Transparenz über die Abgeltungen ist nach wie vor mangelhaft.</p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt".</p><p>Die publizierten Auslegungsgrundsätze der Büros beider Räte vom 17. Februar 2006 halten fest, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Die Anwendung galt bislang nicht für die Krankenkassenvertreter und wurde trotz Bundesgerichtsurteil nicht angepasst. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. bei Institutionen wie dem Schweizerischen Nationalpark) zur Anwendung kommen (das gilt auch z. B. für die gemeinsame Einrichtung KVG oder die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz), nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung. Deshalb sind die Bestimmungen spezifisch in diesem Bereich zu verschärfen.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt hauptsächlich die Beziehungen zwischen Versicherten und Versicherern, d. h. insbesondere Leistungen, Prämien, Kostenbeteiligungen und Prämienverbilligung. Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) befasst sich dagegen mit den Beziehungen zwischen den Versicherern und dem Staat oder der Versicherungstätigkeit in organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Wird die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Bereich des Gesundheitswesens in einem dieser beiden Gesetze reglementiert, entspricht das nicht der vom Gesetzgeber gewollten Logik. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung dieses Anliegens eher eine Änderung des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) erfordern würde, da die Unvereinbarkeitsregeln dort festgelegt sind.</p><p>Der Gegenstand der vorliegenden Motion betrifft die Zusammensetzung und Organisation des Parlamentes. Diesbezüglich wurde am 25. September 2014 eine parlamentarische Initiative mit etwa dem gleichen Anliegen eingereicht (parlamentarische Initiative Steiert 14.445, "Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen"). Am 7. Dezember 2015 hat der Nationalrat (128 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen) beschlossen, dem keine Folge zu geben (AB 2015 N 2072).</p><p>Angesichts des kürzlich erfolgten Nationalratsentscheids ist der Bundesrat der Ansicht, dass es unangebracht ist, dem Parlament eine Gesetzesänderung zur Umsetzung der vorliegenden Motion zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) oder des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sicherzustellen, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung im Bereich des Gesundheitswesens gilt.</p>
  • Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden."</p><p>Die Mandate bei Krankenversicherern und deren Tariforganisationen sind teilweise sehr lukrativ. Die Transparenz über die Abgeltungen ist nach wie vor mangelhaft.</p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt".</p><p>Die publizierten Auslegungsgrundsätze der Büros beider Räte vom 17. Februar 2006 halten fest, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Die Anwendung galt bislang nicht für die Krankenkassenvertreter und wurde trotz Bundesgerichtsurteil nicht angepasst. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. bei Institutionen wie dem Schweizerischen Nationalpark) zur Anwendung kommen (das gilt auch z. B. für die gemeinsame Einrichtung KVG oder die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz), nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung. Deshalb sind die Bestimmungen spezifisch in diesem Bereich zu verschärfen.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt hauptsächlich die Beziehungen zwischen Versicherten und Versicherern, d. h. insbesondere Leistungen, Prämien, Kostenbeteiligungen und Prämienverbilligung. Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) befasst sich dagegen mit den Beziehungen zwischen den Versicherern und dem Staat oder der Versicherungstätigkeit in organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Wird die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Bereich des Gesundheitswesens in einem dieser beiden Gesetze reglementiert, entspricht das nicht der vom Gesetzgeber gewollten Logik. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung dieses Anliegens eher eine Änderung des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) erfordern würde, da die Unvereinbarkeitsregeln dort festgelegt sind.</p><p>Der Gegenstand der vorliegenden Motion betrifft die Zusammensetzung und Organisation des Parlamentes. Diesbezüglich wurde am 25. September 2014 eine parlamentarische Initiative mit etwa dem gleichen Anliegen eingereicht (parlamentarische Initiative Steiert 14.445, "Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat. Keine unnötigen Ausnahmen"). Am 7. Dezember 2015 hat der Nationalrat (128 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen) beschlossen, dem keine Folge zu geben (AB 2015 N 2072).</p><p>Angesichts des kürzlich erfolgten Nationalratsentscheids ist der Bundesrat der Ansicht, dass es unangebracht ist, dem Parlament eine Gesetzesänderung zur Umsetzung der vorliegenden Motion zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) oder des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sicherzustellen, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung im Bereich des Gesundheitswesens gilt.</p>
    • Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich

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