Anhebung der AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen. Gleichstellung Erwachsener mit Hörminderungen
- ShortId
-
16.3676
- Id
-
20163676
- Updated
-
25.06.2025 00:10
- Language
-
de
- Title
-
Anhebung der AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen. Gleichstellung Erwachsener mit Hörminderungen
- AdditionalIndexing
-
2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die heute geltenden unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend finanzielle Unterstützung von Personen mit Hörminderung durch die AHV und IV sind ungerecht und sozial auch nicht mehr zu vertreten. Die Änderungen von Demografie und Lebensgewohnheiten führen dazu, dass Menschen heute auch im höheren Alter noch äusserst aktiv am Gesellschaftsleben teilnehmen, und da ist gutes Gehör ein ganz elementarer Faktor.</p><p>Eine Hörminderung muss aktuell im IV-Alter einen Mindesthörverlust von 15 bis 20 Prozent und im AHV-Alter einen solchen von 35 Prozent aufweisen, damit Anspruch auf eine Vergütung besteht. </p><p>Das Prinzip der Gleichbehandlung wird hier nicht berücksichtigt. Personen mit Hördefiziten in jedem Alter ist der gleiche Anspruch auf "möglichst gutes Hören" zu gewähren. Ein nichtversorgter Hörverlust hat Auswirkungen auf neuronaler und kognitiver Ebene. Er sollte deshalb möglichst frühzeitig behandelt werden. Eine Orientierung an einer "Alterslinie" wird Betroffenen im AHV-Alter nicht gerecht, sondern alleine medizinische Kriterien können massgebend sein. </p><p>Aktuell bezahlt die AHV eine Pauschale von 630 Franken und nur für ein Ohr, die IV 1650 Franken für beide Ohren respektive 840 Franken für ein Ohr, wenn das Hördefizit nur auf einer Seite besteht. </p><p>Aus medizinischer Sicht ist heute bei einem beidseitigen Hörverlust die binaurale Versorgung mit Hörgeräten "state of the art" - das ist auch die Auffassung der Audiologischen Kommission der HNO-Gesellschaft. Dadurch können sowohl das Richtungs- und Entfernungshören als auch das Sprachverstehen bei Störgeräuschen verbessert werden. Ein nichtversorgtes Ohr zeigt zudem eine raschere Abnahme der Sprachverständlichkeit (auditorische Deprivation). </p><p>Ein Hörgerät sollte auch im Alter für alle Betroffenen erschwinglich sein, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche negativen Konsequenzen einer unbehandelten Schwerhörigkeit (Isolation, Depression, erhöhtes Sturzrisiko, negativer Einfluss auf Demenzentwicklung und kognitive Funktionen). Eine optimale Hörgeräteversorgung hat sowohl therapeutischen wie auch prophylaktischen Nutzen. </p><p>Der Zeitkorridor für einen Beitrag bei notwendiger Nachversorgung ist unterschiedlich: bei der AHV fünf Jahre und bei der IV sechs Jahre. Erwachsene mit Hördefiziten haben zweifelsohne das gleiche Recht auf "gutes Hören" und sollen deshalb alle fünf Jahre Anspruch auf einen Vergütungsbeitrag haben.</p><p>Bei besonders schwerwiegenden Höreinschränkungen kennt die IV die sogenannte "Härtefallregelung". Sie finanziert in Fällen, bei denen sehr teure "High-Tech"-Hörgeräte notwendig sind, über die Pauschale hinaus. Stark Hörbehinderte im AHV-Alter, die ein teures Gerät benötigen, müssen den gesamten Restbetrag, der über die Pauschale hinausgeht, selber bezahlen. Dieser kann schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen und ist in vielen Fällen für die Betroffenen nicht tragbar.</p>
