Verdrängt die Arbeitsmarktpolitik die Gleichstellungspolitik?

ShortId
16.3588
Id
20163588
Updated
28.07.2023 05:21
Language
de
Title
Verdrängt die Arbeitsmarktpolitik die Gleichstellungspolitik?
AdditionalIndexing
44;28;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) kann seit 1996 im Rahmen von Artikel 14 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben unterstützen. Bislang wurden gegen 300 Projekte gefördert. Sie bezwecken, die Teilnahme von Frauen im Arbeitsleben zu fördern, Diskriminierungen abzubauen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die geschlechtsuntypische Berufswahl zu fördern.</p><p>Im Rahmen von Artikel 15 GlG kann das EBG seit 1996 Beratungsstellen unterstützen, die Frauen in Fragen des Erwerbslebens beraten und zur Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern beitragen, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. Aktuell werden elf Beratungsstellen in acht Kantonen (BE, FR, GR, NE, TG, TI, VD, VS) unterstützt.</p><p>Seit der Einführung der Finanzhilfen im Jahr 1996 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen stark verändert. Aufgrund der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1996 (Avig; SR 837.0), der Einführung des neuen Berufsbildungsgesetzes 2002 (BBG; SR 412.10) sowie der Einführung des neuen Ausländergesetzes 2006 (AuG; SR 142.20) sind heute die Kantone für die Berufs- und Laufbahnberatung sowie die Arbeitsmarktintegration zuständig. In allen Kantonen gibt es heute - neben den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Berufs- und Laufbahnberatungsstellen, an die sich Frauen und Männer richten können, wenn sie eine berufliche Neuorientierung planen.</p><p>Angesichts dieser veränderten rechtlichen Situation widerspricht die Gewährung von Subventionen durch den Bund in den erwähnten Bereichen dem Grundsatz der Aufgaben- und Lastenverteilung gemäss Subventionsgesetz. Entsprechend hat die Eidgenössische Finanzkontrolle 2014 in ihrem Bericht das EBG beauftragt, die Finanzhilfen nach Artikel 15 GlG zu überprüfen. Der Bundesrat seinerseits hat 2015 in der Subventionsüberprüfung im EDI festgehalten, dass die bislang unterstützten Beratungsstellen 2017 und 2018 degressiv und ab 1. Januar 2019 aufgrund der obenausgeführten Gründe nicht mehr weiter finanziert werden sollen.</p><p>Es liegt an den Kantonen zu prüfen, inwieweit sie die Angebote der bis Ende 2018 mit Finanzhilfe nach Artikel 15 GlG unterstützten Beratungsstellen komplementär zu den kantonalen Stellen (RAV, Berufs- und Laufbahnberatungsstellen) weiterführen oder in kantonale Stellen integrieren wollen.</p><p>3. Gleichzeitig hat das EDI eine Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 GlG von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 erlassen. Die beiden Förderschwerpunkte zielen a) auf die Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Verwirklichung der Lohngleichheit sowie b) auf die Förderung einer gleichwertigen Partizipation von Frauen und Männern in Berufen mit Fachkräftemangel, zum Beispiel in Informatik, Naturwissenschaft oder Technik. Wenn die beantragten Gelder die zur Vergabe zur Verfügung stehenden Gelder übersteigen, werden Projekte, die diesen Schwerpunkten entsprechen, prioritär unterstützt. Die Schwerpunkte bilden einen Beitrag an die Fachkräfte-Initiative des Bundes. Das Instrument der Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz wird damit jedoch weder umfunktioniert noch zweckentfremdet. Eingabeberechtigt sind öffentliche und private, nichtgewinnorientierte Organisationen (Bildungsinstitutionen, Berufsverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Frauen- und Männerorganisationen usw.). Unternehmen können indirekt von den Produkten und Angeboten der unterstützten Projekte profitieren. Die Wirkung der von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 geltenden Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 14 GlG wird 2020 evaluiert, und die Ergebnisse werden in der Ausgestaltung der Vergabe ab 1. Januar 2021 berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Gleichstellungsgesetz kann der Bund privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren, um die Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben, zu fördern. