Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?

ShortId
16.3690
Id
20163690
Updated
28.07.2023 05:17
Language
de
Title
Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die überhöhten Preise für medizinische Hilfsmittel sind ein Dauerärgernis, und zwar seit mehr als 10 Jahren. So finden sich für Höchstpreisvergütungen (HPV), die zum Teil um ein Mehrfaches höher sind als der Marktpreis in anderen Ländern, kaum Begründungen, ausser dass bei der HPV-Festlegung zusätzlich zur 80-prozentigen Marktgewichtung noch das Leistungspaket eingerechnet wird. Kritik kommt von fast allen Seiten, von Versicherten, von Konsumentenorganisationen, von den Krankenkassen und auch vom Preisüberwacher:</p><p>"Die Hersteller und Händler könnten das Ausmass des Unterschieds zwischen Ausland- und Inlandpreisen nicht rechtfertigen," lässt sich dieser zitieren. Letztlich bleiben die Preise ein Mysterium, das weder die Wettbewerbskommission noch die Eidgenössische Finanzkontrolle, der Preisüberwacher oder das Bundesamt für Gesundheit wirklich aufklären können (Zitat aus der "Sonntags-Zeitung" vom 11. September 2016).</p>
  • <p>1. Der Revisionsbedarf der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) ist unbestritten (vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrates zu den Motionen 16.3069, 16.3166, 05.3522 und 05.3523). Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich dargelegt hat, sind seit dem Jahr 2006 mehrere Massnahmen zur Senkung der Höchstvergütungsbeträge (HVB) in der Migel, insbesondere bei den drei umsatzstärksten Produktegruppen (Blutzuckerteststreifen, Inkontinenzmaterial und hydrocolloide Wundverbände), vorgenommen worden. Die Revision der Migel wurde Ende 2015 gestartet. Erste Anpassungen an der Migel sind per 1. August 2016 bereits in Kraft getreten, und ein weiteres Anpassungspaket bei Produkten mit wesentlichem Handlungsbedarf wird auf Anfang 2017 folgen. Bis Ende 2017 werden insbesondere die Produkte, die rund zwei Drittel des Kostenvolumens der Migel generieren, bearbeitet sein. In diesem Sinne dürfte das wesentliche Kostensenkungspotenzial bis Ende 2017 ausgeschöpft sein. Die inhaltliche Gesamtrevision der Migel wird bis Ende 2019 abgeschlossen. Auch hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Auftrag der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte einen Auditbericht zur Migel-Revision verfasst und per 1. September 2016 veröffentlicht (abrufbar unter: <a href="http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere Berichte (141)/16647BE.pdf">http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere%20Berichte%20(141)/16647BE.pdf</a>).</p><p>Das System der Migel mittels Beschreibung von generischen Produktegruppen und Festlegung eines diesbezüglichen HVB erachtet der Bundesrat als geeignet. Das System wurde einerseits gewählt, weil die auf der Migel gelisteten Produkte eine grosse Vielfalt an Typen von Produkten hinsichtlich Anwendung sowie medizinischem Nutzen aufweisen und dabei verschiedene Ausstattungen und Qualitätsniveaus auf dem Markt vorhanden sind. Weiter erfahren die Produkte teilweise in kurzen Zeitintervallen Anpassungen, ohne dass das wesentliche Wirkungsprinzip verändert wird. Auch sind viele verschiedene Absatzkanäle und Abgabestellen vorhanden (z. B. Apotheke, Arzt, Spital, Pflegeheim, Sanitätsgeschäft, Lungenliga, Optiker, Zahntechniker, Versandhandel, Firmen usw.). Ein Festbetragssystem ermöglicht hier eine einheitliche Regelung mit einem angemessenen Marktspielraum. Die Wettbewerbskommission vertritt die Auffassung, dass das System der HVB den Wettbewerb unter den Anbietern fördert und geeignet ist, das Preis-Leistungs-Verhältnis der MigeL-Produkte zu verbessern, dies allerdings unter der Voraussetzung der regelmässigen Aktualisierung der HVB.</p><p>Durch die Migel-Revision soll mit sachgerechteren Gliederungen und besseren Beschreibungen der Produkte sowie mit einer Anpassung der HVB die Anwendbarkeit verbessert und sollen auch die wettbewerblichen Elemente gefördert werden. Auch mit der zukünftigen periodischen Überprüfung der HVB wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Grundlagen dafür stellen die im Rahmen des Projektes Migel-Revision unter Einbezug der Stakeholder konkretisierten Grundsätze zum System der Festlegung der HVB, insbesondere auch der Auslandpreisvergleich, sowie zum Umgang mit verschiedenen Formaten/Packungsgrössen und zeitlichen Limitationen dar.