Kampf gegen den Autoritätsverlust von Staatsangestellten
- ShortId
-
16.3707
- Id
-
20163707
- Updated
-
28.07.2023 14:50
- Language
-
de
- Title
-
Kampf gegen den Autoritätsverlust von Staatsangestellten
- AdditionalIndexing
-
04;28;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist allgemein bekannt, dass die Polizei und weitere Beamte wie beispielsweise Mitarbeitende bei den Sozialämtern, bei Betreibungs- und Konkursämtern mit einem Autoritätsverlust zu kämpfen haben. Gefährdet sind Personen, die für die öffentliche Hand heikle Frontgeschäfte zu erledigen haben. Gewalt und Drohung gegen diese Personen sind ebenso an der Tagesordnung wie Beamtenbeleidigung. </p><p>Während Gewalt und Drohung nach Artikel 285 StGB in der Öffentlichkeit ein Thema ist, wird über die Beamtenbeleidigung kaum diskutiert. Hier ist anzusetzen und eine gesetzgeberische Verbesserung vorzunehmen. Deshalb ist die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass für die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten, die bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, das Antragsrecht zur Strafverfolgung nicht nur diesem Beamten zusteht, sondern auch der vorgesetzten Stelle. Es geht darum, ein System zu gestalten, wie es in Deutschland bereits in Kraft ist und sich bewährt hat. Es geht nicht darum, einen speziellen Tatbestand zu kreieren. Vielmehr soll die Lösung darin bestehen, dass bei Beamtenbeleidigung das Antragsrecht auch dem Arbeitgeber zusteht. Im Alltag werden die Delikte oft nicht verfolgt, weil die Mitarbeitenden sich nicht als Privatperson in die Verfahren eingeben wollen, was verständlich ist.</p><p>Eine mögliche Lösung ist, einen neuen Artikel 175bis StGB zu schaffen, der wie folgt lauten könnte:</p><p>"Richtet sich die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten und wurde die Ehrverletzung während der Ausübung dessen Amtes oder in Beziehung auf dessen Amt begangen, so steht das Antragsrecht auch der vorgesetzten Behörde des Beamten zu."</p><p>Der Begriff des Beamten ist in Artikel 110 Absatz 3 StGB definiert, sodass die vorstehend vorgeschlagene Formulierung für alle diese Personen gelten würde. </p>
- <p>Der Bundesrat verurteilt die vom Motionär angesprochenen Verhaltensweisen gegenüber Staatsangestellten in aller Deutlichkeit. Aus den nachfolgenden Gründen ist er dennoch der Ansicht, dass die Motion abzulehnen ist. Sinn und Zweck des Antragsrechts nach schweizerischem Recht ist es, bei weniger gravierenden Rechtsgutsverletzungen die betroffene Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder vielmehr ihre Privatsphäre schützen will. Würde das Antragsrecht auch der vorgesetzten Behörde der betroffenen Person zustehen, könnte die betroffene Person nicht mehr frei zwischen Strafverfolgung und Schutz der Privatsphäre entscheiden. Würde nur der Arbeitgeber Strafantrag stellen, müsste sich die betroffene Person teilweise sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen und ihre Interessen an einem Strafverfahren als Zeugin oder Zeuge beteiligen.</p><p>Der Motionär führt die Lösung in Deutschland als Vorbild an. Zwischen dem schweizerischen und dem deutschen Recht gibt es jedoch grundlegende Unterschiede, weshalb hier nur beschränkt auf das deutsche Strafrecht als Vorbild zurückgegriffen werden kann.</p><p>In Deutschland hat die Behörde ein Strafantragsrecht, wenn sie als Behörde ebenfalls beleidigt worden ist oder wenn die Beleidigung einen engen dienstlichen Bezug hat. Anders als im deutschen Strafrecht ist eine Behörde in der Schweiz jedoch nicht beleidigungsfähig. Es würde deshalb nicht dem schweizerischen System entsprechen, dem Arbeitgeber die Befugnis darüber einzuräumen, ob die mutmassliche Verletzung der Ehre seiner Mitarbeitenden strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht.</p><p>Das Strafantragsrecht der Behörde in Deutschland ist auch vor dem Hintergrund des dort immer noch geltenden Privatstrafklageverfahrens zu betrachten. Beim Privatstrafklageverfahren wird der Strafanspruch vor Gericht nicht vom Staat (d. h. von der Staatsanwaltschaft) vertreten, sondern von der angeblich geschädigten und den Strafantrag stellenden Person. Diese trägt das volle Prozess- und Kostenrisiko. In Deutschland trägt deshalb die Behörde das Prozess- und Kostenrisiko, wenn sie den Strafantrag stellt. Das Privatstrafklageverfahren gibt es in der Schweiz seit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht mehr. Wer in der Schweiz einen Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdeliktes einreicht, trägt deshalb in der Regel auch keine Verfahrenskosten. Dem schweizerischen Arbeitgeber - sei dies der Staat oder ein Privater - ist es selbstverständlich unbenommen, seine Mitarbeitenden bei Strafverfahren zu unterstützen, wenn diese in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach für die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten während der Ausübung dessen Amtes das Antragsrecht auf Strafverfolgung auch der vorgesetzten Behörde des Beamten zusteht.</p>
