Evaluation des Electronic Monitoring

ShortId
16.3632
Id
20163632
Updated
20.05.2026 21:06
Language
de
Title
Evaluation des Electronic Monitoring
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die RK-S steht dem Einsatz des Electronic Monitoring grundsätzlich positiv gegenüber und teilt in diesem Punkt die Haltung des Kantons Basel-Landschaft, der in seiner Standesinitiative eine Ausweitung des Anwendungsbereichs fordert (Standesinitiative Basel-Landschaft 15.315, "Ausweitung des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)"). Die Kommission möchte die Frage der Ausweitung des Anwendungsbereichs jedoch erst vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem geänderten Sanktionenrecht prüfen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Am 1. Januar 2018 werden die Änderungen des Sanktionenrechts (12.046) in Kraft treten, womit die Vollzugsbehörden die Möglichkeiten zum Einsatz des Electronic Monitoring erhalten. Der Bundesrat wird beauftragt, die Praxiserfahrungen mit dem Electronic Monitoring während den ersten drei Jahren seit Inkraftsetzung des Sanktionenrechts zu evaluieren und anschliessend einen Bericht vorzulegen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Erfahrungen eine Ausweitung des Einsatzbereichs des Electronic Monitoring nahelegen.</p>
  • Evaluation des Electronic Monitoring
State
Abschreibungsantrag liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die RK-S steht dem Einsatz des Electronic Monitoring grundsätzlich positiv gegenüber und teilt in diesem Punkt die Haltung des Kantons Basel-Landschaft, der in seiner Standesinitiative eine Ausweitung des Anwendungsbereichs fordert (Standesinitiative Basel-Landschaft 15.315, "Ausweitung des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)"). Die Kommission möchte die Frage der Ausweitung des Anwendungsbereichs jedoch erst vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem geänderten Sanktionenrecht prüfen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Am 1. Januar 2018 werden die Änderungen des Sanktionenrechts (12.046) in Kraft treten, womit die Vollzugsbehörden die Möglichkeiten zum Einsatz des Electronic Monitoring erhalten. Der Bundesrat wird beauftragt, die Praxiserfahrungen mit dem Electronic Monitoring während den ersten drei Jahren seit Inkraftsetzung des Sanktionenrechts zu evaluieren und anschliessend einen Bericht vorzulegen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Erfahrungen eine Ausweitung des Einsatzbereichs des Electronic Monitoring nahelegen.</p>
    • Evaluation des Electronic Monitoring

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