Motorradlärm messen und begrenzen
- ShortId
-
16.3711
- Id
-
20163711
- Updated
-
28.07.2023 05:08
- Language
-
de
- Title
-
Motorradlärm messen und begrenzen
- AdditionalIndexing
-
48;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Betreffend die Emissionen der Fahrzeuge ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsrecht mit seinen technischen Anforderungen an Fahrzeuge bereits einen massgebenden Beitrag zur Begrenzung dieser Lärmemissionen leistet. Artikel 54 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ermöglicht es der Polizei, gegen Fahrzeuge, die vermeidbaren Lärm erzeugen, vorzugehen: Stellt die Polizei bei Fahrzeugen fest, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern. Sie kann den Fahrzeugausweis einbehalten und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Sie kann das Fahrzeug auch einer Konformitätsprüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle zuführen. Ausserdem können gestützt auf Artikel 42 SVG auch Lärmbelästigungen beanstandet werden, die mit technisch konformen Fahrzeugen verursacht werden, die jedoch vom Fahrzeugführenden vermieden werden könnten (z. B. hohe Drehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen oder zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeuges).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen nach heutigen Erkenntnissen grundsätzlich ausreichend sind, um einen genügenden Schutz vor Motorradlärm zu gewährleisten.</p><p>2./3. Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) beauftragt den Bundesrat, zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmimmissionen Grenzwerte festzulegen. Diese sollen sicherstellen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Der Bundesrat hat diesen Auftrag mit den Anhängen zur Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) erfüllt. Um die Störwirkung von Schallquellen zu erfassen, verwendet die heute geltende LSV den energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq als Beurteilungsmass. Beim Strassenverkehr wird der an einem Immissionsort einwirkende Schallpegel dabei gesondert für den Tag und für die Nacht je über ein Jahr gemittelt. Diese Methode gilt seit Inkrafttreten der LSV im Jahr 1987. Bei dieser Beurteilung werden einzelne speziell laute, aber kurze Schallereignisse, wie etwa übermässig laute Motorraddurchfahrten, zwar berücksichtigt, ihr Beitrag beeinflusst den massgeblichen Jahresmittelwert allerdings nur wenig. Die Berechnungsmodalitäten und die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm gelten seit 1987. Die Festlegung der Lärmbelastungsgrenzwerte basiert grösstenteils auf den Erkenntnissen aus den Siebziger- und Achtzigerjahren. Zurzeit werden im Rahmen einer vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten Studie die Auswirkungen von Strassenverkehrs-, Schienen- und Fluglärm auf gesundheitliche Risiken wie beispielsweise das kardiovaskuläre System, den Belästigungsgrad und den Schlaf der Schweizer Bevölkerung vertieft untersucht. Die Studie soll Grundlagen für eine allfällige Aktualisierung der Berechnungsmethoden und der Grenzwerte der LSV schaffen. Konsolidierte und qualitätsgeprüfte Studienergebnisse sind etwa Mitte 2017 zu erwarten. Im Rahmen dieser Studie wird auch überprüft, ob einzelne, aus dem konstanten Hintergrundgeräusch hervortretende Lärmereignisse eine grössere Störwirkung aufweisen als bisher angenommen. Dabei wird auch untersucht, ob ein anderes Mass als der jährliche Mittelungspegel die Störwirkung des Lärms - insbesondere in der Nacht - allenfalls adäquater abbilden könnte. Der Bundesrat will diese Resultate abwarten, bevor er weitere Massnahmen zur Erfassung von Lärmimmissionen prüft und gegebenenfalls eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen vorsieht.</p><p>Trotz der Anforderungen des SVG sind heute Fahrzeuge im Verkehr, die so modifiziert sind, dass sie mehr als die erlaubte Lärmbelastung verursachen. Dazu kommen Fahrer und Fahrerinnen, deren Fahrstil zu unnötigen Lärmimmissionen führt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gesetzlich festgelegten Lärmermittlungsmethoden nach heutigem Wissensstand die tatsächliche Lärmbelastung abbilden. Grundsätzlich begrüssenswert sind hingegen allfällige kantonale Initiativen zur Entwicklung von Messmethoden, mit denen übermässige Lärmemissionen messtechnisch erfasst und gegebenenfalls geahndet werden könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei schönem Wetter dröhnen sie zum Vergnügen über die Alpenpässe, an Seeufern entlang, durch Täler und Dörfer. Einige fahren offenbar je lauter, desto lieber. Und