Haftentlassung eines irakischen Asylsuchenden, der den IS unterstützte. Solches darf sich nicht wiederholen
- ShortId
-
16.3651
- Id
-
20163651
- Updated
-
28.07.2023 05:10
- Language
-
de
- Title
-
Haftentlassung eines irakischen Asylsuchenden, der den IS unterstützte. Solches darf sich nicht wiederholen
- AdditionalIndexing
-
09;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz bewusst. Mit seiner Strategie zur Terrorismusbekämpfung in der Schweiz vom 18. September 2015 hat er Ziele in den vier Handlungsfeldern Prävention, Repression, Schutz und Krisenvorsorge definiert und verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet.</p><p>1. Im Handlungsfeld Prävention hat die politische Plattform des Sicherheitsverbundes Schweiz am 8. September 2016 den Delegierten des Sicherheitsverbundes Schweiz beauftragt, bis zur zweiten Jahreshälfte 2017 einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zu erarbeiten. Er soll konkrete Massnahmen zur Verhinderung aller Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus beinhalten und namentlich auch Behörden ausserhalb des Sicherheitsbereichs und auf lokaler Ebene mit einbeziehen. Gefährdete Personen sollen davon abgebracht werden, straffällig zu werden. Ausserdem sollen bereits radikalisierte, allenfalls straffällig gewordene Personen mit geeigneten Massnahmen deradikalisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden.</p><p>Dieser Aktionsplan steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Gerichtsentscheid über die Entlassung des Irakers aus der Ausschaffungshaft, der u. a. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt und nach Verbüssung zweier Drittel seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Das Bundesgericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass sich die Ausschaffungshaft besagten Irakers als bundesrechtswidrig erweist, weil weder eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorlag noch ein Haftgrund gemäss Ausländergesetz gegeben war.</p><p>2. Das Bundesamt für Polizei hat in Rücksprache mit dem Nachrichtendienst des Bundes die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch den betreffenden Iraker abgeklärt und gestützt darauf die Ausweisung nach Artikel 68 des Ausländergesetzes verfügt. Die Ausweisungsverfügung besteht weiterhin, und die Beschwerde dagegen ist beim EJPD hängig.</p><p>3. Gemäss geltendem Recht darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihr oder ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Dieses absolut geltende Rückschiebungsverbot wurde im Rahmen der Umsetzung der am 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungs-Initiative von Parlament und Volk bestätigt.</p><p>4. Der Bundesrat hat am 22. Juni 2016 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement damit beauftragt, ihm bis Ende 2017 einen Vernehmlassungsentwurf über präventiv-polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung vorzulegen. Geprüft werden Massnahmen, die Personen von konkreten Straftaten abhalten sollen (wie die Ausreise zwecks Anschluss an eine Terrororganisation), sowie Massnahmen gegen Personen, die zwar ihre Strafe verbüsst haben, aber die Sicherheit der Schweiz weiterhin gefährden und aufgrund des Rückschiebungsverbots nicht ausgeschafft werden können. Mit der Inkraftsetzung des neuen Nachrichtendienstgesetzes wird der Nachrichtendienst des Bundes zudem über neue präventive Instrumente verfügen, die auch nach einer Haftentlassung zur Anwendung kommen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat Bundesrätin Sommaruga den neuen Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus der Öffentlichkeit vorgestellt. Nur wenige Tage später hat das Bundesstrafgericht einen Iraker aus der Haft entlassen, der als Asylsuchender in die Schweiz gekommen ist und 2014 wegen Unterstützung des IS verhaftet wurde. Der Iraker kam im Juli nach Verbüssen von zwei Dritteln seiner Strafe auf freien Fuss. Gegen diesen Entscheid hatte sich das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, wo der Mann wohnhaft war, gestellt. Dieser Kanton hatte die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober angeordnet. Das Bundesstrafgericht hat dann aber entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft nicht gegeben seien und der Mann freizulassen sei. Darüber hinaus schliesst der Verteidiger des Irakers eine Ausschaffung aus, weil das Leben seines Mandanten nach seinen Angaben im Herkunftsland gefährdet sei.</p><p>Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf der einen Seite werden Aktionspläne zur Bekämpfung religiösen Fanatismus vorgelegt (in denen im Übrigen tunlichst vermieden wird, darauf hinzuweisen, dass es um islamischen Extremismus geht). Auf der anderen Seite entlässt das Bundesstrafgericht IS-Anhänger aus der Haft, die aller Wahrscheinlichkeit nach in der Schweiz bleiben. Hält der Bundesrat dies für kohärent?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass ein Iraker, der als Asylsuchender in die Schweiz gekommen ist und als Unterstützer des IS verurteilt wurde, in der Schweiz bleibt, ohne dass seine Gefährlichkeit abgeklärt wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass dies im Einklang steht mit dem Ausgang der Volksabstimmung von 2010 über die Ausschaffung straffälliger Ausländer?</p><p>4. Situationen wie die obenbeschriebene sind "neu", weil das Thema islamischer Terrorismus für die Schweiz relativ neu ist: Gedenkt der Bundesrat, im Interesse der Sicherheit in unserem Land die gesetzlichen Änderungen vorzulegen, die es braucht, damit sich solche Situationen nicht wiederholen?</p>
