Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen

ShortId
16.3641
Id
20163641
Updated
28.07.2023 05:20
Language
de
Title
Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen
AdditionalIndexing
2836;1236;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind für die Verwaltung des Vermögens dieser drei Sozialversicherungen verantwortlich. Dieses Vermögen beläuft sich auf 35,7 Milliarden Franken (Stand: 30. Juni 2016), und es ist Vermögen des Volkes. Denn die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO werden von den Beiträgen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Selbstständigerwerbenden sowie aus Steuergeldern gespeist. </p><p>Mit Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die Redaktion des "Tages-Anzeigers" von den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO die Lieferung aller nützlichen Informationen über Verwaltungskosten und über Honorare an externe Beauftragte (für Vermögensverwaltung, Wertpapierhandel usw.). Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO haben die Anfrage des "Tages-Anzeigers" mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien der Meinung, nicht dem Öffentlichkeitsgesetz zu unterstehen. Dies geht aus einem Artikel des "Tages-Anzeigers" vom 7. September 2016 hervor. </p><p>Man fragt sich, was die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO bezüglich der Verwaltungskosten und der Honorare an externe Beauftragte zu verstecken suchen, dass sie sich weigern, die für die Presse nützlichen Informationen zu liefern. Auf institutioneller Ebene ist es wichtig, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO genauso dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen wie die Bundesverwaltung oder zahlreiche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die öffentliche Aufgaben erledigen. Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind kein privates Unternehmen der Vermögensverwaltung, sondern eine öffentliche Institution, die von Gesetzes wegen mit der Vermögensverwaltung dieser drei Sozialversicherungen beauftragt ist. </p>
  • <p>Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3), soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) erlassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Heute sind die Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO Organisationen des öffentlichen Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Sie können weder generell-abstrakte Normen noch Verfügungen erlassen. Damit findet das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung, da diese die entscheidenden Kriterien nicht erfüllen.</p><p>Zurzeit behandelt das Parlament das Ausgleichsfondsgesetz (15.087), welches die heute rechtlich selbstständigen Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Diese Anstalt wird zur dezentralen Bundesverwaltung gehören (Art. 7a Abs. 1 Bst. c RVOV; SR 172.010.1) und wird damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Damit sieht der Bundesrat diesbezüglich keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p><p>Im Übrigen thematisiert das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Frage der Transparenz der Anlagetätigkeit in regelmässigen Eignergesprächen mit dem Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO. Der Bundesrat stellt mit Befriedigung fest, dass der Jahresbericht der Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO mittlerweile einen hohen Stand an Transparenz erreicht hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt werden.</p>
  • Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind für die Verwaltung des Vermögens dieser drei Sozialversicherungen verantwortlich. Dieses Vermögen beläuft sich auf 35,7 Milliarden Franken (Stand: 30. Juni 2016), und es ist Vermögen des Volkes. Denn die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO werden von den Beiträgen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Selbstständigerwerbenden sowie aus Steuergeldern gespeist. </p><p>Mit Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte die Redaktion des "Tages-Anzeigers" von den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO die Lieferung aller nützlichen Informationen über Verwaltungskosten und über Honorare an externe Beauftragte (für Vermögensverwaltung, Wertpapierhandel usw.). Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO haben die Anfrage des "Tages-Anzeigers" mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien der Meinung, nicht dem Öffentlichkeitsgesetz zu unterstehen. Dies geht aus einem Artikel des "Tages-Anzeigers" vom 7. September 2016 hervor. </p><p>Man fragt sich, was die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO bezüglich der Verwaltungskosten und der Honorare an externe Beauftragte zu verstecken suchen, dass sie sich weigern, die für die Presse nützlichen Informationen zu liefern. Auf institutioneller Ebene ist es wichtig, dass die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO genauso dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen wie die Bundesverwaltung oder zahlreiche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die öffentliche Aufgaben erledigen. Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO sind kein privates Unternehmen der Vermögensverwaltung, sondern eine öffentliche Institution, die von Gesetzes wegen mit der Vermögensverwaltung dieser drei Sozialversicherungen beauftragt ist. </p>
    • <p>Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3), soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) erlassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Heute sind die Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO Organisationen des öffentlichen Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Sie können weder generell-abstrakte Normen noch Verfügungen erlassen. Damit findet das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung, da diese die entscheidenden Kriterien nicht erfüllen.</p><p>Zurzeit behandelt das Parlament das Ausgleichsfondsgesetz (15.087), welches die heute rechtlich selbstständigen Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Diese Anstalt wird zur dezentralen Bundesverwaltung gehören (Art. 7a Abs. 1 Bst. c RVOV; SR 172.010.1) und wird damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Damit sieht der Bundesrat diesbezüglich keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p><p>Im Übrigen thematisiert das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Frage der Transparenz der Anlagetätigkeit in regelmässigen Eignergesprächen mit dem Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO. Der Bundesrat stellt mit Befriedigung fest, dass der Jahresbericht der Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO mittlerweile einen hohen Stand an Transparenz erreicht hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt werden.</p>
    • Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen

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