Kriegsmaterialexporte nach Indien trotz Eskalation im Kaschmir-Konflikt?
- ShortId
-
16.3722
- Id
-
20163722
- Updated
-
28.07.2023 05:04
- Language
-
de
- Title
-
Kriegsmaterialexporte nach Indien trotz Eskalation im Kaschmir-Konflikt?
- AdditionalIndexing
-
09;08;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ausfuhren in Höhe von 30,3 Millionen Franken in der ersten Jahreshälfte 2016 betreffen eine Lieferung von Feuerleitgeräten an die indische Marine (rund 30 Millionen Franken) sowie eine Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen für Kleinwaffen (rund 0,3 Millionen Franken). Die entsprechenden Bewilligungen wurden in der zweiten Jahreshälfte 2015 erteilt. Sie wurden auf Grundlage von Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) in Verbindung mit Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) vom Seco im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 KMV bewilligt.</p><p>Gültige Bewilligungen bestehen derzeit für Ausfuhren nach Indien im Umfang von rund 130 Millionen Franken. Diese setzen sich wie folgt zusammen:</p><p>- Feuerleitgeräte und dazugehörige Ersatzteile an die indische Marine im Wert von rund 129 Millionen Franken;</p><p>- 4 Kleinwaffen zu Demonstrationszwecken (temporäre Ausfuhr) inklusive für Demonstration benötigter Munition;</p><p>- Zubehör und Ersatzteile für Kleinwaffen im Wert von rund 0,5 Millionen Franken.</p><p>Am 25. März 2009 hat sich der Bundesrat letztmals mit Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Indien befasst und seine bisherige Praxis bestätigt. Auch in seiner Antwort vom 29. August 2012 auf die Motion Voruz 12.3621, "Stopp der Kriegsmaterialexporte nach Indien", hielt der Bundesrat fest, dass kein Anlass für eine Änderung seiner Bewilligungspraxis gegenüber Indien besteht.</p><p>Die Situation hat sich seitdem nicht signifikant verändert. Indien befindet sich sicherheitspolitisch in einem volatilen Umfeld. Das Verhältnis zum Nachbarn Pakistan bleibt nach wie vor angespannt. Vor allem im Bereich der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen. Auch Indien ist vom internationalen Terrorismus betroffen. Der Bundesrat beobachtet die jüngste Gewalteskalation aufmerksam. Er geht zurzeit davon aus, dass die Vorfälle vom 18. September 2016 allein keine Exportverweigerung gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV zur Folge hätten. Bundesrat und Verwaltung beurteilen die Situation im Zusammenhang mit konkreten Ausfuhrgesuchen jedes Mal neu.</p><p>Indien ist seit der Staatsgründung eine stabile Demokratie in einer von Spannungen gekennzeichneten Region. Seine Streitkräfte sind demokratisch kontrolliert, das heisst, sie üben ihre Funktion im Rahmen der geltenden Rechtsordnung aus. Darüber hinaus werden die indischen Streitkräfte im Inneren nur subsidiär eingesetzt. Die Menschenrechtslage in Indien ist jedoch nicht befriedigend. Was die Situation in der Region Kaschmir betrifft, so befürwortet die Schweiz den uneingeschränkten Zugang für Mandatsträger des Uno-Menschenrechtsrates.</p><p>Das Hochkommissariat für Menschenrechte hat bisher noch keinen Zugang zum Gebiet erhalten, entsprechend liegen zurzeit keine konkreten Ergebnisse vor. Bundesrat und Verwaltung beobachten die Menschenrechtslage in Indien und in Kaschmir laufend und nehmen sie in die fallweise Beurteilung von Ausfuhrgesuchen auf.</p><p>Indien hat als souveräner Staat ein Interesse daran, sein demokratisches System zu schützen und für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen. Im Subkontinent Indien kommt es an verschiedenen Orten immer wieder zu Unruhen oder Gewaltakten. Die Lage hat sich aber, wie eingangs festgehalten, seit 2009 nicht signifikant verändert bzw. verschärft.</p><p>Ein wirtschaftlich sowie sicherheitspolitisch stabiles Indien liegt im Interesse der Schweiz, zum einen als wichtiger Wirtschaftspartner, zum andern als Garant für die regionale Stabilität (siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Motion Voruz 12.3621, "Stopp der Kriegsmaterialexporte nach Indien"). Zum Schutz vor äusseren Bedrohungen sowie zur Durchsetzung seines demokratisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols ist Indien im Sinne der Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität auf entsprechend ausgerüstete Sicherheits- und Streitkräfte angewiesen.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis für die Ausfuhr von Kriegsmaterial zählt zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine solche Bewilligungspraxis beinhaltet auch, dass Bundesrat und Verwaltung flexibel auf veränderte Situationen reagieren. Jedes Ausfuhrgesuch wird deshalb, wie vom Gesetz vorgeschrieben, einzeln geprüft und gemäss den Kriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung beurteilt. Erkennen Bundesrat und Verwaltung Risiken, die mit einer bestimmten Lieferung von Kriegsmaterial verbunden sein könnten, so werden diese sorgfältig geprüft, und wenn erforderlich, wird das entsprechende Gesuch abgelehnt.