- <p>Die IV ist eine Eingliederungsversicherung, welche durch die Abgabe von Hilfsmitteln nebst der Eingliederung ins Erwerbsleben unter anderem auch den Kontakt mit der Umwelt ermöglichen soll. Die AHV ist hingegen eine Rentenversicherung. Dass sie auch Beiträge an Hilfsmittel bezahlt, dient nicht einem Eingliederungszweck, sondern ist eine historisch gewachsene Sonderregelung aus der Zeit, in der es noch keine obligatorische Krankenversicherung für die ganze Bevölkerung gab. Die Kostenübernahme bei Hilfsmitteln durch die AHV ist aus diesen Gründen weniger umfangreich als in der IV. Bei Hörgeräten leistet sie einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Betrages der IV. </p><p>Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die sich die Hörgeräteversorgung nicht leisten können, werden von öffentlichen oder privaten Stellen gezielt individuell unterstützt. Insbesondere Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten grundsätzlich die durch die AHV nicht gedeckten Kosten vergütet. Es besteht somit auch kein Bedarf, die Kostenübernahme bei Hörgeräten durch die AHV grundsätzlich grosszügiger auszugestalten.</p><p>In der Praxis wird, wie vom Motionär vorgebracht, ein Anspruch auf die Vergütung eines Hörgeräts in der AHV bei einem Gesamthörverlust von 35 Prozent gewährt. Das entspricht einem leichten Hörverlust (20 bis 40 Prozent). Wie bereits erwähnt, spielt in der AHV der Eingliederungsgedanke keine Rolle, weshalb es nicht angezeigt ist, die Anspruchsschwelle in der AHV zu senken. </p><p>In der IV sind die Härtefallversorgungen dem Eingliederungsauftrag entsprechend für jene Fälle vorgesehen, in welchen eine versicherte Person dank der Versorgung mit Hörgeräten ihre Erwerbstätigkeit ausführt oder im sogenannten "Aufgabenbereich" arbeiten kann. Einen solchen Eingliederungsauftrag hat die AHV nicht, weshalb es in der AHV keiner Härtefallregelung bedarf. Allerdings kann in der AHV eine erneute Kostenbeteiligung vor Ablauf der 5-Jahres-Frist erfolgen, wenn eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens festgestellt wird. </p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine vollständige Angleichung der Hörgeräteversorgung in der AHV an jene der IV zu weit gehen würde, insbesondere bei der Anpassung des Pauschalbetrags. </p><p>Eine binaurale Versorgung könnte aus audiologischer Sicht allerdings sinnvoll erscheinen und erfolgt bereits heute in etwa 70 Prozent der Fälle. Der Bundesrat ist daher bereit, eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) zu prüfen. Zu den Kostenfolgen einer solchen Ausweitung sind allerdings noch vertiefte Abklärungen nötig. </p><p>Der Bundesrat lehnt daher die Motion in der vorliegenden Form ab und behält sich vor, im Zweitrat dementsprechende Abänderungsanträge zu stellen, sollte die Motion im Erstrat angenommen werden (Art. 121 Abs. 3 Bst. b ParlG; SR 171.10). </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Rechtsgrundlagen (AHV/IV und eventuell weitere) gemäss folgenden Forderungen anzupassen und als Entwurf dem Parlament vorzulegen:</p><p>Für Personen mit Hörminderungen im AHV-Alter, die erstmals Hörgeräte benötigen, sind die gleichen medizinischen Indikationskriterien zu übernehmen wie für Personen mit Hörminderungen im IV-Alter.</p><p>Wird eine notwendige Hörversorgung medizinisch indiziert, ist Personen mit Hörminderung auch im AHV-Alter - bei Erstversorgung oder Nachversorgung - der heutige Pauschalbetrag nicht nur für ein, sondern für beide Ohren analog der IV zu vergüten. </p><p>Der Pauschalbetrag für alle Hörgeräte im AHV-Alter ist auf den gleichen und höheren Pauschalbetrag der IV anzuheben. Die Frist für eine notwendige Nachversorgung ist altersunabhängig auf fünf Jahre festzulegen. </p><p>Die Anwendung der Härtefallregelung der IV soll auch im AHV-Alter möglich sein.</p>
