Menschen mit Behinderungen. Recht auf gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt

ShortId
16.3599
Id
20163599
Updated
28.07.2023 05:20
Language
de
Title
Menschen mit Behinderungen. Recht auf gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt
AdditionalIndexing
44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Uno-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) ist in der Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft. Gemäss Artikel 27 des Übereinkommens anerkennen "die Vertragsstaaten das ... Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit ... in einem ... integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt ... Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften ..." Eine der empfohlenen Massnahmen ist nach Buchstabe a das Verbot der Diskriminierung "aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen". </p><p>Im geltenden Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) finden sich wenige Bestimmungen über den Schutz vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. In Artikel 13 wird nur der Bund als Arbeitgeber beauftragt, Behinderten gleiche Chancen wie Nichtbehinderten anzubieten. Mit der Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention müssen aber Bestimmungen über den Schutz vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit in das BehiG aufgenommen werden, und zwar mit Blick auf den gesamten Arbeitsmarkt (öffentlicher und privater Bereich). Dabei könnte sich der Bundesrat an den Artikeln 3 bis 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann orientieren.</p><p>In seiner Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Interpellation Roth-Bernasconi 11.3111 räumte der Bundesrat ein, dass die Menschen mit Behinderungen gegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sehr schwach geschützt seien. Er sei jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften im Privat- und im Arbeitsrecht ausreichend seien. Nachdem die Behindertenrechtskonvention 2014 in Kraft getreten ist, muss die Schweiz ihre Gesetzgebung aber anpassen und den Schutz der Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit erhöhen.</p>
  • <p>Der Bundesrat vertrat bis anhin die Meinung, dass das geltende Recht sowie die darauf abgestützte Rechtsprechung grundsätzlich einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung gewährleisten und dass die bestehenden Instrumente es ermöglichen, sich gegen Diskriminierungen zu wehren. Um diese Haltung zu überprüfen, nahm der Bundesrat das Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Schutz vor Diskriminierung", zum Anlass für eine Studie über die Wirksamkeit des geltenden Diskriminierungsschutzrechts. Die Ergebnisse der Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) bestätigen die bisherige Ansicht des Bundesrates insbesondere in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Regelungen. Im Bereich des Privatrechts hingegen bestehen noch Lücken. Es wird festgestellt, die geringe Zahl der Gerichtsfälle zu Diskriminierungsproblemen könnte darauf hindeuten, dass die bestehenden Rechtsinstrumente für Betroffene entweder zu wenig bekannt oder zu kompliziert sind. Zudem könnten die verfahrensrechtlichen Hindernisse dazu führen, dass der bestehende Diskriminierungsschutz seine Wirksamkeit zu wenig entfalten kann.</p><p>Der Bundesrat hat daher im Bericht in Beantwortung des Postulates Naef die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll ist zu prüfen, in welchen Lebensbereichen (wie beispielsweise Arbeitsleben) zusätzliche Diskriminierungsschutzmassnahmen nötig sind. Der Bundesrat hält in diesem Bericht ebenfalls fest, dass der Frage, ob spezifisch im Bereich der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen weitere Massnahmen erforderlich sind, im Rahmen eines Berichtes über die Behindertenpolitik nachgegangen werden soll, den das EDI dem Bundesrat bis Ende 2016 unterbreiten wird. Dieser Bericht wird insbesondere auch Massnahmenvorschläge zur Verbesserung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben enthalten.</p><p>Darüber hinaus bietet eine nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen, die 2017 in Erfüllung des Postulates Bruderer Wyss 15.3206 stattfinden wird, eine Gelegenheit, bestehende konkrete Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen bekanntzumachen.</p><p>Ein Handlungsbedarf beim Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt ist folglich anerkannt, und die Prüfung, welche Massnahmen es braucht, läuft. Sich vor Abschluss dieser Prüfung auf eine Anpassung der Gesetzgebung festzulegen, wie dies die Motion verlangt, ist verfrüht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung anzupassen, um die Diskriminierung der Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen.</p>