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Finanzhilfen nicht mehr für individuelle Laufbahnberatung und die Unterstützung des Wiedereinstieges einzusetzen, sondern zu einem Instrument der Fachkräfte-Initiative umzufunktionieren. So sollen die Gelder in Zukunft an Projekte gehen, die die Arbeit von Frauen in Berufen mit Fachkräftemangel fördern, zum Beispiel im Bereich Informatik, Naturwissenschaft oder Technik. Prioritär unterstützt werden sollen zudem Projekte, die die Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt verändern, wie flexible Arbeitszeitmodelle oder faire Lohnsysteme in Unternehmen.</p><p>Auch wenn die neu priorisierten Massnahmen wichtig sind, stellen sich zur Neuausrichtung der Finanzhilfen grundsätzliche Fragen:</p><p>1. Die bisherige Beratungsarbeit durch qualifizierte private Institutionen wurde stark auf den Wiedereinstieg von Frauen (und Männern) mit familienbedingten Erwerbsunterbrüchen ausgerichtet. Wo sollen diese individuellen Beratungen in Zukunft angeboten werden? Werden die kantonalen RAV oder Berufsberatungsstellen mit Fachpersonen für den Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufgestockt? Stehen genügend Mittel zur Verfügung? Können auch Mütter (und Väter) in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen in Zukunft auf solche Angebote zählen? </p><p>2. In der Schweiz lässt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach wie vor zu wünschen übrig. Als Folge der wirtschaftlichen Abschwächung der letzten Jahre häufen sich Arbeitsplatzkonflikte rund um Elternschaft und Mutterschaft. Viele Frauen ziehen sich deshalb trotz guter Ausbildung vorübergehend aus dem Erwerbsleben zurück und steigen nur mit Mühe wieder ein. Weshalb will der Bundesrat in dieser Situation auf ein bewährtes Instrument für die Aktivierung bestehender Qualifikationen verzichten und dafür neue Angebote entwickeln lassen? Wo genau liegt der Mehrwert des neuen Konzeptes?</p><p>3. Die Neuausrichtung der Finanzhilfen fokussiert stark auf die Rahmenbedingungen in den Unternehmen. Weshalb werden diese Massnahmen über die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz finanziert und nicht über das für die Arbeitsmarktpolitik zuständige Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung?</p>
  • Verdrängt die Arbeitsmarktpolitik die Gleichstellungspolitik?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) kann seit 1996 im Rahmen von Artikel 14 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben unterstützen. Bislang wurden gegen 300 Projekte gefördert. Sie bezwecken, die Teilnahme von Frauen im Arbeitsleben zu fördern, Diskriminierungen abzubauen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die geschlechtsuntypische Berufswahl zu fördern.</p><p>Im Rahmen von Artikel 15 GlG kann das EBG seit 1996 Beratungsstellen unterstützen, die Frauen in Fragen des Erwerbslebens beraten und zur Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern beitragen, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. Aktuell werden elf Beratungsstellen in acht Kantonen (BE, FR, GR, NE, TG, TI, VD, VS) unterstützt.</p><p>Seit der Einführung der Finanzhilfen im Jahr 1996 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen stark verändert. Aufgrund der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1996 (Avig; SR 837.0), der Einführung des neuen Berufsbildungsgesetzes 2002 (BBG; SR 412.10) sowie der Einführung des neuen Ausländergesetzes 2006 (AuG; SR 142.20) sind heute die Kantone für die Berufs- und Laufbahnberatung sowie die Arbeitsmarktintegration zuständig. In allen Kantonen gibt es heute - neben den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Berufs- und Laufbahnberatungsstellen, an die sich Frauen und Männer richten können, wenn sie eine berufliche Neuorientierung planen.</p><p>Angesichts dieser veränderten rechtlichen Situation widerspricht die Gewährung von Subventionen durch den Bund in den erwähnten Bereichen dem Grundsatz der Aufgaben- und Lastenverteilung gemäss Subventionsgesetz. Entsprechend hat die Eidgenössische Finanzkontrolle 2014 in ihrem Bericht das EBG beauftragt, die Finanzhilfen nach Artikel 15 GlG zu überprüfen. Der Bundesrat seinerseits hat 2015 in der Subventionsüberprüfung im EDI festgehalten, dass die bislang unterstützten Beratungsstellen 2017 und 2018 degressiv und ab 1. Januar 2019 aufgrund der obenausgeführten Gründe nicht mehr weiter finanziert werden sollen.