sie werden immer mehr. 2015 verzeichneten die Motorräder mit 51 787 Neuzulassungen einen neuen Höchstwert. Immerhin: Seit diesem Jahr ist bei neuen Motorfahrzeugen die "Sport"-Taste, welche die Klappen bei der Auspuffanlage öffnet und so den Motorensound deutlich verstärkt, verboten. Die Schweiz hat zeitgleich mit der EU die Verordnung 540/2014 "über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen" eingeführt. Bereits in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge und noch angebotene "alte" Modelle dürfen aber weiterhin die Lärmgrenzwerte verletzen. Die Lärmbelästigung der Bevölkerung wird nach wie vor durch die über das Jahr gemittelten Lärmpegelmessungen nur unzureichend erfasst. Weil die heutige Messmethodik ungenügend ist, führt beispielsweise die deutsche Stadt Wermelskirchen (Nordrhein-Westfalen) ein Pilotprojekt durch, um übermässigen Motorradlärm und Geschwindigkeit auf beliebten Motorradstrecken mithilfe einer landesweit neuartigen Methode zu messen. Die unsichtbar in Leitpfosten versteckte neue Technik kann die Lautstärke der vorbeifahrenden Motorräder registrieren. </p><p>Lärm stresst die Bevölkerung und macht krank. Motorradlärm entwertet die Naturlandschaften der Schweiz und vertreibt erholungsuchende Touristen. Die Bevölkerung sollte in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden (Art. 15 USG), und vermeidbare Belästigungen sollten unterbleiben (Art. 42 SVG). Unnötigen Lärm zum Vergnügen zu verursachen wäre schon heute untersagt.</p><p>Der Bundesrat wird darum ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gewährleistet er, dass das Wohlbefinden der Bevölkerung nach Artikel 15 USG und Artikel 42 SVG an vielbefahrenen Motorradstrecken nicht erheblich gestört wird?</p><p>2. Ist er bereit, die tatsächlichen Lärmimmissionen entlang vielbefahrener Motorradstrecken auch mit neuen Messmethoden (Beispiel Wermelskirchen) realitätsnah zu erfassen? </p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass aus Sicht des Landes die Messmethoden die tatsächlichen Lärmimmissionen abbilden müssen, damit gesicherte Hinweise die Ahndung von Vergehen ermöglichen und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung begründet werden können (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitung des Motorradverkehrs auf Durchgangsstrassen)?</p>
- Motorradlärm messen und begrenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Betreffend die Emissionen der Fahrzeuge ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsrecht mit seinen technischen Anforderungen an Fahrzeuge bereits einen massgebenden Beitrag zur Begrenzung dieser Lärmemissionen leistet. Artikel 54 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ermöglicht es der Polizei, gegen Fahrzeuge, die vermeidbaren Lärm erzeugen, vorzugehen: Stellt die Polizei bei Fahrzeugen fest, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern. Sie kann den Fahrzeugausweis einbehalten und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Sie kann das Fahrzeug auch einer Konformitätsprüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle zuführen. Ausserdem können gestützt auf Artikel 42 SVG auch Lärmbelästigungen beanstandet werden, die mit technisch konformen Fahrzeugen verursacht werden, die jedoch vom Fahrzeugführenden vermieden werden könnten (z. B. hohe Drehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen oder zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeuges).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen nach heutigen Erkenntnissen grundsätzlich ausreichend sind, um einen genügenden Schutz vor Motorradlärm zu gewährleisten.</p><p>2./3. Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) beauftragt den Bundesrat, zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärmimmissionen Grenzwerte festzulegen. Diese sollen sicherstellen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Der Bundesrat hat diesen Auftrag mit den Anhängen zur Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) erfüllt. Um die Störwirkung von Schallquellen zu erfassen, verwendet die heute geltende LSV den energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq als Beurteilungsmass. Beim Strassenverkehr wird der an einem Immissionsort einwirkende Schallpegel dabei gesondert für den Tag und für die Nacht je über ein Jahr gemittelt. Diese Methode gilt seit Inkrafttreten der LSV im Jahr 1987. Bei dieser Beurteilung werden einzelne speziell laute, aber kurze Schallereignisse, wie etwa übermässig laute Motorraddurchfahrten, zwar berücksichtigt, ihr Beitrag beeinflusst den massgeblichen Jahresmittelwert