</p><p>Dem Bundesrat sind keine Länder bekannt, welche Kriegsmaterialexporte gegenüber Indien generell verbieten.</p><p>Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial nach Indien werden im Einzelfall anhand der Kriterien in Artikel 5 KMV geprüft. Die bereits erteilten Bewilligungen stehen im Einklang mit der Kriegsmaterialgesetzgebung. Die Voraussetzungen für einen Widerruf respektive eine Suspendierung bereits erteilter Bewilligungen im Sinne von Artikel 19 KMG sind nicht gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Jahre 2015 hat nach Deutschland kein anderes Land so viel Kriegsmaterial aus der Schweiz empfangen wie Indien, nämlich für 45,5 Millionen Franken. Im ersten Halbjahr 2016 belegte Indien mit 30,3 Millionen Franken erneut einen Spitzenplatz unter den Empfängern von Schweizer Kriegsmaterial. </p><p>1. Wann erteilte der Bundesrat die entsprechenden Bewilligungen, und welchen Wert haben die bewilligten Kriegsmaterialexporte nach Indien? Wie viele der bewilligten Exporte sind bisher tatsächlich nach Indien ausgeführt worden? Wie viel ist davon noch offen?</p><p>2. Am 18. September 2016 stürmten im indischen Teil Kaschmirs schwerbewaffnete aufständische Kämpfer ein indisches Armeecamp. Mindestens 17 indische Soldaten starben. Diese schwerste Terrorattacke gegen die indische Armee seit 20 Jahren bildet den traurigen Höhepunkt einer Gewalteskalation, in welcher in den letzten 70 Tagen bei schweren Zusammenstössen zwischen militanten Aufständischen und Sicherheitskräften in Polizei, den Streitkräften und der Zivilbevölkerung über 80 Menschen getötet wurden. Handelt es sich hier um einen "bewaffneten Konflikt" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung?</p><p>3. Der Uno-Hochkommissar für Menschenrechte zeigte sich am 17. August 2016 sehr besorgt über die Menschenrechtslage im indischen Teil von Kaschmir und forderte uneingeschränkten Zugang, um die Menschenrechtslage abzuklären. Unterstützt der Bundesrat diese Uno-Initiative? Was sind die Ergebnisse? Liegen systematische und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KMV vor? </p><p>4. Das Vorgehen der Aufständischen ist ebenso brutal wie jenes der indischen Sicherheitskräfte in Kaschmir. Die beiden Atommächte Indien und Pakistan überhäufen sich gegenseitig mit Vorwürfen. Welche Folgen haben die wachsenden Spannungen in der Kaschmir-Region für die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KMV?</p><p>5. Von welchen weiteren Konflikten und Unruhen im indischen Vielvölkerstaat hat der Bundesrat Kenntnis? </p><p>6. Wenn der Bundesrat all diese Elemente in einer Gesamtbetrachtung zusammenfügt: Stoppt er die Bewilligung neuer Kriegsmaterialexporte nach Indien? Stoppt er die Auslieferung bereits bewilligter Exporte gestützt auf Artikel 19 KMG, der die Suspendierung und den Widerruf von Bewilligungen regelt?</p>
- Kriegsmaterialexporte nach Indien trotz Eskalation im Kaschmir-Konflikt?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ausfuhren in Höhe von 30,3 Millionen Franken in der ersten Jahreshälfte 2016 betreffen eine Lieferung von Feuerleitgeräten an die indische Marine (rund 30 Millionen Franken) sowie eine Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen für Kleinwaffen (rund 0,3 Millionen Franken). Die entsprechenden Bewilligungen wurden in der zweiten Jahreshälfte 2015 erteilt. Sie wurden auf Grundlage von Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) in Verbindung mit Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) vom Seco im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 KMV bewilligt.</p><p>Gültige Bewilligungen bestehen derzeit für Ausfuhren nach Indien im Umfang von rund 130 Millionen Franken. Diese setzen sich wie folgt zusammen:</p><p>- Feuerleitgeräte und dazugehörige Ersatzteile an die indische Marine im Wert von rund 129 Millionen Franken;</p><p>- 4 Kleinwaffen zu Demonstrationszwecken (temporäre Ausfuhr) inklusive für Demonstration benötigter Munition;</p><p>- Zubehör und Ersatzteile für Kleinwaffen im Wert von rund 0,5 Millionen Franken.</p><p>Am 25. März 2009 hat sich der Bundesrat letztmals mit Gesuchen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Indien befasst und seine bisherige Praxis bestätigt. Auch in seiner Antwort vom 29. August 2012 auf die Motion Voruz 12.3621, "Stopp der Kriegsmaterialexporte nach Indien", hielt der Bundesrat fest, dass kein Anlass für eine Änderung seiner Bewilligungspraxis gegenüber Indien besteht.