Radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlung dem USG unterstellen
- ShortId
-
16.3683
- Id
-
20163683
- Updated
-
28.07.2023 05:22
- Language
-
de
- Title
-
Radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlung dem USG unterstellen
- AdditionalIndexing
-
52;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im schweizerischen Rechtssystem werden Aspekte des Umweltschutzes und jene des Strahlenschutzes getrennt bearbeitet. Artikel 3 Absatz 2 USG (SR 814.1) klammert radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen explizit vom Geltungsbereich aus. Die UVPV (SR 814.011) unterstellt Kernanlagen zwar der UVP-Pflicht. Bei der Prüfung wird jedoch nur festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Aspekte des Strahlenschutz- und Kernenergierechtes werden ausgeklammert. Nicht nur bei Kernanlagen, sondern auch bei Spitälern oder Forschungseinrichtungen, die mit radioaktiven Substanzen arbeiten, kommt diese rechtliche Zweiteilung zum Tragen.</p><p>Sachlich gibt es Schnittstellen. So können radioaktive Abfälle auch chemotoxische Substanzen enthalten, radiologische Altlasten können gleichzeitig auch konventionelle belastete Standorte sein. Ursprünglich als radioaktiv klassierte Abfälle werden nach deren Freimessung in den konventionellen Stoffkreislauf aufgenommen.</p><p>Die strikte Ausklammerung von Strahlenschutzaspekten aus dem Umweltrecht ist international ein Sonderfall. Das Übereinkommen von Espoo, das für die Schweiz am 10. September 1997 in Kraft getreten ist, erfordert eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmasses. Unter "Auswirkungen" ist jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt zu verstehen. Damit müssen im Rahmen dieses Übereinkommens auch Aspekte des Strahlenschutzes behandelt werden.</p><p>Dies führt zur paradoxen Situation, dass bei grenznahen Vorhaben, die unter die Espoo-Konvention fallen, Umweltauswirkungen gegenüber den Behörden im benachbarten Ausland anders bzw. umfassender dargestellt werden müssen als gegenüber den Behörden des betroffenen Standortkantons. Mit dem Einbezug des Strahlenschutzaspektes in das USG bzw. in die UVPV können die Umweltauswirkungen ganzheitlich und in Analogie zum Übereinkommen von Espoo beurteilt werden.</p>
- <p>Radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen werden nicht im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) geregelt; sie sind aus historischen und sachlichen Gründen in der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung abschliessend geregelt. Bei Vorhaben in Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen werden die Abklärungen, welche Massnahmen gestützt auf die Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt notwendig sind, von den jeweils zuständigen Fachbehörden (insbesondere dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat und dem Bundesamt für Gesundheit) beurteilt.</p><p>Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011, Art. 3 Abs. 1) umfasst eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prüfung der Bestimmungen über den Schutz der Umwelt. Dazu gehören die Regelungen des USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist die Umweltschutzfachstelle zuständig. Bei Bundesvorhaben ist dies das Bundesamt für Umwelt.</p><p>Das heutige System der getrennten Prüfungszuständigkeit und der separaten Berichte für Aspekte des Strahlenschutzes und des Umweltschutzes ist nicht mit Nachteilen verbunden und hat sich bewährt. Es ermöglicht, den unterschiedlichen Bedürfnissen der beiden Bereiche gerecht zu werden, und hat praktische Vorteile. Das System stellt zudem sicher, dass bei Vorhaben mit Umweltauswirkungen bedarfsgerecht vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Diese werden anschliessend durch die jeweilige Behörde geprüft. Der Einbezug der betroffenen Parteien ist gewährleistet.</p><p>Das geltende Schweizer Recht steht nicht im Widerspruch zum Übereinkommen von Espoo (SR 0.814.06), das die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen regelt. Die Betroffenen im In- und Ausland erhalten Einsicht in alle relevanten Projektunterlagen. Die gemäss dem Übereinkommen von Espoo zu dokumentierenden grenzüberschreitenden Auswirkungen werden in der Regel in einem Bericht dargestellt. Materiell ist ein einziger Bericht mit den radiologischen und den konventionellen Auswirkungen auf das benachbarte Ausland nicht umfassender als die nach schweizerischem Recht erstellten Unterlagen.</p><p>Bei einem Einbezug des Strahlenschutzes und der Kernenergie in den Umweltverträglichkeitsbericht müssten diese Bereiche weiterhin durch die darauf spezialisierten Behörden geprüft werden. Die Erstellung eines einzigen Berichtes über beide Aspekte wäre mit einem erhöhten Koordinationsaufwand verbunden.</p><p>Eine Anpassung des USG ist daher weder sinnvoll noch erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Umweltschutzgesetz (USG), Artikel 3 Absatz 2, und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), Artikel 3 Absatz 1, so zu formulieren, dass radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlen zwar weiterhin der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung unterstehen, dass ihre Auswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aber mit einbezogen werden müssen.</p>
- Radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlung dem USG unterstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im schweizerischen Rechtssystem werden Aspekte des Umweltschutzes und jene des Strahlenschutzes getrennt bearbeitet. Artikel 3 Absatz 2 USG (SR 814.1) klammert radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen explizit vom Geltungsbereich aus. Die UVPV (SR 814.011) unterstellt Kernanlagen zwar der UVP-Pflicht. Bei der Prüfung wird jedoch nur festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Aspekte des Strahlenschutz- und Kernenergierechtes werden ausgeklammert. Nicht nur bei Kernanlagen, sondern auch bei Spitälern oder Forschungseinrichtungen, die mit radioaktiven Substanzen arbeiten, kommt diese rechtliche Zweiteilung zum Tragen.</p><p>Sachlich gibt es Schnittstellen. So können radioaktive Abfälle auch chemotoxische Substanzen enthalten, radiologische Altlasten können gleichzeitig auch konventionelle belastete Standorte sein. Ursprünglich als radioaktiv klassierte Abfälle werden nach deren Freimessung in den konventionellen Stoffkreislauf aufgenommen.</p><p>Die strikte Ausklammerung von Strahlenschutzaspekten aus dem Umweltrecht ist international ein Sonderfall. Das Übereinkommen von Espoo, das für die Schweiz am 10. September 1997 in Kraft getreten ist, erfordert eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmasses. Unter "Auswirkungen" ist jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt zu verstehen. Damit müssen im Rahmen dieses Übereinkommens auch Aspekte des Strahlenschutzes behandelt werden.</p><p>Dies führt zur paradoxen Situation, dass bei grenznahen Vorhaben, die unter die Espoo-Konvention fallen, Umweltauswirkungen gegenüber den Behörden im benachbarten Ausland anders bzw. umfassender dargestellt werden müssen als gegenüber den Behörden des betroffenen Standortkantons. Mit dem Einbezug des Strahlenschutzaspektes in das USG bzw. in die UVPV können die Umweltauswirkungen ganzheitlich und in Analogie zum Übereinkommen von Espoo beurteilt werden.</p>
- <p>Radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen werden nicht im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) geregelt; sie sind aus historischen und sachlichen Gründen in der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung abschliessend geregelt. Bei Vorhaben in Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen werden die Abklärungen, welche Massnahmen gestützt auf die Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt notwendig sind, von den jeweils zuständigen Fachbehörden (insbesondere dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat und dem Bundesamt für Gesundheit) beurteilt.</p><p>Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011, Art. 3 Abs. 1) umfasst eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prüfung der Bestimmungen über den Schutz der Umwelt. Dazu gehören die Regelungen des USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist die Umweltschutzfachstelle zuständig. Bei Bundesvorhaben ist dies das Bundesamt für Umwelt.</p><p>Das heutige System der getrennten Prüfungszuständigkeit und der separaten Berichte für Aspekte des Strahlenschutzes und des Umweltschutzes ist nicht mit Nachteilen verbunden und hat sich bewährt. Es ermöglicht, den unterschiedlichen Bedürfnissen der beiden Bereiche gerecht zu werden, und hat praktische Vorteile. Das System stellt zudem sicher, dass bei Vorhaben mit Umweltauswirkungen bedarfsgerecht vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Diese werden anschliessend durch die jeweilige Behörde geprüft. Der Einbezug der betroffenen Parteien ist gewährleistet.</p><p>Das geltende Schweizer Recht steht nicht im Widerspruch zum Übereinkommen von Espoo (SR 0.814.06), das die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen regelt. Die Betroffenen im In- und Ausland erhalten Einsicht in alle relevanten Projektunterlagen. Die gemäss dem Übereinkommen von Espoo zu dokumentierenden grenzüberschreitenden Auswirkungen werden in der Regel in einem Bericht dargestellt. Materiell ist ein einziger Bericht mit den radiologischen und den konventionellen Auswirkungen auf das benachbarte Ausland nicht umfassender als die nach schweizerischem Recht erstellten Unterlagen.</p><p>Bei einem Einbezug des Strahlenschutzes und der Kernenergie in den Umweltverträglichkeitsbericht müssten diese Bereiche weiterhin durch die darauf spezialisierten Behörden geprüft werden. Die Erstellung eines einzigen Berichtes über beide Aspekte wäre mit einem erhöhten Koordinationsaufwand verbunden.</p><p>Eine Anpassung des USG ist daher weder sinnvoll noch erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Umweltschutzgesetz (USG), Artikel 3 Absatz 2, und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV), Artikel 3 Absatz 1, so zu formulieren, dass radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlen zwar weiterhin der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung unterstehen, dass ihre Auswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aber mit einbezogen werden müssen.</p>
- Radioaktive Substanzen und ionisierende Strahlung dem USG unterstellen
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