Ablieferungspflicht von Bundesangestellten. Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, müssen vollumfänglich an die Bundeskasse gehen

ShortId
16.3696
Id
20163696
Updated
25.06.2025 00:29
Language
de
Title
Ablieferungspflicht von Bundesangestellten. Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, müssen vollumfänglich an die Bundeskasse gehen
AdditionalIndexing
44;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ablieferungspflicht für Angestellte der der Bundesverwaltung ist in Artikel 92 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) geregelt:</p><p>Artikel 92, Ablieferungspflicht (Art. 21 Abs. 2 BPG)</p><p>1. Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.</p><p>2. Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zugunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.</p><p>3. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.</p><p>Es geht bei dieser Anpassung allein um Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen (alle anderen Nebentätigkeiten unterstehen jetzt schon einer Bewilligungspflicht). Es ist nicht einsehbar, dass ein Bundesangestellter mehr als 100 Prozent für Tätigkeiten verdient, die im Zusammenhang mit seiner Bundesanstellung stehen. Beispielsweise kassiert Baspo-Direktor Matthias Remund 36 000 Franken als Arbeitgebervertreter (das heisst als Vertreter des Bundes) bei der Pensionskasse Publica, die er vollumfänglich einbehält (wie auch weitere Entschädigungen, die er im Rahmen seiner Baspo-Tätigkeit ausübt). Als Gegenbeispiel kann die SRG genannt werden, wo die Geschäftsführung ihre Entschädigungen für Leitungsfunktionen in den Tochtergesellschaften wie etwa der TPC schon heute vollumfänglich dem Arbeitgeber (SRG) abgeben.</p>
  • <p>Entschädigungen für Nebenbeschäftigungen, die Angestellte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund zugunsten Dritter ausüben, unterliegen nach Artikel 92 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) und Artikel 60 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) der Ablieferungspflicht. Vergleichbare Bestimmungen enthielten bereits die früheren Ausführungserlasse zum Beamtengesetz. Die Ablieferungspflicht ist somit in der Bundesverwaltung seit Jahrzehnten klar geregelt und wird ohne nennenswerte Beanstandungen umgesetzt.</p><p>Ablieferungspflichtige Tätigkeiten können einerseits sogenannte Entsendungen sein, welche gestützt auf gesetzliche, reglementarische oder statutarische Vorgaben erfolgen (z. B. Vertretung in der Kassenkommission Publica, Vertretung des Bundes in Verwaltungsräten oder Institutsräten ausgelagerter Verwaltungseinheiten). Andererseits fallen darunter z. B. auch Vortragstätigkeiten zu bundesverwaltungsspezifischen Themen. Nach geltendem Recht müssen die Angestellten die ihnen dafür gewährten Entschädigungen dem Bund abliefern, sofern sie pro Kalenderjahr 10 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse gemäss Arbeitsvertrag übersteigen. Der Bund kann auf die Ablieferung verzichten, wenn er ein wesentliches Interesse an der Tätigkeit hat. Die Berechnung des konkret abzuliefernden Betrages ist in Artikel 60 VBPV geregelt.</p><p>Ablieferungspflichtige Tätigkeiten sind für die Angestellten in der Regel mit zusätzlichen Aufgaben, Zusatzaufwand und -einsatz verbunden, die über ihre angestammte Funktion und die normale Arbeitszeit hinausgehen. Zudem bringen diese Tätigkeiten oft eine nicht zu unterschätzende zusätzliche Verantwortung mit sich. Die Mitglieder der Kassenkommission Publica zum Beispiel tragen immerhin die Verantwortung für die sorgfältige Verwaltung des grössten Pensionskassenvermögens der Schweiz. Dies macht es im Übrigen vermehrt schwierig, für bestimmte Entsendungen überhaupt geeignete und gewillte Personen zu finden. Alle diese Umstände rechtfertigen es somit durchaus, dass Angestellte, welche Nebenbeschäftigungen aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ausüben, zumindest einen Teil der dafür entrichteten Entschädigung behalten dürfen.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine differenzierte Lösung gefunden werden muss. Der Bundesrat ist bereit, die Bundespersonalverordnung zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundespersonalverordnung (Art. 92) so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass Bundesangestellte Entschädigungen für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, vollumfänglich an die Bundeskasse abführen müssen.</p>