</p><p>2. Mit Marktanalysen im In- und Ausland können die für eine Festlegung der HVB notwendigen Informationen über Kosten und Preise bereitgestellt werden. Ein System ähnlich der Spezialitätenliste (SL) mit behördlicher Festlegung von Fabrikabgabepreisen und Publikumspreisen erachtet der Bundesrat, wie er es in seiner Stellungnahme zur Motion Heim 16.3166, "Mittel- und Gegenständeliste. Preise sollen kostengünstiger werden", dargelegt hat, als nicht zielführend und ineffizient.</p><p>3. Da der HVB einen Höchstbetrag darstellt, wäre es Versicherern und Leistungserbringern bereits heute möglich, vertragliche Regelungen zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen existieren jedoch einzig in wenigen Bereichen, in denen angesichts des Marktvolumens oder der Spezialisierung Interesse besteht. Die Vielzahl unterschiedlichster Leistungserbringer (siehe Beispiele oben) mit sehr verschiedenen Absatzkanälen für eine breite Palette sehr unterschiedlicher Produkte erschwert die Vereinbarung von vertraglichen Regelungen. </p><p>Hingegen besteht seit Jahren im Bereich der Tarifverträge (z. B. Tarmed, Physiotherapie, Pflegeleistungen) ein Problem durch die dortigen Verweise auf die HVB der Migel für Materialien, die durch die Fachpersonen bei der Leistungserbringung verwendet werden. Diese Materialien liegen nicht im Geltungsbereich der Migel und die HVB der Migel sind auch nicht geeignet, da diese für den Einzelverkauf an Patienten ausgelegt sind und nicht auf die Einkaufsbedingungen der Leistungserbringer für Grossmengen. Hier hätten die Tarifpartner ausserhalb des Geltungsbereichs der Migel die Aufgabe, wirtschaftliche Vertragslösungen zu vereinbaren. Das ist aber bisher nicht erfolgt.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Heim 16.3169, "Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände", festgehalten, dass er bereit ist, im Rahmen der Revision der Migel eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen und vergütet werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, zu prüfen, dem Parlament Bericht zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen. Die diesbezüglichen Arbeiten sind bereits aufgenommen worden, und der Bericht wird im Laufe des Jahres 2017 vorliegen.</p><p>5. Die Empfehlungen des Preisüberwachers werden im Rahmen der Migel-Revision sowie im durch den Bundesrat in Aussicht gestellten Bericht hinsichtlich Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen und vergütet werden können, behandelt. Die Preisüberwachung ist in den Arbeitsgruppen zur Migel-Revision sowie in der Begleitgruppe vertreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Hinblick auf die Behandlung der parlamentarischen Initiative Humbel 16.419 folgende Punkte zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten:</p><p>1. Die Stärkung der wettbewerblichen Elemente in der Weiterentwicklung des Vergütungssystems und die zu erwartenden preislichen Wirkungen derselben.</p><p>2. Mögliche Instrumente, um die nötige Transparenz in die Preisgestaltung der medizinischen Hilfsmittel und deren Zubehör auf dem schweizerischen Markt zu bringen und damit auch mehr Transparenz für die Festlegung der Höchstpreisvergütungen (HPV) für die Migel zu schaffen.</p><p>3. Mögliche preisdämpfende Wirkungen von Vertragslösungen zwischen Krankenkassen und Abgabestellen sowie denkbare Gründe dafür, dass dieser Weg kaum eingeschlagen wird, obwohl er schon heute möglich wäre.</p><p>4. Eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können und von den Krankenkassen zu vergüten sind, und solchen, bei denen dies nicht möglich sein soll (s. Antwort des Bundesrates auf die Motion Heim 16.3169).</p><p>5. Die Forderungen des Preisüberwachers vom 21. März 2016 im Bereich der Migel und das Ergebnis der Prüfungen derselben.</p>
  • Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die überhöhten Preise für medizinische Hilfsmittel sind ein Dauerärgernis, und zwar seit mehr als 10 Jahren. So finden sich für Höchstpreisvergütungen (HPV), die zum Teil um ein Mehrfaches höher sind als der Marktpreis in anderen Ländern, kaum Begründungen, ausser dass bei der HPV-Festlegung zusätzlich zur 80-prozentigen Marktgewichtung noch das Leistungspaket eingerechnet wird. Kritik kommt von fast allen Seiten, von Versicherten, von Konsumentenorganisationen, von den Krankenkassen und auch vom Preisüberwacher:</p><p>"Die Hersteller und Händler könnten das Ausmass des Unterschieds zwischen Ausland- und Inlandpreisen nicht rechtfertigen," lässt sich dieser zitieren. Letztlich bleiben die Preise ein Mysterium, das weder die Wettbewerbskommission noch die Eidgenössische Finanzkontrolle, der Preisüberwacher oder das Bundesamt für Gesundheit wirklich aufklären können (Zitat aus der "Sonntags-Zeitung" vom 11. September 2016).</p>
    • <p>1. Der Revisionsbedarf der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) ist unbestritten (vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrates zu den Motionen 16.3069, 16.3166, 05.3522 und 05.3523). Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich dargelegt hat, sind seit dem Jahr 2006 mehrere Massnahmen zur Senkung der Höchstvergütungsbeträge (HVB) in der Migel, insbesondere bei den drei umsatzstärksten Produktegruppen (Blutzuckerteststreifen, Inkontinenzmaterial und hydrocolloide Wundverbände), vorgenommen worden. Die Revision der Migel wurde Ende 2015 gestartet. Erste Anpassungen an der Migel sind per 1. August 2016 bereits in Kraft getreten, und ein weiteres Anpassungspaket bei Produkten mit wesentlichem Handlungsbedarf wird auf Anfang 2017 folgen. Bis Ende 2017 werden insbesondere die Produkte, die rund zwei Drittel des Kostenvolumens der Migel generieren, bearbeitet sein. In diesem Sinne dürfte das wesentliche Kostensenkungspotenzial bis Ende 2017 ausgeschöpft sein. Die inhaltliche Gesamtrevision der Migel wird bis Ende 2019 abgeschlossen. Auch hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Auftrag der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte einen Auditbericht zur Migel-Revision verfasst und per 1. September 2016 veröffentlicht (abrufbar unter: <a href="http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere Berichte (141)/16647BE.pdf">http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere%20Berichte%20(141)/16647BE.pdf</a>).</p><p>Das System der Migel mittels Beschreibung von generischen Produktegruppen und Festlegung eines diesbezüglichen HVB erachtet der Bundesrat als geeignet. Das System wurde einerseits gewählt, weil die auf der Migel gelisteten Produkte eine grosse Vielfalt an Typen von Produkten hinsichtlich Anwendung sowie medizinischem Nutzen aufweisen und dabei verschiedene Ausstattungen und Qualitätsniveaus auf dem Markt vorhanden sind. Weiter erfahren die Produkte teilweise in kurzen Zeitintervallen Anpassungen, ohne dass das wesentliche Wirkungsprinzip verändert wird. Auch sind viele verschiedene Absatzkanäle und Abgabestellen vorhanden (z. B. Apotheke, Arzt, Spital, Pflegeheim, Sanitätsgeschäft, Lungenliga, Optiker, Zahntechniker, Versandhandel, Firmen usw.). Ein Festbetragssystem ermöglicht hier eine einheitliche Regelung mit einem angemessenen Marktspielraum. Die Wettbewerbskommission vertritt die Auffassung, dass das System der HVB den Wettbewerb unter den Anbietern fördert und geeignet ist, das Preis-Leistungs-Verhältnis der MigeL-Produkte zu verbessern, dies allerdings unter der Voraussetzung der regelmässigen Aktualisierung der HVB.</p><p>Durch die Migel-Revision soll mit sachgerechteren Gliederungen und besseren Beschreibungen der Produkte sowie mit einer Anpassung der HVB die Anwendbarkeit verbessert und sollen auch die wettbewerblichen Elemente gefördert werden. Auch mit der zukünftigen periodischen Überprüfung der HVB wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Grundlagen dafür stellen die im Rahmen des Projektes Migel-Revision unter Einbezug der Stakeholder konkretisierten Grundsätze zum System der Festlegung der HVB, insbesondere auch der Auslandpreisvergleich, sowie zum Umgang mit verschiedenen Formaten/Packungsgrössen und zeitlichen Limitationen dar.