Sind abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo und Serbien auf ewig vorläufig Aufgenommene?
- ShortId
-
16.3715
- Id
-
20163715
- Updated
-
28.07.2023 05:09
- Language
-
de
- Title
-
Sind abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo und Serbien auf ewig vorläufig Aufgenommene?
- AdditionalIndexing
-
2811;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) waren am 1. Oktober 2016 in der Schweiz 1452 Staatsangehörige aus Serbien und 861 kosovarische Staatsangehörige vorläufig aufgenommen. </p><p>2. Bei rund 90 Prozent der aus Kosovo und Serbien stammenden Personen mit vorläufiger Aufnahme ist das Vollzugshindernis die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug gemäss geltender Rechtsprechung auch für Personen sein, die zu einer besonders vulnerablen Personengruppe zählen, so beispielsweise alte Menschen und alleinerziehende Mütter. Zudem wird bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindswohl mitberücksichtigt, namentlich bei Familien, die seit mehreren Jahren in der Schweiz leben. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt sich daher häufig aufgrund eines Zusammenwirkens verschiedener Kriterien. Die Gründe für eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der erwähnten Kriterien lassen sich statistisch nicht auswerten (vgl. Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2014 in Erfüllung des Postulates der FDP-Liberalen Fraktion 13.3771 vom 24. September 2013).</p><p>3. Eine vorläufige Aufnahme kann gemäss Artikel 84 Absatz 2 des Ausländergesetzes aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung wieder möglich, zulässig und zumutbar ist. Auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs kann sich nicht berufen, wer einen Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 83 Absatz 7 des Ausländergesetzes erfüllt, wer also beispielsweise zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Während bereits ein einzelnes Vollzugshindernis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führt, darf bei deren Aufhebung keines der drei in Artikel 83 des Ausländergesetzes genannten Vollzugshindernisse mehr vorliegen. In jedem Fall muss die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Artikel 96 des Ausländergesetzes sein. Dass der Heimatstaat einer vorläufig aufgenommenen Person EU-Beitrittskandidat ist bzw. von der Schweiz völkerrechtlich anerkannt wurde, erlaubt nicht per se die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Auch in diesem Fall muss der Wegfall des bisherigen Vollzugshindernisses bzw. das gänzliche Fehlen von Vollzugshindernissen in einem individuellen Verfahren geprüft und die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigt werden. Die Verhältnismässigkeit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme setzt dabei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz voraus. Das SEM wird im Geschäftsjahr 2017 eine gezielte Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen vornehmen, welche Personen aus den Balkanstaaten betreffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz bilden abgewiesene Asylbewerber, die indes eine Bewilligung F erhalten haben, laut Statistik einen bedeutenden Teil der vorläufig Aufgenommenen. </p><p>Seit 2012 ist Serbien EU-Beitrittskandidat, Kosovo wird von 23 von 28 EU-Mitgliedern wie auch von der Schweiz als eigenständiger Staat anerkannt. </p><p>Es gibt Personen, die 2010 in die Schweiz eingereist sind, ein Asylgesuch gestellt haben und 2013 eine vorläufige Aufnahme erhalten haben. Sodann sind Personen mit diesem Status und dieser Nationalität in der Schweiz, die sich seit den Zeiten des Jugoslawien-Krieges ununterbrochen hier befinden, notabene ohne je hier gearbeitet zu haben, ansonsten ihnen erfahrungsgemäss eine B-Bewilligung erteilt worden wäre.</p><p>1. Wie viele Personen mit Nationalität Kosovo bzw. Serbien halten sich in der Schweiz mit dem Status "vorläufig aufgenommen" auf?</p><p>Definitionsgemäss handelt es sich bei vorläufig Aufgenommenen um Personen mit Wegweisungsverfügung: Ihnen wird zwar keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sie können aber auch nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, "weil sich die Wegweisung als technisch unmöglich (z. B. weil alle Flughäfen des Landes geschlossen sind), als unzulässig (die Wegweisung würde das von verschiedenen internationalen, verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften garantierte Rückschiebungsverbot verletzen) oder als unzumutbar (im Heimatland herrschen schwere Unruhen bzw. eine allgemeine Situation der Gewalt, oder die betroffene Person ist schwer krank und könnte in ihrem Heimatland keine angemessene Behandlung erhalten usw.) erweist", so die gesetzlichen Grundlagen.</p><p>2. Welcher Grund liegt bei den Personen aus Kosovo und Serbien vor?</p><p>3. Wann schickt die Schweiz diese Personen zurück in diese EU-Beitrittskandidaten bzw. potenziellen Beitrittskandidaten?</p>
