Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht

ShortId
16.3622
Id
20163622
Updated
25.06.2025 00:15
Language
de
Title
Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht
AdditionalIndexing
52;2846
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kleintierhaltung führt zweifellos zu Lärm- und Geruchsbelästigungen und wird in den Bauzonen, in denen verdichtetes Wohnen angestrebt wird, zunehmend als störend empfunden. Andererseits haben die Tierhalterinnen und -halter nicht die Möglichkeit, ihrem Hobby an einem Ort ausserhalb der Bauzone nachzugehen, es sei denn, sie wohnen unweit von diesem. Die Grundsätze der Raumplanung lassen für ihr Hobby wenig Platz.</p><p>Mit der angestrebten Änderung soll die hobbymässige Haltung von Kleintieren erleichtert werden, ohne dass hierfür der Bau neuer Gebäude in der Landwirtschaftszone zugelassen werden soll.</p>
  • <p>Die Haltung von Kleintieren in Bauzonen wird zweifellos teilweise als störend empfunden. Sie kann aber, soweit sie in der Nachbarschaft überhaupt wahrgenommen wird, auch beruhigend und bereichernd wirken.</p><p>Mit der Verdichtung nach innen, wie sie mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) angestrebt und gefördert wird, soll der fortschreitenden Zersiedelung entgegengewirkt werden. Würden infolge der Verdichtungsbemühungen Nutzungen vermehrt in die Nichtbauzonen verlegt, würde diese Zielsetzung jedoch unterlaufen, und es bestünde die Gefahr, das Gegenteil des Angestrebten zu erreichen.</p><p>Zugunsten der hobbymässigen Tierhaltung wurden bereits mit der Teilrevision vom 23. März 2007 des RPG gewisse Spielräume genutzt. Zudem wurden mit der Teilrevision vom 22. März 2013 des RPG die Grenzen nochmals gelockert und die Möglichkeiten erweitert. Jeder solche Schritt führt indessen dazu, dass die Regelung nochmals komplizierter wird und es im Vollzug noch schwieriger wird, negativen Entwicklungen wirksam vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen eher vereinfacht und entschlackt werden sollten. Das Vernehmlassungsverfahren von 2014/15 zu entsprechenden Revisionsbestrebungen (RPG-Revision, zweite Etappe) hat gezeigt, dass diese Auffassung zumindest im Grundsatz grossmehrheitlich geteilt wird. Die Schaffung von neuen Ausnahmen in Teilbereichen läuft diesen Zielen entgegen und könnte zudem Begehrlichkeiten für weitere Ausnahmen in anderen Bereichen wecken.</p><p>Die Motion ist bezüglich Art und Ausmass der Erleichterungen zwar offen formuliert, verlangt solche Erleichterungen im Grundsatz aber verbindlich. Aus den dargelegten Gründen hält der Bundesrat einen derartigen verbindlichen Auftrag für nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass die hobbymässige Kleintierhaltung erleichtert wird.</p>
  • Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kleintierhaltung führt zweifellos zu Lärm- und Geruchsbelästigungen und wird in den Bauzonen, in denen verdichtetes Wohnen angestrebt wird, zunehmend als störend empfunden. Andererseits haben die Tierhalterinnen und -halter nicht die Möglichkeit, ihrem Hobby an einem Ort ausserhalb der Bauzone nachzugehen, es sei denn, sie wohnen unweit von diesem. Die Grundsätze der Raumplanung lassen für ihr Hobby wenig Platz.</p><p>Mit der angestrebten Änderung soll die hobbymässige Haltung von Kleintieren erleichtert werden, ohne dass hierfür der Bau neuer Gebäude in der Landwirtschaftszone zugelassen werden soll.</p>
    • <p>Die Haltung von Kleintieren in Bauzonen wird zweifellos teilweise als störend empfunden. Sie kann aber, soweit sie in der Nachbarschaft überhaupt wahrgenommen wird, auch beruhigend und bereichernd wirken.</p><p>Mit der Verdichtung nach innen, wie sie mit der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) angestrebt und gefördert wird, soll der fortschreitenden Zersiedelung entgegengewirkt werden. Würden infolge der Verdichtungsbemühungen Nutzungen vermehrt in die Nichtbauzonen verlegt, würde diese Zielsetzung jedoch unterlaufen, und es bestünde die Gefahr, das Gegenteil des Angestrebten zu erreichen.</p><p>Zugunsten der hobbymässigen Tierhaltung wurden bereits mit der Teilrevision vom 23. März 2007 des RPG gewisse Spielräume genutzt. Zudem wurden mit der Teilrevision vom 22. März 2013 des RPG die Grenzen nochmals gelockert und die Möglichkeiten erweitert. Jeder solche Schritt führt indessen dazu, dass die Regelung nochmals komplizierter wird und es im Vollzug noch schwieriger wird, negativen Entwicklungen wirksam vorzubeugen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen eher vereinfacht und entschlackt werden sollten. Das Vernehmlassungsverfahren von 2014/15 zu entsprechenden Revisionsbestrebungen (RPG-Revision, zweite Etappe) hat gezeigt, dass diese Auffassung zumindest im Grundsatz grossmehrheitlich geteilt wird. Die Schaffung von neuen Ausnahmen in Teilbereichen läuft diesen Zielen entgegen und könnte zudem Begehrlichkeiten für weitere Ausnahmen in anderen Bereichen wecken.</p><p>Die Motion ist bezüglich Art und Ausmass der Erleichterungen zwar offen formuliert, verlangt solche Erleichterungen im Grundsatz aber verbindlich. Aus den dargelegten Gründen hält der Bundesrat einen derartigen verbindlichen Auftrag für nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass die hobbymässige Kleintierhaltung erleichtert wird.</p>
    • Hobbymässige Kleintierhaltung im Raumplanungsrecht

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