</p><p>Es liegt an den Kantonen zu prüfen, inwieweit sie die Angebote der bis Ende 2018 mit Finanzhilfe nach Artikel 15 GlG unterstützten Beratungsstellen komplementär zu den kantonalen Stellen (RAV, Berufs- und Laufbahnberatungsstellen) weiterführen oder in kantonale Stellen integrieren wollen.</p><p>3. Gleichzeitig hat das EDI eine Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 GlG von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 erlassen. Die beiden Förderschwerpunkte zielen a) auf die Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Verwirklichung der Lohngleichheit sowie b) auf die Förderung einer gleichwertigen Partizipation von Frauen und Männern in Berufen mit Fachkräftemangel, zum Beispiel in Informatik, Naturwissenschaft oder Technik. Wenn die beantragten Gelder die zur Vergabe zur Verfügung stehenden Gelder übersteigen, werden Projekte, die diesen Schwerpunkten entsprechen, prioritär unterstützt. Die Schwerpunkte bilden einen Beitrag an die Fachkräfte-Initiative des Bundes. Das Instrument der Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz wird damit jedoch weder umfunktioniert noch zweckentfremdet. Eingabeberechtigt sind öffentliche und private, nichtgewinnorientierte Organisationen (Bildungsinstitutionen, Berufsverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Frauen- und Männerorganisationen usw.). Unternehmen können indirekt von den Produkten und Angeboten der unterstützten Projekte profitieren. Die Wirkung der von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 geltenden Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 14 GlG wird 2020 evaluiert, und die Ergebnisse werden in der Ausgestaltung der Vergabe ab 1. Januar 2021 berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Gleichstellungsgesetz kann der Bund privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren, um die Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben, zu fördern. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Finanzhilfen nicht mehr für individuelle Laufbahnberatung und die Unterstützung des Wiedereinstieges einzusetzen, sondern zu einem Instrument der Fachkräfte-Initiative umzufunktionieren. So sollen die Gelder in Zukunft an Projekte gehen, die die Arbeit von Frauen in Berufen mit Fachkräftemangel fördern, zum Beispiel im Bereich Informatik, Naturwissenschaft oder Technik. Prioritär unterstützt werden sollen zudem Projekte, die die Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt verändern, wie flexible Arbeitszeitmodelle oder faire Lohnsysteme in Unternehmen.</p><p>Auch wenn die neu priorisierten Massnahmen wichtig sind, stellen sich zur Neuausrichtung der Finanzhilfen grundsätzliche Fragen:</p><p>1. Die bisherige Beratungsarbeit durch qualifizierte private Institutionen wurde stark auf den Wiedereinstieg von Frauen (und Männern) mit familienbedingten Erwerbsunterbrüchen ausgerichtet. Wo sollen diese individuellen Beratungen in Zukunft angeboten werden? Werden die kantonalen RAV oder Berufsberatungsstellen mit Fachpersonen für den Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufgestockt? Stehen genügend Mittel zur Verfügung? Können auch Mütter (und Väter) in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen in Zukunft auf solche Angebote zählen? </p><p>2. In der Schweiz lässt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach wie vor zu wünschen übrig. Als Folge der wirtschaftlichen Abschwächung der letzten Jahre häufen sich Arbeitsplatzkonflikte rund um Elternschaft und Mutterschaft. Viele Frauen ziehen sich deshalb trotz guter Ausbildung vorübergehend aus dem Erwerbsleben zurück und steigen nur mit Mühe wieder ein. Weshalb will der Bundesrat in dieser Situation auf ein bewährtes Instrument für die Aktivierung bestehender Qualifikationen verzichten und dafür neue Angebote entwickeln lassen? Wo genau liegt der Mehrwert des neuen Konzeptes?</p><p>3. Die Neuausrichtung der Finanzhilfen fokussiert stark auf die Rahmenbedingungen in den Unternehmen. Weshalb werden diese Massnahmen über die Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz finanziert und nicht über das für die Arbeitsmarktpolitik zuständige Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung?</p>
    • Verdrängt die Arbeitsmarktpolitik die Gleichstellungspolitik?

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