Unentgeltliche erste Sprachkurse in der Amtssprache des Wohnsitzortes für neu eingereiste Ausländerinnen und Ausländer

ShortId
16.3597
Id
20163597
Updated
28.07.2023 05:20
Language
de
Title
Unentgeltliche erste Sprachkurse in der Amtssprache des Wohnsitzortes für neu eingereiste Ausländerinnen und Ausländer
AdditionalIndexing
2811;2831;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sprache ist ein wichtiger Grundstein der Integration oder besser Partizipation. Neu in die Schweiz eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, sei es im Rahmen des Familiennachzuges, des Asylverfahrens oder aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soll es ermöglicht werden, unabhängig von ihrem Einkommen und den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, raschestmöglich einen Sprachkurs in der Amtssprache ihres jeweiligen Wohnortes in der Schweiz zu besuchen. Diese ersten Sprachkurse sollen durch den Bund oder eventualiter durch die Kantone finanziert werden. </p><p>Durch den Sprachkurs nimmt die gewünschte Integration einen raschen Anfang, und die Ausländerinnen und Ausländer werden dazu befähigt, aktiv am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen.</p><p>Der Kanton Basel-Stadt kennt bereits unentgeltliche erste Deutschkurse für frisch zugezogene Ausländerinnen und Ausländer. Die Kosten, die durch diese Kurse entstehen, werden durch die raschere Integration und die dadurch schnellere Unabhängigkeit von der Hilfe und Unterstützung Dritter wettgemacht.</p>
  • <p>1./4. Der Bund leistet gestützt auf Artikel 55 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Beiträge an die Kantone zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern inklusive Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen. Die Sprachförderung bildet einen Schwerpunkt der Integrationsförderung. Die Teilnahmebedingungen wie auch die Gebühren zum Besuch von subventionierten Sprachkursen werden durch die Kantone festgelegt.</p><p>Der Bund finanziert keine Sprachkurse für Asylsuchende. Im Jahre 2018 soll jedoch, gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2015, ein Pilotprogramm "Integrationsvorlehre/frühzeitige Sprachförderung" starten. Ziel dieses Pilotprogramms ist eine verbesserte Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt. Dafür sieht das Pilotprogramm unter anderem vor, einen frühzeitigen Zugang zu Sprachkursen für bis zu 1000 Asylsuchende mit Bleibeperspektive zu schaffen.</p><p>2. Ja, der Bundesrat teilt diese Ansicht. Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer eine Landessprache erlernen müssen. Die zurzeit im Parlament in Beratung befindliche Revision des Ausländergesetzes (13.030; Integration) legt neu die Sprachkompetenzen explizit als Integrationskriterium fest, welches die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen hat.</p><p>3. Die kantonalen Integrationsprogramme sehen vor, dass Ausländerinnen und Ausländer nach der Einreise eine Erstinformation, unter anderem über Angebote zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache, erhalten. Mit der genannten Revision des Ausländergesetzes ist zudem als Bedingung vorgesehen, dass Familienangehörige, die zu Drittstaatenangehörigen nachziehen, sich zu einem Sprachkurs anmelden müssen. Die zuständigen Behörden haben zudem die Möglichkeit, Integrationsempfehlungen auszusprechen.</p><p>Bei Drittstaatenangehörigen besteht die Möglichkeit, Integrationsvereinbarungen abzuschliessen, in denen die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses festgehalten wird. Die Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund kann mit Sanktionen verbunden werden.</p><p>Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können gestützt auf Artikel 6 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; 142.205) zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie Sprachkursen verpflichtet werden. Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) gekürzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Besteht die Möglichkeit, schweizweit erste kostenlose Sprachkurse in der jeweiligen lokalen Amtssprache anzubieten? </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Kenntnisse der lokalen Sprache eine wichtige Voraussetzung für eine rasche und gelungene Integration darstellen?</p><p>3. Was für Massnahmen kann er sich vorstellen zu ergreifen, damit eine rasche Spracherlernung nach der Einreise in die Schweiz erfolgen kann?</p><p>4. Ist der Bund bereit, die Sprachkurse zu finanzieren oder die Kantone bei der Finanzierung der Sprachkurse zu unterstützen?</p>