allerdings nur wenig. Die Berechnungsmodalitäten und die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm gelten seit 1987. Die Festlegung der Lärmbelastungsgrenzwerte basiert grösstenteils auf den Erkenntnissen aus den Siebziger- und Achtzigerjahren. Zurzeit werden im Rahmen einer vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten Studie die Auswirkungen von Strassenverkehrs-, Schienen- und Fluglärm auf gesundheitliche Risiken wie beispielsweise das kardiovaskuläre System, den Belästigungsgrad und den Schlaf der Schweizer Bevölkerung vertieft untersucht. Die Studie soll Grundlagen für eine allfällige Aktualisierung der Berechnungsmethoden und der Grenzwerte der LSV schaffen. Konsolidierte und qualitätsgeprüfte Studienergebnisse sind etwa Mitte 2017 zu erwarten. Im Rahmen dieser Studie wird auch überprüft, ob einzelne, aus dem konstanten Hintergrundgeräusch hervortretende Lärmereignisse eine grössere Störwirkung aufweisen als bisher angenommen. Dabei wird auch untersucht, ob ein anderes Mass als der jährliche Mittelungspegel die Störwirkung des Lärms - insbesondere in der Nacht - allenfalls adäquater abbilden könnte. Der Bundesrat will diese Resultate abwarten, bevor er weitere Massnahmen zur Erfassung von Lärmimmissionen prüft und gegebenenfalls eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen vorsieht.</p><p>Trotz der Anforderungen des SVG sind heute Fahrzeuge im Verkehr, die so modifiziert sind, dass sie mehr als die erlaubte Lärmbelastung verursachen. Dazu kommen Fahrer und Fahrerinnen, deren Fahrstil zu unnötigen Lärmimmissionen führt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gesetzlich festgelegten Lärmermittlungsmethoden nach heutigem Wissensstand die tatsächliche Lärmbelastung abbilden. Grundsätzlich begrüssenswert sind hingegen allfällige kantonale Initiativen zur Entwicklung von Messmethoden, mit denen übermässige Lärmemissionen messtechnisch erfasst und gegebenenfalls geahndet werden könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei schönem Wetter dröhnen sie zum Vergnügen über die Alpenpässe, an Seeufern entlang, durch Täler und Dörfer. Einige fahren offenbar je lauter, desto lieber. Und sie werden immer mehr. 2015 verzeichneten die Motorräder mit 51 787 Neuzulassungen einen neuen Höchstwert. Immerhin: Seit diesem Jahr ist bei neuen Motorfahrzeugen die "Sport"-Taste, welche die Klappen bei der Auspuffanlage öffnet und so den Motorensound deutlich verstärkt, verboten. Die Schweiz hat zeitgleich mit der EU die Verordnung 540/2014 "über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen" eingeführt. Bereits in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge und noch angebotene "alte" Modelle dürfen aber weiterhin die Lärmgrenzwerte verletzen. Die Lärmbelästigung der Bevölkerung wird nach wie vor durch die über das Jahr gemittelten Lärmpegelmessungen nur unzureichend erfasst. Weil die heutige Messmethodik ungenügend ist, führt beispielsweise die deutsche Stadt Wermelskirchen (Nordrhein-Westfalen) ein Pilotprojekt durch, um übermässigen Motorradlärm und Geschwindigkeit auf beliebten Motorradstrecken mithilfe einer landesweit neuartigen Methode zu messen. Die unsichtbar in Leitpfosten versteckte neue Technik kann die Lautstärke der vorbeifahrenden Motorräder registrieren. </p><p>Lärm stresst die Bevölkerung und macht krank. Motorradlärm entwertet die Naturlandschaften der Schweiz und vertreibt erholungsuchende Touristen. Die Bevölkerung sollte in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden (Art. 15 USG), und vermeidbare Belästigungen sollten unterbleiben (Art. 42 SVG). Unnötigen Lärm zum Vergnügen zu verursachen wäre schon heute untersagt.</p><p>Der Bundesrat wird darum ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gewährleistet er, dass das Wohlbefinden der Bevölkerung nach Artikel 15 USG und Artikel 42 SVG an vielbefahrenen Motorradstrecken nicht erheblich gestört wird?</p><p>2. Ist er bereit, die tatsächlichen Lärmimmissionen entlang vielbefahrener Motorradstrecken auch mit neuen Messmethoden (Beispiel Wermelskirchen) realitätsnah zu erfassen? </p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass aus Sicht des Landes die Messmethoden die tatsächlichen Lärmimmissionen abbilden müssen, damit gesicherte Hinweise die Ahndung von Vergehen ermöglichen und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung begründet werden können (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitung des Motorradverkehrs auf Durchgangsstrassen)?</p>
- Motorradlärm messen und begrenzen
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