- Haftentlassung eines irakischen Asylsuchenden, der den IS unterstützte. Solches darf sich nicht wiederholen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz bewusst. Mit seiner Strategie zur Terrorismusbekämpfung in der Schweiz vom 18. September 2015 hat er Ziele in den vier Handlungsfeldern Prävention, Repression, Schutz und Krisenvorsorge definiert und verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet.</p><p>1. Im Handlungsfeld Prävention hat die politische Plattform des Sicherheitsverbundes Schweiz am 8. September 2016 den Delegierten des Sicherheitsverbundes Schweiz beauftragt, bis zur zweiten Jahreshälfte 2017 einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zu erarbeiten. Er soll konkrete Massnahmen zur Verhinderung aller Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus beinhalten und namentlich auch Behörden ausserhalb des Sicherheitsbereichs und auf lokaler Ebene mit einbeziehen. Gefährdete Personen sollen davon abgebracht werden, straffällig zu werden. Ausserdem sollen bereits radikalisierte, allenfalls straffällig gewordene Personen mit geeigneten Massnahmen deradikalisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden.</p><p>Dieser Aktionsplan steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Gerichtsentscheid über die Entlassung des Irakers aus der Ausschaffungshaft, der u. a. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt und nach Verbüssung zweier Drittel seiner Strafe aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Das Bundesgericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass sich die Ausschaffungshaft besagten Irakers als bundesrechtswidrig erweist, weil weder eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorlag noch ein Haftgrund gemäss Ausländergesetz gegeben war.</p><p>2. Das Bundesamt für Polizei hat in Rücksprache mit dem Nachrichtendienst des Bundes die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch den betreffenden Iraker abgeklärt und gestützt darauf die Ausweisung nach Artikel 68 des Ausländergesetzes verfügt. Die Ausweisungsverfügung besteht weiterhin, und die Beschwerde dagegen ist beim EJPD hängig.</p><p>3. Gemäss geltendem Recht darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihr oder ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Dieses absolut geltende Rückschiebungsverbot wurde im Rahmen der Umsetzung der am 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungs-Initiative von Parlament und Volk bestätigt.</p><p>4. Der Bundesrat hat am 22. Juni 2016 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement damit beauftragt, ihm bis Ende 2017 einen Vernehmlassungsentwurf über präventiv-polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung vorzulegen. Geprüft werden Massnahmen, die Personen von konkreten Straftaten abhalten sollen (wie die Ausreise zwecks Anschluss an eine Terrororganisation), sowie Massnahmen gegen Personen, die zwar ihre Strafe verbüsst haben, aber die Sicherheit der Schweiz weiterhin gefährden und aufgrund des Rückschiebungsverbots nicht ausgeschafft werden können. Mit der Inkraftsetzung des neuen Nachrichtendienstgesetzes wird der Nachrichtendienst des Bundes zudem über neue präventive Instrumente verfügen, die auch nach einer Haftentlassung zur Anwendung kommen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat Bundesrätin Sommaruga den neuen Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus der Öffentlichkeit vorgestellt. Nur wenige Tage später hat das Bundesstrafgericht einen Iraker aus der Haft entlassen, der als Asylsuchender in die Schweiz gekommen ist und 2014 wegen Unterstützung des IS verhaftet wurde. Der Iraker kam im Juli nach Verbüssen von zwei Dritteln seiner Strafe auf freien Fuss. Gegen diesen Entscheid hatte sich das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, wo der Mann wohnhaft war, gestellt. Dieser Kanton hatte die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober angeordnet. Das Bundesstrafgericht hat dann aber entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft nicht gegeben seien und der Mann freizulassen sei. Darüber hinaus schliesst der Verteidiger des Irakers eine Ausschaffung aus, weil das Leben seines Mandanten nach seinen Angaben im Herkunftsland gefährdet sei.</p><p>Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf der einen Seite werden Aktionspläne zur Bekämpfung religiösen Fanatismus vorgelegt (in denen im Übrigen tunlichst vermieden wird, darauf hinzuweisen, dass es um islamischen Extremismus geht). Auf der anderen Seite entlässt das Bundesstrafgericht IS-Anhänger aus der Haft, die aller Wahrscheinlichkeit nach in der Schweiz bleiben. Hält der Bundesrat dies für kohärent?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass ein Iraker, der als Asylsuchender in die Schweiz gekommen ist und als Unterstützer des IS verurteilt wurde, in der Schweiz bleibt, ohne dass seine Gefährlichkeit abgeklärt wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass dies im Einklang steht mit dem Ausgang der Volksabstimmung von 2010 über die Ausschaffung straffälliger Ausländer?</p><p>4. Situationen wie die obenbeschriebene sind "neu", weil das Thema islamischer Terrorismus für die Schweiz relativ neu ist: Gedenkt der Bundesrat, im Interesse der Sicherheit in unserem Land die gesetzlichen Änderungen vorzulegen, die es braucht, damit sich solche Situationen nicht wiederholen?</p>
- Haftentlassung eines irakischen Asylsuchenden, der den IS unterstützte. Solches darf sich nicht wiederholen
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