- Anhebung der AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen. Gleichstellung Erwachsener mit Hörminderungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heute geltenden unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend finanzielle Unterstützung von Personen mit Hörminderung durch die AHV und IV sind ungerecht und sozial auch nicht mehr zu vertreten. Die Änderungen von Demografie und Lebensgewohnheiten führen dazu, dass Menschen heute auch im höheren Alter noch äusserst aktiv am Gesellschaftsleben teilnehmen, und da ist gutes Gehör ein ganz elementarer Faktor.</p><p>Eine Hörminderung muss aktuell im IV-Alter einen Mindesthörverlust von 15 bis 20 Prozent und im AHV-Alter einen solchen von 35 Prozent aufweisen, damit Anspruch auf eine Vergütung besteht. </p><p>Das Prinzip der Gleichbehandlung wird hier nicht berücksichtigt. Personen mit Hördefiziten in jedem Alter ist der gleiche Anspruch auf "möglichst gutes Hören" zu gewähren. Ein nichtversorgter Hörverlust hat Auswirkungen auf neuronaler und kognitiver Ebene. Er sollte deshalb möglichst frühzeitig behandelt werden. Eine Orientierung an einer "Alterslinie" wird Betroffenen im AHV-Alter nicht gerecht, sondern alleine medizinische Kriterien können massgebend sein. </p><p>Aktuell bezahlt die AHV eine Pauschale von 630 Franken und nur für ein Ohr, die IV 1650 Franken für beide Ohren respektive 840 Franken für ein Ohr, wenn das Hördefizit nur auf einer Seite besteht. </p><p>Aus medizinischer Sicht ist heute bei einem beidseitigen Hörverlust die binaurale Versorgung mit Hörgeräten "state of the art" - das ist auch die Auffassung der Audiologischen Kommission der HNO-Gesellschaft. Dadurch können sowohl das Richtungs- und Entfernungshören als auch das Sprachverstehen bei Störgeräuschen verbessert werden. Ein nichtversorgtes Ohr zeigt zudem eine raschere Abnahme der Sprachverständlichkeit (auditorische Deprivation). </p><p>Ein Hörgerät sollte auch im Alter für alle Betroffenen erschwinglich sein, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche negativen Konsequenzen einer unbehandelten Schwerhörigkeit (Isolation, Depression, erhöhtes Sturzrisiko, negativer Einfluss auf Demenzentwicklung und kognitive Funktionen). Eine optimale Hörgeräteversorgung hat sowohl therapeutischen wie auch prophylaktischen Nutzen. </p><p>Der Zeitkorridor für einen Beitrag bei notwendiger Nachversorgung ist unterschiedlich: bei der AHV fünf Jahre und bei der IV sechs Jahre. Erwachsene mit Hördefiziten haben zweifelsohne das gleiche Recht auf "gutes Hören" und sollen deshalb alle fünf Jahre Anspruch auf einen Vergütungsbeitrag haben.</p><p>Bei besonders schwerwiegenden Höreinschränkungen kennt die IV die sogenannte "Härtefallregelung". Sie finanziert in Fällen, bei denen sehr teure "High-Tech"-Hörgeräte notwendig sind, über die Pauschale hinaus. Stark Hörbehinderte im AHV-Alter, die ein teures Gerät benötigen, müssen den gesamten Restbetrag, der über die Pauschale hinausgeht, selber bezahlen. Dieser kann schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen und ist in vielen Fällen für die Betroffenen nicht tragbar.</p>
