Neues Ausschaffungsrecht. Konsequenzen für den Strafvollzug?
- ShortId
-
16.3645
- Id
-
20163645
- Updated
-
28.07.2023 05:16
- Language
-
de
- Title
-
Neues Ausschaffungsrecht. Konsequenzen für den Strafvollzug?
- AdditionalIndexing
-
1216;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Primäres Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Rückfallvermeidung bzw. -verminderung. Die Gefangenen sollen befähigt werden, nach ihrer Entlassung straffrei leben zu können. Rückfallrisiken kann nur nachhaltig entgegengewirkt werden, wenn die Gefangenen nach ihrer Entlassung im Alltag über die entsprechenden Verhaltenskompetenzen verfügen. Aus diesem Grund sollen sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug orientieren.</p><p>Auch bei Häftlingen, die im Anschluss an die Haft die Schweiz verlassen müssen, besteht ein Interesse daran, dass sie während und nach dem Vollzug keine weiteren Straftaten begehen. Das StGB schreibt denn auch keine Resozialisierung in die Schweizer Gesellschaft vor.</p><p>2. Gemäss Artikel 75 Absatz 3 StGB haben die Kantone in ihren Anstaltsordnungen die Erstellung eines individuellen Vollzugsplanes vorzusehen, der gemeinsam mit den Gefangenen auszuarbeiten ist.</p><p>Bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans ist nebst Gesundheit, Abhängigkeitsproblematik, Ausbildungsstand, Arbeitssituation, Finanzen, sozialer Sicherheit, Freizeit, Beziehungsumfeld, Norm- und Werteverständnis auch die Wohnsituation des Insassen nach der Entlassung zu berücksichtigen. Weiter besteht bei Insassen, die nach dem Vollzug die Schweiz verlassen, keine Möglichkeit zur Nachbetreuung, was im Vollzugsplan ebenfalls zu beachten ist.</p><p>Eine Differenzierung zwischen Personen, die nach dem Vollzug in der Schweiz bleiben, und solchen, die ausgewiesen werden, erfolgt daher bereits heute. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Insassen, die nach dem Vollzug ausgewiesen werden, in der Betreuung vernachlässigt werden.</p><p>Damit die Vollzugsplanung auf eine zukünftige Ausweisung des Betroffenen ausgerichtet werden kann, ist die Migrationsbehörde gehalten, möglichst rasch über die Ausweisung einer Person im Freiheitsentzug zu entscheiden (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Mit der neuen Landesverweisung werden die Vollzugsbehörden den Vollzugsplan von Beginn des Vollzugs an auf die zukünftige Landesverweisung ausrichten können. Eine Anpassung des Gesetzes ist also nicht notwendig.</p><p>3. Die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme sind in Artikel 59 StGB geregelt. Gefordert wird nebst einem besonderen psychischen Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit, einer entsprechenden Anlasstat, einem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und der Anlasstat sowie der Gefährlichkeit des Täters auch die Eignung der Massnahme. Gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b StGB soll mit der Massnahme die Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte erreicht werden. Dieses Ziel ist auch bei Ausländern, die die Schweiz verlassen müssen, anzustreben.</p><p>Es ist die Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob der Täter einer Behandlung zugänglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch gefährliche Straftäter nach Artikel 59 StGB behandelt werden können, die andernfalls verwahrt werden müssten. Durch eine erfolgreiche Behandlung lassen sich die Kosten einer langjährigen Verwahrung vermeiden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht angepasst werden müssen.</p><p>4. Wie unter den Punkten 2 und 3 ausgeführt, bestehen gemäss geltendem Recht ausreichend Möglichkeiten, um auf den Einzelfall einzugehen und unterschiedliche Ausgangslagen im Vollzug entsprechend differenziert und kostenbewusst zu handhaben. Zudem wird in der Praxis der Straf- und Massnahmenvollzug bereits heute darauf ausgerichtet, dass Personen, die nach dem Vollzug die Schweiz verlassen müssen, anders behandelt werden als solche, die danach in der Schweiz bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Oktober 2016 tritt das neue Ausschaffungsrecht in Kraft. Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen im Vergleich zu heute eine deutlich strengere Regelung für die Ausschaffung von kriminellen Ausländern vor. Eine obligatorische Landesverweisung wird vom Strafgericht angeordnet, wenn es einen Ausländer wegen klar definierter Delikte verurteilt. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre oder lebenslänglich. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. </p><p>Die überwiegende Mehrheit der ausländischen Straftäter muss damit nach Verbüssung der Strafe die Schweiz verlassen. Es stellt sich damit die Frage, ob in diesem Fall der auf Wiedereingliederung ausgerichtete Straf- und Massnahmenvollzug bei ausländischen Straftätern nicht differenzierter gehandhabt bzw. angepasst werden müsste. Zwar kommen bereits heute nicht alle ausländischen Straftäter in den Genuss von umfassenden Wiedereingliederungsprogrammen. Mit dem neuen Ausschaffungsrecht stellt sich jedoch die Frage, ob die nach den Artikeln 75 und 90 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) stipulierte Wiedereingliederung auf ausländische Straftäter, die die Schweiz verlassen müssen, Anwendung finden soll. Vielmehr soll der Strafvollzug von aufwendigen Wiedereingliederungsprogrammen absehen und strikte rückkehrorientiert sein. Die Arbeitspflicht im Strafvollzug soll hingegen beibehalten werden. Zudem stellt sich die Frage, wie sinnvoll es ist, wenn Täter, die ausgeschafft werden müssen, zu einer Massnahme nach Artikel 59 StGB verurteilt werden.</p><p>Die Vollzugspläne sollen auf die Rückkehr von ausländischen Tätern ausgerichtet werden und an die Stelle von Wiedereingliederungsprogrammen treten. Damit könnten die Kantone die Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug senken.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Wiedereingliederung in die Schweizer Gesellschaft bei ausländischen Häftlingen, die die Schweiz verlassen müssen, nicht das Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs sein kann?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass das geltende Recht (insbesondere die Artikel 75 und 90 StGB) eine Differenzierung zwischen Häftlingen, die die Schweiz verlassen müssen, und solchen, die in die Schweizer Gesellschaft wiedereingegliedert werden sollen, zulässt? Oder ist er der Meinung, dass dies nur über eine Gesetzesanpassung möglich ist? Betrachtet er eine Anpassung der Konkordatsrichtlinien gestützt auf das geltende Recht als möglich und ausreichend?</p><p>3. Die Gerichte verhängen auch bei ausländischen Straftätern, die die Schweiz verlassen müssen und die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Massnahme nicht erfüllen (z. B. keine Sprachkenntnisse, kein Verbleib in der Schweiz), Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Findet er es sinnvoll, wenn zum Beispiel afrikanische Drogenhändler zu einer Massnahme verurteilt werden? Ist er bereit, Artikel 59 StGB entsprechend anzupassen?</p><p>4. Ist er auch der Meinung, dass eine konsequente Ausrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs auf die Rückkehr von ausländischen Straftätern den Straf- und Massnahmenvollzug entlasten könnte und die Kantone dabei ihre Kosten reduzieren könnten?</p>
- Neues Ausschaffungsrecht. Konsequenzen für den Strafvollzug?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Primäres Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Rückfallvermeidung bzw. -verminderung. Die Gefangenen sollen befähigt werden, nach ihrer Entlassung straffrei leben zu können. Rückfallrisiken kann nur nachhaltig entgegengewirkt werden, wenn die Gefangenen nach ihrer Entlassung im Alltag über die entsprechenden Verhaltenskompetenzen verfügen. Aus diesem Grund sollen sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug orientieren.</p><p>Auch bei Häftlingen, die im Anschluss an die Haft die Schweiz verlassen müssen, besteht ein Interesse daran, dass sie während und nach dem Vollzug keine weiteren Straftaten begehen. Das StGB schreibt denn auch keine Resozialisierung in die Schweizer Gesellschaft vor.</p><p>2. Gemäss Artikel 75 Absatz 3 StGB haben die Kantone in ihren Anstaltsordnungen die Erstellung eines individuellen Vollzugsplanes vorzusehen, der gemeinsam mit den Gefangenen auszuarbeiten ist.</p><p>Bei der Erstellung des individuellen Vollzugsplans ist nebst Gesundheit, Abhängigkeitsproblematik, Ausbildungsstand, Arbeitssituation, Finanzen, sozialer Sicherheit, Freizeit, Beziehungsumfeld, Norm- und Werteverständnis auch die Wohnsituation des Insassen nach der Entlassung zu berücksichtigen. Weiter besteht bei Insassen, die nach dem Vollzug die Schweiz verlassen, keine Möglichkeit zur Nachbetreuung, was im Vollzugsplan ebenfalls zu beachten ist.</p><p>Eine Differenzierung zwischen Personen, die nach dem Vollzug in der Schweiz bleiben, und solchen, die ausgewiesen werden, erfolgt daher bereits heute. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Insassen, die nach dem Vollzug ausgewiesen werden, in der Betreuung vernachlässigt werden.</p><p>Damit die Vollzugsplanung auf eine zukünftige Ausweisung des Betroffenen ausgerichtet werden kann, ist die Migrationsbehörde gehalten, möglichst rasch über die Ausweisung einer Person im Freiheitsentzug zu entscheiden (Art. 70 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Mit der neuen Landesverweisung werden die Vollzugsbehörden den Vollzugsplan von Beginn des Vollzugs an auf die zukünftige Landesverweisung ausrichten können. Eine Anpassung des Gesetzes ist also nicht notwendig.