</p><p>2. Mit Marktanalysen im In- und Ausland können die für eine Festlegung der HVB notwendigen Informationen über Kosten und Preise bereitgestellt werden. Ein System ähnlich der Spezialitätenliste (SL) mit behördlicher Festlegung von Fabrikabgabepreisen und Publikumspreisen erachtet der Bundesrat, wie er es in seiner Stellungnahme zur Motion Heim 16.3166, "Mittel- und Gegenständeliste. Preise sollen kostengünstiger werden", dargelegt hat, als nicht zielführend und ineffizient.</p><p>3. Da der HVB einen Höchstbetrag darstellt, wäre es Versicherern und Leistungserbringern bereits heute möglich, vertragliche Regelungen zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen existieren jedoch einzig in wenigen Bereichen, in denen angesichts des Marktvolumens oder der Spezialisierung Interesse besteht. Die Vielzahl unterschiedlichster Leistungserbringer (siehe Beispiele oben) mit sehr verschiedenen Absatzkanälen für eine breite Palette sehr unterschiedlicher Produkte erschwert die Vereinbarung von vertraglichen Regelungen. </p><p>Hingegen besteht seit Jahren im Bereich der Tarifverträge (z. B. Tarmed, Physiotherapie, Pflegeleistungen) ein Problem durch die dortigen Verweise auf die HVB der Migel für Materialien, die durch die Fachpersonen bei der Leistungserbringung verwendet werden. Diese Materialien liegen nicht im Geltungsbereich der Migel und die HVB der Migel sind auch nicht geeignet, da diese für den Einzelverkauf an Patienten ausgelegt sind und nicht auf die Einkaufsbedingungen der Leistungserbringer für Grossmengen. Hier hätten die Tarifpartner ausserhalb des Geltungsbereichs der Migel die Aufgabe, wirtschaftliche Vertragslösungen zu vereinbaren. Das ist aber bisher nicht erfolgt.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Heim 16.3169, "Vergütungspflicht der Krankenkassen für im Ausland eingekaufte medizinische Mittel und Gegenstände", festgehalten, dass er bereit ist, im Rahmen der Revision der Migel eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen und vergütet werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich ist, zu prüfen, dem Parlament Bericht zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Anpassung des KVG vorzuschlagen. Die diesbezüglichen Arbeiten sind bereits aufgenommen worden, und der Bericht wird im Laufe des Jahres 2017 vorliegen.</p><p>5. Die Empfehlungen des Preisüberwachers werden im Rahmen der Migel-Revision sowie im durch den Bundesrat in Aussicht gestellten Bericht hinsichtlich Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen und vergütet werden können, behandelt. Die Preisüberwachung ist in den Arbeitsgruppen zur Migel-Revision sowie in der Begleitgruppe vertreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Hinblick auf die Behandlung der parlamentarischen Initiative Humbel 16.419 folgende Punkte zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten:</p><p>1. Die Stärkung der wettbewerblichen Elemente in der Weiterentwicklung des Vergütungssystems und die zu erwartenden preislichen Wirkungen derselben.</p><p>2. Mögliche Instrumente, um die nötige Transparenz in die Preisgestaltung der medizinischen Hilfsmittel und deren Zubehör auf dem schweizerischen Markt zu bringen und damit auch mehr Transparenz für die Festlegung der Höchstpreisvergütungen (HPV) für die Migel zu schaffen.</p><p>3. Mögliche preisdämpfende Wirkungen von Vertragslösungen zwischen Krankenkassen und Abgabestellen sowie denkbare Gründe dafür, dass dieser Weg kaum eingeschlagen wird, obwohl er schon heute möglich wäre.</p><p>4. Eine Differenzierung nach Produkten, die im Ausland bezogen werden können und von den Krankenkassen zu vergüten sind, und solchen, bei denen dies nicht möglich sein soll (s. Antwort des Bundesrates auf die Motion Heim 16.3169).</p><p>5. Die Forderungen des Preisüberwachers vom 21. März 2016 im Bereich der Migel und das Ergebnis der Prüfungen derselben.</p>
    • Überhöhte Preise für medizinische Hilfsmittel. Wann können Versicherte mit Preisabschlägen rechnen?

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