Verschärfung der Asylpraxis in Bezug auf Eritrea

ShortId
16.3592
Id
20163592
Updated
28.07.2023 05:22
Language
de
Title
Verschärfung der Asylpraxis in Bezug auf Eritrea
AdditionalIndexing
08;2811;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Praxis kann und soll verschärft werden, da diese Personen im Zeitpunkt ihrer Flucht nicht an Leib und Leben bedroht sind. Diverse Kantone haben diesen Umstand bereits angesprochen und Kritik an der jetzigen Praxis geübt. Es gebe zu Eritrea keine zuverlässigen Quellen, um beispielsweise die Strafe von Deserteuren und Dienstverweigerern zu klären, daher solle mangels Beweisen mit vorläufiger Aufnahme entschieden werden. Dies soll ganz im Sinne eines Rechtsstaates so gehandhabt werden. Informationen diverser einschlägiger Berichte stammen nur aus zweiter Hand und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit verzerrt, weil die Befragten ein Eigeninteresse an einer politischen Antwort oder selbst schon länger keinen Bezug mehr zum Land haben. Umgekehrt befinden neuere Berichte, in Eritrea herrsche kein Klima der Angst, Rückkehrern drohe keine Verfolgung und die Entwicklungen im Land seien sogar ermutigend. Länder wie Norwegen und Grossbritannien ziehen die entsprechenden Schlüsse. Insbesondere die Gewährung des Flüchtlingsstatus infolge Dienstverweigerung sei in der Schweiz einzigartig. Das Schweizervolk hat jedoch mehrfach darüber abgestimmt, dass jene Personen nicht als Flüchtlinge anzusehen sind, "die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden" (Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes). Die Ausnahmeregelung wegen unverhältnismässig hohen Strafen kann und soll mit der aktuellen Lagebeurteilung nicht mehr angewandt werden.</p>
  • <p>Die Festlegung der Asylpraxis liegt im Rahmen der geltenden Gesetzgebung in der Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) und erfolgt nach rechtlichen, nicht nach politischen Kriterien. Das SEM stützt sich dabei auf Herkunftsländerinformationen aus verschiedenen Quellen (staatliche und nichtstaatliche Organisationen, Medien, Wissenschaft) sowie auf eigene Erkenntnisse aus Dienstreisen vor Ort (zuletzt im Februar/März 2016), im Rahmen welcher Regierungsvertreter, internationale Beobachter und Einwohner Eritreas befragt werden. Das SEM hat die Ergebnisse dieser Recherchen 2015 im Rahmen des Easo-Berichtes "Länderfokus Eritrea" und im Juni 2016 im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" veröffentlicht.</p><p>Das SEM nimmt eine sorgfältige Analyse der zur Verfügung stehenden Informationen vor und definiert gestützt darauf, welche Personen in ihrem Heimat- oder Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben. Die Asyl- und Wegweisungspraxis wird durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Rahmen von Beschwerdeverfahren überprüft.</p><p>Aufgrund der neu zur Verfügung stehenden Informationen hat das SEM seine Praxis zu Eritrea angepasst. Neu ist davon auszugehen, dass eritreische Personen, die noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden, bei einer Rückkehr nach Eritrea in der Regel mit keiner asylrelevanten Verfolgung rechnen müssen, selbst wenn sie Eritrea illegal verlassen haben. Entsprechend werden diese Personen in der Regel nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen.</p><p>Eine darüber hinausgehende, pauschale Verschärfung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Personen aus Eritrea lässt sich nicht begründen. Die willkürlichen und übersteigerten Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können nach wie vor Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen und erfolgen grundsätzlich aus politischen Gründen. Zudem könnte eine pauschale Verschärfung nur für Personen aus Eritrea in Konflikt geraten mit verfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere mit dem Gebot der Rechtsgleichheit. Die Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet dazu, jedes Asylgesuch individuell zu prüfen, was in der Praxis auch konsequent so gehandhabt wird.</p><p>Hinsichtlich der Asylpraxis für Deserteure und Wehrdienstverweigerer aus Eritrea wird zudem auf die Ausführungen zur Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20143689">14.3689</a> vom 10. September 2014 oder auch zur Interpellation Pieren <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20144276">14.4276</a> vom 12. Dezember 2014 verwiesen.</p><p>Die Asyl- und Wegweisungspraxis der schweizerischen Asylbehörden zu Asylgesuchen von eritreischen Staatsangehörigen ist entgegen der im Motionstext vertretenen Auffassung nicht einzigartig. Vielmehr ist sie mit derjenigen anderer europäischer Staaten wie bspw. Deutschland, Schweden, Norwegen und Dänemark vergleichbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die bisherige Praxis der Gewährung des Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme bei Eritreern zu verschärfen. Insbesondere die Anerkennung von Dienstverweigerung als Asylgrund soll gemäss den gesetzlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang ausgesetzt werden.</p>
