Rechtsvergleich. Stärkerer Schutz gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen

ShortId
16.3591
Id
20163591
Updated
28.07.2023 05:22
Language
de
Title
Rechtsvergleich. Stärkerer Schutz gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen
AdditionalIndexing
15;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, sind nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) klagelegitimiert. Sie können damit bei Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken und damit auch bei missbräuchlichen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit sowie auf Veröffentlichung des Urteils klagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG).</p><p>Neben den Konsumentenschutzorganisationen im erwähnten Sinne sind auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, die statutengemäss zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, klageberechtigt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a UWG). Ferner stehen dem Bund die genannten Klageansprüche zu, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet (Art. 10 Abs. 3 UWG).</p><p>Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b UWG). Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Klagerechte ist dem Seco übertragen (Art. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3).</p><p>Das Vorgehen gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen ist auf die genannten Zivilklagen beschränkt. Der Strafrechtsweg ist ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die Erhebung einer Klage ist für jeden Zivilkläger, auch für den Bund, mit Prozess- und Kostenrisiken verbunden. Das Seco wählt denn auch immer zuerst das Instrument der Abmahnung, wobei das infragestehende Unternehmen auf seine unlauteren Geschäftspraktiken hingewiesen und aufgefordert wird, innert gesetzter Frist schriftlich zu bestätigen, diese zu unterlassen. Erst wenn die Abmahnung nicht zum gewünschten Ziel führt, beschreitet das Seco den Klageweg. Dieses Vorgehen hat sich als effizient und prozessökonomisch bewährt.</p><p>In der Schweiz haben Konsumentenschutzorganisationen die Möglichkeit, statt selber von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, von ihnen als missbräuchlich eingestufte Geschäftsbedingungen beim Seco zu beanstanden und entsprechende Beschwerden ihrer Mitglieder für eine allfällige gerichtliche Intervention ans Seco weiterzuleiten. Dies erlaubt den Konsumentenschutzorganisationen, sich nicht selber einem Prozesskostenrisiko auszusetzen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Steiert 15.3337 ausführte, besteht zwischen den Konsumentenschutzorganisationen und dem Seco ein informeller Austausch mit gelegentlichen Treffen, auch in grenzüberschreitendem Umfeld, und Ad-hoc-Kontakten bei konkreten Fällen mit einem gemeinsamen Interesse. Eine formelle Zusammenarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>Auch im umliegenden Ausland (D, A, F, I) können Konsumentenschutzorganisationen im Rahmen eines Zivilprozesses auf Beseitigung und Unterlassung der Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen klagen, wobei sie das durch die jeweilige Zivilprozessordnung geregelte Prozesskostenrisiko tragen. In Deutschland, Österreich und Frankreich werden Konsumentenschutzorganisationen staatlich subventioniert, nicht jedoch in Italien. Die Subventionierung deckt auch ihre Interventionen bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen in Verbraucherschutzgesetzen ab, in denen unter anderem die missbräuchlichen Klauseln geregelt sind. Lediglich in Italien und Frankreich können auch staatliche Behörden zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten gegen die Verwendung missbräuchlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen. Demgegenüber ist dies in Deutschland und Österreich nicht möglich.</p><p>Im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung des UWG hat der Schweizer Gesetzgeber zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in der Schweiz, die Kollektivinteressen verletzen, den Weg des Klagerechts des Bundes gewählt (Art. 10 Abs. 3 UWG). Dieser Weg hat sich nach Ansicht des Bundesrates zur Wahrung der Konsumentenschutzinteressen bewährt (zu den Aktivitäten des Bundes gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen siehe Antwort des Bundesrates auf Interpellation Steiert 15.3337; allgemein gegen unlautere Geschäftspraktiken siehe "Die Volkswirtschaft" Nr. 5/2016, S. 53f.).</p><p>Die Erstellung einer vertieften rechtsvergleichenden Studie und das Aufzeigen von alternativen Lösungen hinsichtlich des Prozesskostenrisikos von Konsumentenschutzorganisationen bei Klagen gegen missbräuchliche Klauseln erachtet der Bundesrat unter den gegebenen Umständen nicht für notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Konsumentenschutzorganisationen können in der Schweiz gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verstösse gegen den lauteren Wettbewerb beim Gericht einklagen. Aufgrund des enormen Prozesskostenrisikos, das damit verbunden ist, wird von diesem Recht nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen rechtsvergleichenden Bericht zu erstellen. Darin soll aufgezeigt werden, welche Klagemöglichkeiten Konsumentenschutzorganisationen im umliegenden Ausland (F, I, A, D) haben und wie der Gefahr der Kostentragung Rechnung getragen wird. Im Vordergrund soll die Klage gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen stehen. </p><p>Auf Basis dieser rechtsvergleichenden Studie soll der Bundesrat für die Schweiz mögliche Lösungen aufzeigen, dies koordiniert mit anderen Ländern und/oder Staatengemeinschaften.</p>