  • Ablieferungspflicht von Bundesangestellten. Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, müssen vollumfänglich an die Bundeskasse gehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ablieferungspflicht für Angestellte der der Bundesverwaltung ist in Artikel 92 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) geregelt:</p><p>Artikel 92, Ablieferungspflicht (Art. 21 Abs. 2 BPG)</p><p>1. Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.</p><p>2. Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zugunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.</p><p>3. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.</p><p>Es geht bei dieser Anpassung allein um Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen (alle anderen Nebentätigkeiten unterstehen jetzt schon einer Bewilligungspflicht). Es ist nicht einsehbar, dass ein Bundesangestellter mehr als 100 Prozent für Tätigkeiten verdient, die im Zusammenhang mit seiner Bundesanstellung stehen. Beispielsweise kassiert Baspo-Direktor Matthias Remund 36 000 Franken als Arbeitgebervertreter (das heisst als Vertreter des Bundes) bei der Pensionskasse Publica, die er vollumfänglich einbehält (wie auch weitere Entschädigungen, die er im Rahmen seiner Baspo-Tätigkeit ausübt). Als Gegenbeispiel kann die SRG genannt werden, wo die Geschäftsführung ihre Entschädigungen für Leitungsfunktionen in den Tochtergesellschaften wie etwa der TPC schon heute vollumfänglich dem Arbeitgeber (SRG) abgeben.</p>
    • <p>Entschädigungen für Nebenbeschäftigungen, die Angestellte aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund zugunsten Dritter ausüben, unterliegen nach Artikel 92 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) und Artikel 60 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) der Ablieferungspflicht. Vergleichbare Bestimmungen enthielten bereits die früheren Ausführungserlasse zum Beamtengesetz. Die Ablieferungspflicht ist somit in der Bundesverwaltung seit Jahrzehnten klar geregelt und wird ohne nennenswerte Beanstandungen umgesetzt.</p><p>Ablieferungspflichtige Tätigkeiten können einerseits sogenannte Entsendungen sein, welche gestützt auf gesetzliche, reglementarische oder statutarische Vorgaben erfolgen (z. B. Vertretung in der Kassenkommission Publica, Vertretung des Bundes in Verwaltungsräten oder Institutsräten ausgelagerter Verwaltungseinheiten). Andererseits fallen darunter z. B. auch Vortragstätigkeiten zu bundesverwaltungsspezifischen Themen. Nach geltendem Recht müssen die Angestellten die ihnen dafür gewährten Entschädigungen dem Bund abliefern, sofern sie pro Kalenderjahr 10 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse gemäss Arbeitsvertrag übersteigen. Der Bund kann auf die Ablieferung verzichten, wenn er ein wesentliches Interesse an der Tätigkeit hat. Die Berechnung des konkret abzuliefernden Betrages ist in Artikel 60 VBPV geregelt.</p><p>Ablieferungspflichtige Tätigkeiten sind für die Angestellten in der Regel mit zusätzlichen Aufgaben, Zusatzaufwand und -einsatz verbunden, die über ihre angestammte Funktion und die normale Arbeitszeit hinausgehen. Zudem bringen diese Tätigkeiten oft eine nicht zu unterschätzende zusätzliche Verantwortung mit sich. Die Mitglieder der Kassenkommission Publica zum Beispiel tragen immerhin die Verantwortung für die sorgfältige Verwaltung des grössten Pensionskassenvermögens der Schweiz. Dies macht es im Übrigen vermehrt schwierig, für bestimmte Entsendungen überhaupt geeignete und gewillte Personen zu finden. Alle diese Umstände rechtfertigen es somit durchaus, dass Angestellte, welche Nebenbeschäftigungen aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ausüben, zumindest einen Teil der dafür entrichteten Entschädigung behalten dürfen.</p><p>Im Lichte dieser Ausführungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine differenzierte Lösung gefunden werden muss. Der Bundesrat ist bereit, die Bundespersonalverordnung zu überprüfen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundespersonalverordnung (Art. 92) so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass Bundesangestellte Entschädigungen für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, vollumfänglich an die Bundeskasse abführen müssen.</p>
    • Ablieferungspflicht von Bundesangestellten. Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beim Bund stehen, müssen vollumfänglich an die Bundeskasse gehen

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