  • Unentgeltliche erste Sprachkurse in der Amtssprache des Wohnsitzortes für neu eingereiste Ausländerinnen und Ausländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sprache ist ein wichtiger Grundstein der Integration oder besser Partizipation. Neu in die Schweiz eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, sei es im Rahmen des Familiennachzuges, des Asylverfahrens oder aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soll es ermöglicht werden, unabhängig von ihrem Einkommen und den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, raschestmöglich einen Sprachkurs in der Amtssprache ihres jeweiligen Wohnortes in der Schweiz zu besuchen. Diese ersten Sprachkurse sollen durch den Bund oder eventualiter durch die Kantone finanziert werden. </p><p>Durch den Sprachkurs nimmt die gewünschte Integration einen raschen Anfang, und die Ausländerinnen und Ausländer werden dazu befähigt, aktiv am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen.</p><p>Der Kanton Basel-Stadt kennt bereits unentgeltliche erste Deutschkurse für frisch zugezogene Ausländerinnen und Ausländer. Die Kosten, die durch diese Kurse entstehen, werden durch die raschere Integration und die dadurch schnellere Unabhängigkeit von der Hilfe und Unterstützung Dritter wettgemacht.</p>
    • <p>1./4. Der Bund leistet gestützt auf Artikel 55 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Beiträge an die Kantone zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern inklusive Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen. Die Sprachförderung bildet einen Schwerpunkt der Integrationsförderung. Die Teilnahmebedingungen wie auch die Gebühren zum Besuch von subventionierten Sprachkursen werden durch die Kantone festgelegt.</p><p>Der Bund finanziert keine Sprachkurse für Asylsuchende. Im Jahre 2018 soll jedoch, gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2015, ein Pilotprogramm "Integrationsvorlehre/frühzeitige Sprachförderung" starten. Ziel dieses Pilotprogramms ist eine verbesserte Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt. Dafür sieht das Pilotprogramm unter anderem vor, einen frühzeitigen Zugang zu Sprachkursen für bis zu 1000 Asylsuchende mit Bleibeperspektive zu schaffen.</p><p>2. Ja, der Bundesrat teilt diese Ansicht. Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer eine Landessprache erlernen müssen. Die zurzeit im Parlament in Beratung befindliche Revision des Ausländergesetzes (13.030; Integration) legt neu die Sprachkompetenzen explizit als Integrationskriterium fest, welches die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen hat.</p><p>3. Die kantonalen Integrationsprogramme sehen vor, dass Ausländerinnen und Ausländer nach der Einreise eine Erstinformation, unter anderem über Angebote zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache, erhalten. Mit der genannten Revision des Ausländergesetzes ist zudem als Bedingung vorgesehen, dass Familienangehörige, die zu Drittstaatenangehörigen nachziehen, sich zu einem Sprachkurs anmelden müssen. Die zuständigen Behörden haben zudem die Möglichkeit, Integrationsempfehlungen auszusprechen.</p><p>Bei Drittstaatenangehörigen besteht die Möglichkeit, Integrationsvereinbarungen abzuschliessen, in denen die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses festgehalten wird. Die Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund kann mit Sanktionen verbunden werden.</p><p>Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können gestützt auf Artikel 6 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; 142.205) zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie Sprachkursen verpflichtet werden. Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) gekürzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Besteht die Möglichkeit, schweizweit erste kostenlose Sprachkurse in der jeweiligen lokalen Amtssprache anzubieten? </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Kenntnisse der lokalen Sprache eine wichtige Voraussetzung für eine rasche und gelungene Integration darstellen?</p><p>3. Was für Massnahmen kann er sich vorstellen zu ergreifen, damit eine rasche Spracherlernung nach der Einreise in die Schweiz erfolgen kann?</p><p>4. Ist der Bund bereit, die Sprachkurse zu finanzieren oder die Kantone bei der Finanzierung der Sprachkurse zu unterstützen?</p>
    • Unentgeltliche erste Sprachkurse in der Amtssprache des Wohnsitzortes für neu eingereiste Ausländerinnen und Ausländer

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