Asylbewerber. Abklärung ihrer Identität
- ShortId
-
16.3688
- Id
-
20163688
- Updated
-
28.07.2023 05:20
- Language
-
de
- Title
-
Asylbewerber. Abklärung ihrer Identität
- AdditionalIndexing
-
10;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./3. Zu jedem Asylsuchenden werden nach der Einreichung des Asylgesuchs eingehende Identitätsabklärungen durchgeführt. Namentlich werden die Fingerabdrücke in den nationalen und europäischen Datenbanken gespeichert und überprüft. Ausserdem werden die angegebenen oder anhand eingereichter Dokumente belegten Personalien überprüft und mit den verfügbaren Migrations- und Fahndungssystemen abgeglichen. Die Dokumente werden im Zweifelsfall einer vertieften Analyse durch Ausweisspezialisten unterzogen. Sofern im Einzelfall angezeigt, werden weiter gehende Abklärungen im In- und Ausland zur Überprüfung der Identität eingeleitet. Wenn im Verlauf des Asylverfahrens Identitätsdokumente mit abweichenden Personalien nachgereicht werden oder die Identitätsabklärungen Erkenntnisse zu einer abweichenden Identität ergeben, wird die registrierte Identität im Zentralen Migrationssystem entsprechend angepasst.</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in den letzten Monaten und Jahren beträchtliche zusätzliche Mittel in Spezialpersonal, technische Weiterentwicklungen und Prozessoptimierungen investiert, um die Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung im Asylbereich bestmöglich auszuschöpfen. Eine vollständige und abschliessende Klärung der Identität sämtlicher Asylsuchender ist trotz dieser Anstrengungen nicht möglich, weil nicht zu allen Asylsuchenden beweiskräftige Reisedokumente oder überprüfbare Datenbankeinträge vorliegen.</p><p>2. Bei 73 Prozent der Asylgesuche, die von Januar 2010 bis August 2016 gestellt worden sind, haben die Asylsuchenden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise abgegeben. Bei den im gleichen Zeitraum gefällten Entscheiden wurde Asylsuchenden ohne Identitätspapiere in 16 Prozent der Fälle Asyl gewährt und in 17 Prozent der Fälle eine vorläufige Aufnahme.</p><p>4./5. Asylsuchende müssen im Asylverfahren ihre Identität offenlegen und im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b des Asylgesetzes, AsylG). Asylgesuche von Personen, welche dieser Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann das SEM formlos abschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Eine ungenügende Mitwirkung kann daneben auch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe berücksichtigt werden. Bei Zweifeln an der Herkunft einer Person werden Fragen zu den Länderkenntnissen gestellt, oder es wird eine linguistische Herkunftsanalyse durch externe Sprachexperten (Lingua-Analyse) vorgenommen. Erweist sich die geltend gemachte Herkunft als unglaubhaft, wird das Asylgesuch abgelehnt. Liegt ein klarer Beweis für eine Identitätstäuschung vor, so wird zudem gestützt auf Artikel 36 AsylG bereits auf eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) verzichtet. Weigert sich eine Person, ihre Identität offenzulegen oder nach einem negativen Asyl- und einem Wegweisungsentscheid bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, kann dies ferner zur Anordnung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen führen (Art. 75-78 des Ausländergesetzes).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Antragsteller stellen unter mehreren Namen ein Asylgesuch in Europa, was dann entsprechend in den Datenbanken des Dublin-Systems erfasst wird. </p><p>1. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass sich Personen unter falscher Identität in der Schweiz niederlassen?</p><p>2. Wie viele Personen kamen in den letzten sechs Jahren ohne ausreichende Dokumentation in die Schweiz? Wie viele davon haben Asyl, wie viele eine vorläufige Aufnahme erhalten?</p><p>3. Ist die Identität aller Personen, welche einen Asylantrag gestellt haben, geklärt?</p><p>4. Wie kann der Bund ohne verlässliche Kenntnis der Herkunftsländer über Asylanträge entscheiden?</p><p>5. Werden falsche oder fehlende Angaben bzw. fehlende Kooperation bei der Identifikation sanktioniert?</p>