  • Rechtsvergleich. Stärkerer Schutz gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, sind nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) klagelegitimiert. Sie können damit bei Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken und damit auch bei missbräuchlichen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit sowie auf Veröffentlichung des Urteils klagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG).</p><p>Neben den Konsumentenschutzorganisationen im erwähnten Sinne sind auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, die statutengemäss zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, klageberechtigt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a UWG). Ferner stehen dem Bund die genannten Klageansprüche zu, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet (Art. 10 Abs. 3 UWG).</p><p>Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b UWG). Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Klagerechte ist dem Seco übertragen (Art. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3).</p><p>Das Vorgehen gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen ist auf die genannten Zivilklagen beschränkt. Der Strafrechtsweg ist ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die Erhebung einer Klage ist für jeden Zivilkläger, auch für den Bund, mit Prozess- und Kostenrisiken verbunden. Das Seco wählt denn auch immer zuerst das Instrument der Abmahnung, wobei das infragestehende Unternehmen auf seine unlauteren Geschäftspraktiken hingewiesen und aufgefordert wird, innert gesetzter Frist schriftlich zu bestätigen, diese zu unterlassen. Erst wenn die Abmahnung nicht zum gewünschten Ziel führt, beschreitet das Seco den Klageweg. Dieses Vorgehen hat sich als effizient und prozessökonomisch bewährt.</p><p>In der Schweiz haben Konsumentenschutzorganisationen die Möglichkeit, statt selber von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, von ihnen als missbräuchlich eingestufte Geschäftsbedingungen beim Seco zu beanstanden und entsprechende Beschwerden ihrer Mitglieder für eine allfällige gerichtliche Intervention ans Seco weiterzuleiten. Dies erlaubt den Konsumentenschutzorganisationen, sich nicht selber einem Prozesskostenrisiko auszusetzen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Steiert 15.3337 ausführte, besteht zwischen den Konsumentenschutzorganisationen und dem Seco ein informeller Austausch mit gelegentlichen Treffen, auch in grenzüberschreitendem Umfeld, und Ad-hoc-Kontakten bei konkreten Fällen mit einem gemeinsamen Interesse. Eine formelle Zusammenarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>Auch im umliegenden Ausland (D, A, F, I) können Konsumentenschutzorganisationen im Rahmen eines Zivilprozesses auf Beseitigung und Unterlassung der Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen klagen, wobei sie das durch die jeweilige Zivilprozessordnung geregelte Prozesskostenrisiko tragen. In Deutschland, Österreich und Frankreich werden Konsumentenschutzorganisationen staatlich subventioniert, nicht jedoch in Italien. Die Subventionierung deckt auch ihre Interventionen bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen in Verbraucherschutzgesetzen ab, in denen unter anderem die missbräuchlichen Klauseln geregelt sind. Lediglich in Italien und Frankreich können auch staatliche Behörden zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten gegen die Verwendung missbräuchlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen. Demgegenüber ist dies in Deutschland und Österreich nicht möglich.</p><p>Im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung des UWG hat der Schweizer Gesetzgeber zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in der Schweiz, die Kollektivinteressen verletzen, den Weg des Klagerechts des Bundes gewählt (Art. 10 Abs. 3 UWG). Dieser Weg hat sich nach Ansicht des Bundesrates zur Wahrung der Konsumentenschutzinteressen bewährt (zu den Aktivitäten des Bundes gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen siehe Antwort des Bundesrates auf Interpellation Steiert 15.3337; allgemein gegen unlautere Geschäftspraktiken siehe "Die Volkswirtschaft" Nr. 5/2016, S. 53f.).</p><p>Die Erstellung einer vertieften rechtsvergleichenden Studie und das Aufzeigen von alternativen Lösungen hinsichtlich des Prozesskostenrisikos von Konsumentenschutzorganisationen bei Klagen gegen missbräuchliche Klauseln erachtet der Bundesrat unter den gegebenen Umständen nicht für notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Konsumentenschutzorganisationen können in der Schweiz gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verstösse gegen den lauteren Wettbewerb beim Gericht einklagen. Aufgrund des enormen Prozesskostenrisikos, das damit verbunden ist, wird von diesem Recht nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen rechtsvergleichenden Bericht zu erstellen. Darin soll aufgezeigt werden, welche Klagemöglichkeiten Konsumentenschutzorganisationen im umliegenden Ausland (F, I, A, D) haben und wie der Gefahr der Kostentragung Rechnung getragen wird. Im Vordergrund soll die Klage gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen stehen. </p><p>Auf Basis dieser rechtsvergleichenden Studie soll der Bundesrat für die Schweiz mögliche Lösungen aufzeigen, dies koordiniert mit anderen Ländern und/oder Staatengemeinschaften.</p>
    • Rechtsvergleich. Stärkerer Schutz gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen

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