- <p>Die IV ist eine Eingliederungsversicherung, welche durch die Abgabe von Hilfsmitteln nebst der Eingliederung ins Erwerbsleben unter anderem auch den Kontakt mit der Umwelt ermöglichen soll. Die AHV ist hingegen eine Rentenversicherung. Dass sie auch Beiträge an Hilfsmittel bezahlt, dient nicht einem Eingliederungszweck, sondern ist eine historisch gewachsene Sonderregelung aus der Zeit, in der es noch keine obligatorische Krankenversicherung für die ganze Bevölkerung gab. Die Kostenübernahme bei Hilfsmitteln durch die AHV ist aus diesen Gründen weniger umfangreich als in der IV. Bei Hörgeräten leistet sie einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Betrages der IV. </p><p>Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die sich die Hörgeräteversorgung nicht leisten können, werden von öffentlichen oder privaten Stellen gezielt individuell unterstützt. Insbesondere Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten grundsätzlich die durch die AHV nicht gedeckten Kosten vergütet. Es besteht somit auch kein Bedarf, die Kostenübernahme bei Hörgeräten durch die AHV grundsätzlich grosszügiger auszugestalten.</p><p>In der Praxis wird, wie vom Motionär vorgebracht, ein Anspruch auf die Vergütung eines Hörgeräts in der AHV bei einem Gesamthörverlust von 35 Prozent gewährt. Das entspricht einem leichten Hörverlust (20 bis 40 Prozent). Wie bereits erwähnt, spielt in der AHV der Eingliederungsgedanke keine Rolle, weshalb es nicht angezeigt ist, die Anspruchsschwelle in der AHV zu senken. </p><p>In der IV sind die Härtefallversorgungen dem Eingliederungsauftrag entsprechend für jene Fälle vorgesehen, in welchen eine versicherte Person dank der Versorgung mit Hörgeräten ihre Erwerbstätigkeit ausführt oder im sogenannten "Aufgabenbereich" arbeiten kann. Einen solchen Eingliederungsauftrag hat die AHV nicht, weshalb es in der AHV keiner Härtefallregelung bedarf. Allerdings kann in der AHV eine erneute Kostenbeteiligung vor Ablauf der 5-Jahres-Frist erfolgen, wenn eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens festgestellt wird. </p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine vollständige Angleichung der Hörgeräteversorgung in der AHV an jene der IV zu weit gehen würde, insbesondere bei der Anpassung des Pauschalbetrags. </p><p>Eine binaurale Versorgung könnte aus audiologischer Sicht allerdings sinnvoll erscheinen und erfolgt bereits heute in etwa 70 Prozent der Fälle. Der Bundesrat ist daher bereit, eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) zu prüfen. Zu den Kostenfolgen einer solchen Ausweitung sind allerdings noch vertiefte Abklärungen nötig. </p><p>Der Bundesrat lehnt daher die Motion in der vorliegenden Form ab und behält sich vor, im Zweitrat dementsprechende Abänderungsanträge zu stellen, sollte die Motion im Erstrat angenommen werden (Art. 121 Abs. 3 Bst. b ParlG; SR 171.10). </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Rechtsgrundlagen (AHV/IV und eventuell weitere) gemäss folgenden Forderungen anzupassen und als Entwurf dem Parlament vorzulegen:</p><p>Für Personen mit Hörminderungen im AHV-Alter, die erstmals Hörgeräte benötigen, sind die gleichen medizinischen Indikationskriterien zu übernehmen wie für Personen mit Hörminderungen im IV-Alter.</p><p>Wird eine notwendige Hörversorgung medizinisch indiziert, ist Personen mit Hörminderung auch im AHV-Alter - bei Erstversorgung oder Nachversorgung - der heutige Pauschalbetrag nicht nur für ein, sondern für beide Ohren analog der IV zu vergüten. </p><p>Der Pauschalbetrag für alle Hörgeräte im AHV-Alter ist auf den gleichen und höheren Pauschalbetrag der IV anzuheben. Die Frist für eine notwendige Nachversorgung ist altersunabhängig auf fünf Jahre festzulegen. </p><p>Die Anwendung der Härtefallregelung der IV soll auch im AHV-Alter möglich sein.</p>
- Anhebung der AHV-Leistungen für Hörversorgungen auf das Niveau der IV-Vergütungen. Gleichstellung Erwachsener mit Hörminderungen
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