- Asylbewerber. Abklärung ihrer Identität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./3. Zu jedem Asylsuchenden werden nach der Einreichung des Asylgesuchs eingehende Identitätsabklärungen durchgeführt. Namentlich werden die Fingerabdrücke in den nationalen und europäischen Datenbanken gespeichert und überprüft. Ausserdem werden die angegebenen oder anhand eingereichter Dokumente belegten Personalien überprüft und mit den verfügbaren Migrations- und Fahndungssystemen abgeglichen. Die Dokumente werden im Zweifelsfall einer vertieften Analyse durch Ausweisspezialisten unterzogen. Sofern im Einzelfall angezeigt, werden weiter gehende Abklärungen im In- und Ausland zur Überprüfung der Identität eingeleitet. Wenn im Verlauf des Asylverfahrens Identitätsdokumente mit abweichenden Personalien nachgereicht werden oder die Identitätsabklärungen Erkenntnisse zu einer abweichenden Identität ergeben, wird die registrierte Identität im Zentralen Migrationssystem entsprechend angepasst.</p><p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat in den letzten Monaten und Jahren beträchtliche zusätzliche Mittel in Spezialpersonal, technische Weiterentwicklungen und Prozessoptimierungen investiert, um die Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung im Asylbereich bestmöglich auszuschöpfen. Eine vollständige und abschliessende Klärung der Identität sämtlicher Asylsuchender ist trotz dieser Anstrengungen nicht möglich, weil nicht zu allen Asylsuchenden beweiskräftige Reisedokumente oder überprüfbare Datenbankeinträge vorliegen.</p><p>2. Bei 73 Prozent der Asylgesuche, die von Januar 2010 bis August 2016 gestellt worden sind, haben die Asylsuchenden keine Reisepapiere oder Identitätsausweise abgegeben. Bei den im gleichen Zeitraum gefällten Entscheiden wurde Asylsuchenden ohne Identitätspapiere in 16 Prozent der Fälle Asyl gewährt und in 17 Prozent der Fälle eine vorläufige Aufnahme.</p><p>4./5. Asylsuchende müssen im Asylverfahren ihre Identität offenlegen und im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b des Asylgesetzes, AsylG). Asylgesuche von Personen, welche dieser Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann das SEM formlos abschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Eine ungenügende Mitwirkung kann daneben auch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe berücksichtigt werden. Bei Zweifeln an der Herkunft einer Person werden Fragen zu den Länderkenntnissen gestellt, oder es wird eine linguistische Herkunftsanalyse durch externe Sprachexperten (Lingua-Analyse) vorgenommen. Erweist sich die geltend gemachte Herkunft als unglaubhaft, wird das Asylgesuch abgelehnt. Liegt ein klarer Beweis für eine Identitätstäuschung vor, so wird zudem gestützt auf Artikel 36 AsylG bereits auf eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) verzichtet. Weigert sich eine Person, ihre Identität offenzulegen oder nach einem negativen Asyl- und einem Wegweisungsentscheid bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, kann dies ferner zur Anordnung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen führen (Art. 75-78 des Ausländergesetzes).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Antragsteller stellen unter mehreren Namen ein Asylgesuch in Europa, was dann entsprechend in den Datenbanken des Dublin-Systems erfasst wird. </p><p>1. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass sich Personen unter falscher Identität in der Schweiz niederlassen?</p><p>2. Wie viele Personen kamen in den letzten sechs Jahren ohne ausreichende Dokumentation in die Schweiz? Wie viele davon haben Asyl, wie viele eine vorläufige Aufnahme erhalten?</p><p>3. Ist die Identität aller Personen, welche einen Asylantrag gestellt haben, geklärt?</p><p>4. Wie kann der Bund ohne verlässliche Kenntnis der Herkunftsländer über Asylanträge entscheiden?</p><p>5. Werden falsche oder fehlende Angaben bzw. fehlende Kooperation bei der Identifikation sanktioniert?</p>
- Asylbewerber. Abklärung ihrer Identität
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