- Kampf gegen den Autoritätsverlust von Staatsangestellten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist allgemein bekannt, dass die Polizei und weitere Beamte wie beispielsweise Mitarbeitende bei den Sozialämtern, bei Betreibungs- und Konkursämtern mit einem Autoritätsverlust zu kämpfen haben. Gefährdet sind Personen, die für die öffentliche Hand heikle Frontgeschäfte zu erledigen haben. Gewalt und Drohung gegen diese Personen sind ebenso an der Tagesordnung wie Beamtenbeleidigung. </p><p>Während Gewalt und Drohung nach Artikel 285 StGB in der Öffentlichkeit ein Thema ist, wird über die Beamtenbeleidigung kaum diskutiert. Hier ist anzusetzen und eine gesetzgeberische Verbesserung vorzunehmen. Deshalb ist die schweizerische Gesetzgebung so anzupassen, dass für die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten, die bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, das Antragsrecht zur Strafverfolgung nicht nur diesem Beamten zusteht, sondern auch der vorgesetzten Stelle. Es geht darum, ein System zu gestalten, wie es in Deutschland bereits in Kraft ist und sich bewährt hat. Es geht nicht darum, einen speziellen Tatbestand zu kreieren. Vielmehr soll die Lösung darin bestehen, dass bei Beamtenbeleidigung das Antragsrecht auch dem Arbeitgeber zusteht. Im Alltag werden die Delikte oft nicht verfolgt, weil die Mitarbeitenden sich nicht als Privatperson in die Verfahren eingeben wollen, was verständlich ist.</p><p>Eine mögliche Lösung ist, einen neuen Artikel 175bis StGB zu schaffen, der wie folgt lauten könnte:</p><p>"Richtet sich die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten und wurde die Ehrverletzung während der Ausübung dessen Amtes oder in Beziehung auf dessen Amt begangen, so steht das Antragsrecht auch der vorgesetzten Behörde des Beamten zu."</p><p>Der Begriff des Beamten ist in Artikel 110 Absatz 3 StGB definiert, sodass die vorstehend vorgeschlagene Formulierung für alle diese Personen gelten würde. </p>
- <p>Der Bundesrat verurteilt die vom Motionär angesprochenen Verhaltensweisen gegenüber Staatsangestellten in aller Deutlichkeit. Aus den nachfolgenden Gründen ist er dennoch der Ansicht, dass die Motion abzulehnen ist. Sinn und Zweck des Antragsrechts nach schweizerischem Recht ist es, bei weniger gravierenden Rechtsgutsverletzungen die betroffene Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder vielmehr ihre Privatsphäre schützen will. Würde das Antragsrecht auch der vorgesetzten Behörde der betroffenen Person zustehen, könnte die betroffene Person nicht mehr frei zwischen Strafverfolgung und Schutz der Privatsphäre entscheiden. Würde nur der Arbeitgeber Strafantrag stellen, müsste sich die betroffene Person teilweise sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen und ihre Interessen an einem Strafverfahren als Zeugin oder Zeuge beteiligen.</p><p>Der Motionär führt die Lösung in Deutschland als Vorbild an. Zwischen dem schweizerischen und dem deutschen Recht gibt es jedoch grundlegende Unterschiede, weshalb hier nur beschränkt auf das deutsche Strafrecht als Vorbild zurückgegriffen werden kann.</p><p>In Deutschland hat die Behörde ein Strafantragsrecht, wenn sie als Behörde ebenfalls beleidigt worden ist oder wenn die Beleidigung einen engen dienstlichen Bezug hat. Anders als im deutschen Strafrecht ist eine Behörde in der Schweiz jedoch nicht beleidigungsfähig. Es würde deshalb nicht dem schweizerischen System entsprechen, dem Arbeitgeber die Befugnis darüber einzuräumen, ob die mutmassliche Verletzung der Ehre seiner Mitarbeitenden strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht.</p><p>Das Strafantragsrecht der Behörde in Deutschland ist auch vor dem Hintergrund des dort immer noch geltenden Privatstrafklageverfahrens zu betrachten. Beim Privatstrafklageverfahren wird der Strafanspruch vor Gericht nicht vom Staat (d. h. von der Staatsanwaltschaft) vertreten, sondern von der angeblich geschädigten und den Strafantrag stellenden Person. Diese trägt das volle Prozess- und Kostenrisiko. In Deutschland trägt deshalb die Behörde das Prozess- und Kostenrisiko, wenn sie den Strafantrag stellt. Das Privatstrafklageverfahren gibt es in der Schweiz seit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht mehr. Wer in der Schweiz einen Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdeliktes einreicht, trägt deshalb in der Regel auch keine Verfahrenskosten. Dem schweizerischen Arbeitgeber - sei dies der Staat oder ein Privater - ist es selbstverständlich unbenommen, seine Mitarbeitenden bei Strafverfahren zu unterstützen, wenn diese in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach für die üble Nachrede, die Verleumdung oder die Beschimpfung gegen einen Beamten während der Ausübung dessen Amtes das Antragsrecht auf Strafverfolgung auch der vorgesetzten Behörde des Beamten zusteht.</p>
- Kampf gegen den Autoritätsverlust von Staatsangestellten
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