Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?
- ShortId
-
16.3598
- Id
-
20163598
- Updated
-
28.07.2023 05:20
- Language
-
de
- Title
-
Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?
- AdditionalIndexing
-
2811;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Interpellation Fridez 16.3613 festgehalten hat, ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eines unbegleiteten Minderjährigen eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen (Emark 2004/30 und Emark 2005/16). Es gilt also, eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte Alter sprechen. Diese Indizien sind nicht alle gleichwertig. Die verschiedenen Elemente, mit denen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit beurteilt wird (Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien), sind: echte Identitätsausweise (starkes Indiz), Würdigung der Angaben der gesuchstellenden Person in Bezug auf das geltend gemachte Alter (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen der gesuchstellenden Person zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren (starkes Indiz), Würdigung des Resultats einer Knochenaltersanalyse (schwaches Indiz) und Würdigung der äusserlichen Erscheinung der gesuchstellenden Person (sehr schwaches Indiz). Allfällige sozioökonomische Faktoren oder Traumata werden im Einzelfall nicht berücksichtigt. Allenfalls können sie bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen berücksichtigt werden.</p><p>Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung der Handknochen (Methode von Greulich und Pyle) keinen verlässlichen Altersnachweis liefern. Sie müssen im Rahmen der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien abgewogen werden. Es kann höchstens bestätigt werden, dass eine Person unglaubhafte Angaben zu ihrem Alter gemacht hat, wenn dieses über die Standardabweichungen zwischen angegebenem Alter und Knochenalter hinausgeht (eine Abweichung bis zu drei Jahren liegt gemäss der Beschwerdeinstanz innerhalb der Norm).</p><p>Die Durchführung einer Knochenaltersanalyse setzt eine vorgängige Information in Bezug auf die Gründe dieser Massnahme und den diesbezüglichen Verfahrensablauf voraus. Diese Untersuchung wird von einem Arzt oder einem Röntgeninstitut durchgeführt, die Ergebnisse der Analyse werden zuhanden des Dossiers in einem Bericht festgehalten. Sollte sich die asylsuchende Person einer solchen Untersuchung ungerechtfertigt widersetzen, steht es den Behörden zu, dieses Verhalten im Rahmen der Prüfung ihrer Identität und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entsprechend zu würdigen.</p><p>Um die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden ohne gültige Identitätsausweise zu beurteilen, hat das Bundeszentrum in Zürich in der Testphase bei einem rechtsmedizinischen Institut eine Untersuchung veranlasst, die auf einer wissenschaftlichen Methode nach verschiedenen Kriterien beruht (morphologische Untersuchung, Knochenaltersbestimmung, Zahnstatus und Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in einem neueren Urteil deren Verwendung, lässt ihr aber bisher nicht wesentlich mehr Beweiskraft zukommen als der Knochenaltersbestimmung (BVGer D-859/2016). Ausserdem ist festzuhalten, dass sowohl die meisten europäischen Länder als auch die Vereinigten Staaten sich auf ähnliche medizinische Untersuchungen stützen wie die Schweiz. Da kein präzises und absolut zuverlässiges Verfahren zur Altersbestimmung zur Verfügung steht, bleibt die Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien die übliche Methode zur Beurteilung der Minderjährigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Alter von Asylsuchenden hat direkte Auswirkungen darauf, wie sie im Rahmen des Verfahrens behandelt werden. Das Gesetz verbietet nämlich die Administrativhaft für Jugendliche unter 15 Jahren. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten spezielle Haftbedingungen. Um das Alter von Asylsuchenden zu bestimmen, führt das Staatssekretariat für Migration medizinische Untersuchungen durch (Röntgenbild von Hand, Schlüsselbeingelenk, Brustbein und Gebiss; Entwicklung der Geschlechtsteile). Ich möchte darum Folgendes wissen:</p><p>1. Gibt es eine glaubwürdige wissenschaftliche Studie, die belegt, dass das Alter medizinisch sicher bestimmt werden kann? Wenn ja, um was für eine Studie handelt es sich?</p><p>2. Wie werden die Resultate solcher medizinischen Studien ausgewertet, wo es sich doch nur um Einschätzungen und Altersabschnitte handelt?</p><p>3. Beruhen diese Studien auf aktuellen Daten? Werden allfällige sozioökonomische Faktoren oder Traumata auch berücksichtigt?</p><p>4. Ist es rechtlich haltbar, wenn solche Studien die Grundlage für administrative Entscheide liefern?</p><p>5. Gibt es Alternativen zu solchen medizinischen Untersuchungen, insbesondere im Ausland?</p>
- Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Interpellation Fridez 16.3613 festgehalten hat, ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eines unbegleiteten Minderjährigen eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen (Emark 2004/30 und Emark 2005/16). Es gilt also, eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte Alter sprechen. Diese Indizien sind nicht alle gleichwertig. Die verschiedenen Elemente, mit denen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit beurteilt wird (Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien), sind: echte Identitätsausweise (starkes Indiz), Würdigung der Angaben der gesuchstellenden Person in Bezug auf das geltend gemachte Alter (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen der gesuchstellenden Person zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren (starkes Indiz), Würdigung des Resultats einer Knochenaltersanalyse (schwaches Indiz) und Würdigung der äusserlichen Erscheinung der gesuchstellenden Person (sehr schwaches Indiz). Allfällige sozioökonomische Faktoren oder Traumata werden im Einzelfall nicht berücksichtigt. Allenfalls können sie bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen berücksichtigt werden.</p><p>Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung der Handknochen (Methode von Greulich und Pyle) keinen verlässlichen Altersnachweis liefern. Sie müssen im Rahmen der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien abgewogen werden. Es kann höchstens bestätigt werden, dass eine Person unglaubhafte Angaben zu ihrem Alter gemacht hat, wenn dieses über die Standardabweichungen zwischen angegebenem Alter und Knochenalter hinausgeht (eine Abweichung bis zu drei Jahren liegt gemäss der Beschwerdeinstanz innerhalb der Norm).</p><p>Die Durchführung einer Knochenaltersanalyse setzt eine vorgängige Information in Bezug auf die Gründe dieser Massnahme und den diesbezüglichen Verfahrensablauf voraus. Diese Untersuchung wird von einem Arzt oder einem Röntgeninstitut durchgeführt, die Ergebnisse der Analyse werden zuhanden des Dossiers in einem Bericht festgehalten. Sollte sich die asylsuchende Person einer solchen Untersuchung ungerechtfertigt widersetzen, steht es den Behörden zu, dieses Verhalten im Rahmen der Prüfung ihrer Identität und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entsprechend zu würdigen.</p><p>Um die Minderjährigkeit eines Asylsuchenden ohne gültige Identitätsausweise zu beurteilen, hat das Bundeszentrum in Zürich in der Testphase bei einem rechtsmedizinischen Institut eine Untersuchung veranlasst, die auf einer wissenschaftlichen Methode nach verschiedenen Kriterien beruht (morphologische Untersuchung, Knochenaltersbestimmung, Zahnstatus und Röntgenuntersuchung der Schlüsselbeine). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in einem neueren Urteil deren Verwendung, lässt ihr aber bisher nicht wesentlich mehr Beweiskraft zukommen als der Knochenaltersbestimmung (BVGer D-859/2016). Ausserdem ist festzuhalten, dass sowohl die meisten europäischen Länder als auch die Vereinigten Staaten sich auf ähnliche medizinische Untersuchungen stützen wie die Schweiz. Da kein präzises und absolut zuverlässiges Verfahren zur Altersbestimmung zur Verfügung steht, bleibt die Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien die übliche Methode zur Beurteilung der Minderjährigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Alter von Asylsuchenden hat direkte Auswirkungen darauf, wie sie im Rahmen des Verfahrens behandelt werden. Das Gesetz verbietet nämlich die Administrativhaft für Jugendliche unter 15 Jahren. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten spezielle Haftbedingungen. Um das Alter von Asylsuchenden zu bestimmen, führt das Staatssekretariat für Migration medizinische Untersuchungen durch (Röntgenbild von Hand, Schlüsselbeingelenk, Brustbein und Gebiss; Entwicklung der Geschlechtsteile). Ich möchte darum Folgendes wissen:</p><p>1. Gibt es eine glaubwürdige wissenschaftliche Studie, die belegt, dass das Alter medizinisch sicher bestimmt werden kann? Wenn ja, um was für eine Studie handelt es sich?</p><p>2. Wie werden die Resultate solcher medizinischen Studien ausgewertet, wo es sich doch nur um Einschätzungen und Altersabschnitte handelt?</p><p>3. Beruhen diese Studien auf aktuellen Daten? Werden allfällige sozioökonomische Faktoren oder Traumata auch berücksichtigt?</p><p>4. Ist es rechtlich haltbar, wenn solche Studien die Grundlage für administrative Entscheide liefern?</p><p>5. Gibt es Alternativen zu solchen medizinischen Untersuchungen, insbesondere im Ausland?</p>
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