  • Verschärfung der Asylpraxis in Bezug auf Eritrea
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Praxis kann und soll verschärft werden, da diese Personen im Zeitpunkt ihrer Flucht nicht an Leib und Leben bedroht sind. Diverse Kantone haben diesen Umstand bereits angesprochen und Kritik an der jetzigen Praxis geübt. Es gebe zu Eritrea keine zuverlässigen Quellen, um beispielsweise die Strafe von Deserteuren und Dienstverweigerern zu klären, daher solle mangels Beweisen mit vorläufiger Aufnahme entschieden werden. Dies soll ganz im Sinne eines Rechtsstaates so gehandhabt werden. Informationen diverser einschlägiger Berichte stammen nur aus zweiter Hand und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit verzerrt, weil die Befragten ein Eigeninteresse an einer politischen Antwort oder selbst schon länger keinen Bezug mehr zum Land haben. Umgekehrt befinden neuere Berichte, in Eritrea herrsche kein Klima der Angst, Rückkehrern drohe keine Verfolgung und die Entwicklungen im Land seien sogar ermutigend. Länder wie Norwegen und Grossbritannien ziehen die entsprechenden Schlüsse. Insbesondere die Gewährung des Flüchtlingsstatus infolge Dienstverweigerung sei in der Schweiz einzigartig. Das Schweizervolk hat jedoch mehrfach darüber abgestimmt, dass jene Personen nicht als Flüchtlinge anzusehen sind, "die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden" (Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes). Die Ausnahmeregelung wegen unverhältnismässig hohen Strafen kann und soll mit der aktuellen Lagebeurteilung nicht mehr angewandt werden.</p>
    • <p>Die Festlegung der Asylpraxis liegt im Rahmen der geltenden Gesetzgebung in der Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) und erfolgt nach rechtlichen, nicht nach politischen Kriterien. Das SEM stützt sich dabei auf Herkunftsländerinformationen aus verschiedenen Quellen (staatliche und nichtstaatliche Organisationen, Medien, Wissenschaft) sowie auf eigene Erkenntnisse aus Dienstreisen vor Ort (zuletzt im Februar/März 2016), im Rahmen welcher Regierungsvertreter, internationale Beobachter und Einwohner Eritreas befragt werden. Das SEM hat die Ergebnisse dieser Recherchen 2015 im Rahmen des Easo-Berichtes "Länderfokus Eritrea" und im Juni 2016 im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" veröffentlicht.</p><p>Das SEM nimmt eine sorgfältige Analyse der zur Verfügung stehenden Informationen vor und definiert gestützt darauf, welche Personen in ihrem Heimat- oder Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben. Die Asyl- und Wegweisungspraxis wird durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im Rahmen von Beschwerdeverfahren überprüft.</p><p>Aufgrund der neu zur Verfügung stehenden Informationen hat das SEM seine Praxis zu Eritrea angepasst. Neu ist davon auszugehen, dass eritreische Personen, die noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden, bei einer Rückkehr nach Eritrea in der Regel mit keiner asylrelevanten Verfolgung rechnen müssen, selbst wenn sie Eritrea illegal verlassen haben. Entsprechend werden diese Personen in der Regel nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen.</p><p>Eine darüber hinausgehende, pauschale Verschärfung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Personen aus Eritrea lässt sich nicht begründen. Die willkürlichen und übersteigerten Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können nach wie vor Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen und erfolgen grundsätzlich aus politischen Gründen. Zudem könnte eine pauschale Verschärfung nur für Personen aus Eritrea in Konflikt geraten mit verfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere mit dem Gebot der Rechtsgleichheit. Die Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet dazu, jedes Asylgesuch individuell zu prüfen, was in der Praxis auch konsequent so gehandhabt wird.</p><p>Hinsichtlich der Asylpraxis für Deserteure und Wehrdienstverweigerer aus Eritrea wird zudem auf die Ausführungen zur Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20143689">14.3689</a> vom 10. September 2014 oder auch zur Interpellation Pieren <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20144276">14.4276</a> vom 12. Dezember 2014 verwiesen.</p><p>Die Asyl- und Wegweisungspraxis der schweizerischen Asylbehörden zu Asylgesuchen von eritreischen Staatsangehörigen ist entgegen der im Motionstext vertretenen Auffassung nicht einzigartig. Vielmehr ist sie mit derjenigen anderer europäischer Staaten wie bspw. Deutschland, Schweden, Norwegen und Dänemark vergleichbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die bisherige Praxis der Gewährung des Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme bei Eritreern zu verschärfen. Insbesondere die Anerkennung von Dienstverweigerung als Asylgrund soll gemäss den gesetzlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang ausgesetzt werden.</p>
    • Verschärfung der Asylpraxis in Bezug auf Eritrea

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