  • Menschen mit Behinderungen. Recht auf gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Uno-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) ist in der Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft. Gemäss Artikel 27 des Übereinkommens anerkennen "die Vertragsstaaten das ... Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit ... in einem ... integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt ... Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften ..." Eine der empfohlenen Massnahmen ist nach Buchstabe a das Verbot der Diskriminierung "aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen". </p><p>Im geltenden Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) finden sich wenige Bestimmungen über den Schutz vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. In Artikel 13 wird nur der Bund als Arbeitgeber beauftragt, Behinderten gleiche Chancen wie Nichtbehinderten anzubieten. Mit der Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention müssen aber Bestimmungen über den Schutz vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit in das BehiG aufgenommen werden, und zwar mit Blick auf den gesamten Arbeitsmarkt (öffentlicher und privater Bereich). Dabei könnte sich der Bundesrat an den Artikeln 3 bis 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann orientieren.</p><p>In seiner Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Interpellation Roth-Bernasconi 11.3111 räumte der Bundesrat ein, dass die Menschen mit Behinderungen gegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sehr schwach geschützt seien. Er sei jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften im Privat- und im Arbeitsrecht ausreichend seien. Nachdem die Behindertenrechtskonvention 2014 in Kraft getreten ist, muss die Schweiz ihre Gesetzgebung aber anpassen und den Schutz der Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit erhöhen.</p>
    • <p>Der Bundesrat vertrat bis anhin die Meinung, dass das geltende Recht sowie die darauf abgestützte Rechtsprechung grundsätzlich einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung gewährleisten und dass die bestehenden Instrumente es ermöglichen, sich gegen Diskriminierungen zu wehren. Um diese Haltung zu überprüfen, nahm der Bundesrat das Postulat Naef 12.3543, "Bericht zum Schutz vor Diskriminierung", zum Anlass für eine Studie über die Wirksamkeit des geltenden Diskriminierungsschutzrechts. Die Ergebnisse der Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) bestätigen die bisherige Ansicht des Bundesrates insbesondere in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Regelungen. Im Bereich des Privatrechts hingegen bestehen noch Lücken. Es wird festgestellt, die geringe Zahl der Gerichtsfälle zu Diskriminierungsproblemen könnte darauf hindeuten, dass die bestehenden Rechtsinstrumente für Betroffene entweder zu wenig bekannt oder zu kompliziert sind. Zudem könnten die verfahrensrechtlichen Hindernisse dazu führen, dass der bestehende Diskriminierungsschutz seine Wirksamkeit zu wenig entfalten kann.</p><p>Der Bundesrat hat daher im Bericht in Beantwortung des Postulates Naef die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll ist zu prüfen, in welchen Lebensbereichen (wie beispielsweise Arbeitsleben) zusätzliche Diskriminierungsschutzmassnahmen nötig sind. Der Bundesrat hält in diesem Bericht ebenfalls fest, dass der Frage, ob spezifisch im Bereich der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen weitere Massnahmen erforderlich sind, im Rahmen eines Berichtes über die Behindertenpolitik nachgegangen werden soll, den das EDI dem Bundesrat bis Ende 2016 unterbreiten wird. Dieser Bericht wird insbesondere auch Massnahmenvorschläge zur Verbesserung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben enthalten.</p><p>Darüber hinaus bietet eine nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen, die 2017 in Erfüllung des Postulates Bruderer Wyss 15.3206 stattfinden wird, eine Gelegenheit, bestehende konkrete Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen bekanntzumachen.</p><p>Ein Handlungsbedarf beim Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt ist folglich anerkannt, und die Prüfung, welche Massnahmen es braucht, läuft. Sich vor Abschluss dieser Prüfung auf eine Anpassung der Gesetzgebung festzulegen, wie dies die Motion verlangt, ist verfrüht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung anzupassen, um die Diskriminierung der Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen.</p>
    • Menschen mit Behinderungen. Recht auf gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt

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