- Sind abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo und Serbien auf ewig vorläufig Aufgenommene?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) waren am 1. Oktober 2016 in der Schweiz 1452 Staatsangehörige aus Serbien und 861 kosovarische Staatsangehörige vorläufig aufgenommen. </p><p>2. Bei rund 90 Prozent der aus Kosovo und Serbien stammenden Personen mit vorläufiger Aufnahme ist das Vollzugshindernis die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug gemäss geltender Rechtsprechung auch für Personen sein, die zu einer besonders vulnerablen Personengruppe zählen, so beispielsweise alte Menschen und alleinerziehende Mütter. Zudem wird bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindswohl mitberücksichtigt, namentlich bei Familien, die seit mehreren Jahren in der Schweiz leben. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt sich daher häufig aufgrund eines Zusammenwirkens verschiedener Kriterien. Die Gründe für eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der erwähnten Kriterien lassen sich statistisch nicht auswerten (vgl. Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2014 in Erfüllung des Postulates der FDP-Liberalen Fraktion 13.3771 vom 24. September 2013).</p><p>3. Eine vorläufige Aufnahme kann gemäss Artikel 84 Absatz 2 des Ausländergesetzes aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung wieder möglich, zulässig und zumutbar ist. Auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs kann sich nicht berufen, wer einen Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 83 Absatz 7 des Ausländergesetzes erfüllt, wer also beispielsweise zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Während bereits ein einzelnes Vollzugshindernis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führt, darf bei deren Aufhebung keines der drei in Artikel 83 des Ausländergesetzes genannten Vollzugshindernisse mehr vorliegen. In jedem Fall muss die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Artikel 96 des Ausländergesetzes sein. Dass der Heimatstaat einer vorläufig aufgenommenen Person EU-Beitrittskandidat ist bzw. von der Schweiz völkerrechtlich anerkannt wurde, erlaubt nicht per se die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Auch in diesem Fall muss der Wegfall des bisherigen Vollzugshindernisses bzw. das gänzliche Fehlen von Vollzugshindernissen in einem individuellen Verfahren geprüft und die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigt werden. Die Verhältnismässigkeit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme setzt dabei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz voraus. Das SEM wird im Geschäftsjahr 2017 eine gezielte Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen vornehmen, welche Personen aus den Balkanstaaten betreffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Schweiz bilden abgewiesene Asylbewerber, die indes eine Bewilligung F erhalten haben, laut Statistik einen bedeutenden Teil der vorläufig Aufgenommenen. </p><p>Seit 2012 ist Serbien EU-Beitrittskandidat, Kosovo wird von 23 von 28 EU-Mitgliedern wie auch von der Schweiz als eigenständiger Staat anerkannt. </p><p>Es gibt Personen, die 2010 in die Schweiz eingereist sind, ein Asylgesuch gestellt haben und 2013 eine vorläufige Aufnahme erhalten haben. Sodann sind Personen mit diesem Status und dieser Nationalität in der Schweiz, die sich seit den Zeiten des Jugoslawien-Krieges ununterbrochen hier befinden, notabene ohne je hier gearbeitet zu haben, ansonsten ihnen erfahrungsgemäss eine B-Bewilligung erteilt worden wäre.</p><p>1. Wie viele Personen mit Nationalität Kosovo bzw. Serbien halten sich in der Schweiz mit dem Status "vorläufig aufgenommen" auf?</p><p>Definitionsgemäss handelt es sich bei vorläufig Aufgenommenen um Personen mit Wegweisungsverfügung: Ihnen wird zwar keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sie können aber auch nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, "weil sich die Wegweisung als technisch unmöglich (z. B. weil alle Flughäfen des Landes geschlossen sind), als unzulässig (die Wegweisung würde das von verschiedenen internationalen, verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften garantierte Rückschiebungsverbot verletzen) oder als unzumutbar (im Heimatland herrschen schwere Unruhen bzw. eine allgemeine Situation der Gewalt, oder die betroffene Person ist schwer krank und könnte in ihrem Heimatland keine angemessene Behandlung erhalten usw.) erweist", so die gesetzlichen Grundlagen.</p><p>2. Welcher Grund liegt bei den Personen aus Kosovo und Serbien vor?</p><p>3. Wann schickt die Schweiz diese Personen zurück in diese EU-Beitrittskandidaten bzw. potenziellen Beitrittskandidaten?</p>
- Sind abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo und Serbien auf ewig vorläufig Aufgenommene?
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