</p><p>3. Die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme sind in Artikel 59 StGB geregelt. Gefordert wird nebst einem besonderen psychischen Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit, einer entsprechenden Anlasstat, einem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und der Anlasstat sowie der Gefährlichkeit des Täters auch die Eignung der Massnahme. Gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b StGB soll mit der Massnahme die Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte erreicht werden. Dieses Ziel ist auch bei Ausländern, die die Schweiz verlassen müssen, anzustreben.</p><p>Es ist die Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob der Täter einer Behandlung zugänglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch gefährliche Straftäter nach Artikel 59 StGB behandelt werden können, die andernfalls verwahrt werden müssten. Durch eine erfolgreiche Behandlung lassen sich die Kosten einer langjährigen Verwahrung vermeiden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht angepasst werden müssen.</p><p>4. Wie unter den Punkten 2 und 3 ausgeführt, bestehen gemäss geltendem Recht ausreichend Möglichkeiten, um auf den Einzelfall einzugehen und unterschiedliche Ausgangslagen im Vollzug entsprechend differenziert und kostenbewusst zu handhaben. Zudem wird in der Praxis der Straf- und Massnahmenvollzug bereits heute darauf ausgerichtet, dass Personen, die nach dem Vollzug die Schweiz verlassen müssen, anders behandelt werden als solche, die danach in der Schweiz bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Oktober 2016 tritt das neue Ausschaffungsrecht in Kraft. Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen im Vergleich zu heute eine deutlich strengere Regelung für die Ausschaffung von kriminellen Ausländern vor. Eine obligatorische Landesverweisung wird vom Strafgericht angeordnet, wenn es einen Ausländer wegen klar definierter Delikte verurteilt. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre oder lebenslänglich. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. </p><p>Die überwiegende Mehrheit der ausländischen Straftäter muss damit nach Verbüssung der Strafe die Schweiz verlassen. Es stellt sich damit die Frage, ob in diesem Fall der auf Wiedereingliederung ausgerichtete Straf- und Massnahmenvollzug bei ausländischen Straftätern nicht differenzierter gehandhabt bzw. angepasst werden müsste. Zwar kommen bereits heute nicht alle ausländischen Straftäter in den Genuss von umfassenden Wiedereingliederungsprogrammen. Mit dem neuen Ausschaffungsrecht stellt sich jedoch die Frage, ob die nach den Artikeln 75 und 90 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) stipulierte Wiedereingliederung auf ausländische Straftäter, die die Schweiz verlassen müssen, Anwendung finden soll. Vielmehr soll der Strafvollzug von aufwendigen Wiedereingliederungsprogrammen absehen und strikte rückkehrorientiert sein. Die Arbeitspflicht im Strafvollzug soll hingegen beibehalten werden. Zudem stellt sich die Frage, wie sinnvoll es ist, wenn Täter, die ausgeschafft werden müssen, zu einer Massnahme nach Artikel 59 StGB verurteilt werden.</p><p>Die Vollzugspläne sollen auf die Rückkehr von ausländischen Tätern ausgerichtet werden und an die Stelle von Wiedereingliederungsprogrammen treten. Damit könnten die Kantone die Kosten im Straf- und Massnahmenvollzug senken.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass die Wiedereingliederung in die Schweizer Gesellschaft bei ausländischen Häftlingen, die die Schweiz verlassen müssen, nicht das Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs sein kann?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass das geltende Recht (insbesondere die Artikel 75 und 90 StGB) eine Differenzierung zwischen Häftlingen, die die Schweiz verlassen müssen, und solchen, die in die Schweizer Gesellschaft wiedereingegliedert werden sollen, zulässt? Oder ist er der Meinung, dass dies nur über eine Gesetzesanpassung möglich ist? Betrachtet er eine Anpassung der Konkordatsrichtlinien gestützt auf das geltende Recht als möglich und ausreichend?</p><p>3. Die Gerichte verhängen auch bei ausländischen Straftätern, die die Schweiz verlassen müssen und die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Massnahme nicht erfüllen (z. B. keine Sprachkenntnisse, kein Verbleib in der Schweiz), Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Findet er es sinnvoll, wenn zum Beispiel afrikanische Drogenhändler zu einer Massnahme verurteilt werden? Ist er bereit, Artikel 59 StGB entsprechend anzupassen?</p><p>4. Ist er auch der Meinung, dass eine konsequente Ausrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs auf die Rückkehr von ausländischen Straftätern den Straf- und Massnahmenvollzug entlasten könnte und die Kantone dabei ihre Kosten reduzieren könnten?</p>
- Neues Ausschaffungsrecht. Konsequenzen für den Strafvollzug?
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