</p><p>Die Situation hat sich seitdem nicht signifikant verändert. Indien befindet sich sicherheitspolitisch in einem volatilen Umfeld. Das Verhältnis zum Nachbarn Pakistan bleibt nach wie vor angespannt. Vor allem im Bereich der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen. Auch Indien ist vom internationalen Terrorismus betroffen. Der Bundesrat beobachtet die jüngste Gewalteskalation aufmerksam. Er geht zurzeit davon aus, dass die Vorfälle vom 18. September 2016 allein keine Exportverweigerung gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KMV zur Folge hätten. Bundesrat und Verwaltung beurteilen die Situation im Zusammenhang mit konkreten Ausfuhrgesuchen jedes Mal neu.</p><p>Indien ist seit der Staatsgründung eine stabile Demokratie in einer von Spannungen gekennzeichneten Region. Seine Streitkräfte sind demokratisch kontrolliert, das heisst, sie üben ihre Funktion im Rahmen der geltenden Rechtsordnung aus. Darüber hinaus werden die indischen Streitkräfte im Inneren nur subsidiär eingesetzt. Die Menschenrechtslage in Indien ist jedoch nicht befriedigend. Was die Situation in der Region Kaschmir betrifft, so befürwortet die Schweiz den uneingeschränkten Zugang für Mandatsträger des Uno-Menschenrechtsrates.</p><p>Das Hochkommissariat für Menschenrechte hat bisher noch keinen Zugang zum Gebiet erhalten, entsprechend liegen zurzeit keine konkreten Ergebnisse vor. Bundesrat und Verwaltung beobachten die Menschenrechtslage in Indien und in Kaschmir laufend und nehmen sie in die fallweise Beurteilung von Ausfuhrgesuchen auf.</p><p>Indien hat als souveräner Staat ein Interesse daran, sein demokratisches System zu schützen und für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen. Im Subkontinent Indien kommt es an verschiedenen Orten immer wieder zu Unruhen oder Gewaltakten. Die Lage hat sich aber, wie eingangs festgehalten, seit 2009 nicht signifikant verändert bzw. verschärft.</p><p>Ein wirtschaftlich sowie sicherheitspolitisch stabiles Indien liegt im Interesse der Schweiz, zum einen als wichtiger Wirtschaftspartner, zum andern als Garant für die regionale Stabilität (siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Motion Voruz 12.3621, "Stopp der Kriegsmaterialexporte nach Indien"). Zum Schutz vor äusseren Bedrohungen sowie zur Durchsetzung seines demokratisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols ist Indien im Sinne der Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität auf entsprechend ausgerüstete Sicherheits- und Streitkräfte angewiesen.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis für die Ausfuhr von Kriegsmaterial zählt zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine solche Bewilligungspraxis beinhaltet auch, dass Bundesrat und Verwaltung flexibel auf veränderte Situationen reagieren. Jedes Ausfuhrgesuch wird deshalb, wie vom Gesetz vorgeschrieben, einzeln geprüft und gemäss den Kriterien der Kriegsmaterialgesetzgebung beurteilt. Erkennen Bundesrat und Verwaltung Risiken, die mit einer bestimmten Lieferung von Kriegsmaterial verbunden sein könnten, so werden diese sorgfältig geprüft, und wenn erforderlich, wird das entsprechende Gesuch abgelehnt.</p><p>Dem Bundesrat sind keine Länder bekannt, welche Kriegsmaterialexporte gegenüber Indien generell verbieten.</p><p>Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial nach Indien werden im Einzelfall anhand der Kriterien in Artikel 5 KMV geprüft. Die bereits erteilten Bewilligungen stehen im Einklang mit der Kriegsmaterialgesetzgebung. Die Voraussetzungen für einen Widerruf respektive eine Suspendierung bereits erteilter Bewilligungen im Sinne von Artikel 19 KMG sind nicht gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Jahre 2015 hat nach Deutschland kein anderes Land so viel Kriegsmaterial aus der Schweiz empfangen wie Indien, nämlich für 45,5 Millionen Franken. Im ersten Halbjahr 2016 belegte Indien mit 30,3 Millionen Franken erneut einen Spitzenplatz unter den Empfängern von Schweizer Kriegsmaterial. </p><p>1. Wann erteilte der Bundesrat die entsprechenden Bewilligungen, und welchen Wert haben die bewilligten Kriegsmaterialexporte nach Indien? Wie viele der bewilligten Exporte sind bisher tatsächlich nach Indien ausgeführt worden? Wie viel ist davon noch offen?</p><p>2. Am 18. September 2016 stürmten im indischen Teil Kaschmirs schwerbewaffnete aufständische Kämpfer ein indisches Armeecamp. Mindestens 17 indische Soldaten starben. Diese schwerste Terrorattacke gegen die indische Armee seit 20 Jahren bildet den traurigen Höhepunkt einer Gewalteskalation, in welcher in den letzten 70 Tagen bei schweren Zusammenstössen zwischen militanten Aufständischen und Sicherheitskräften in Polizei, den Streitkräften und der Zivilbevölkerung über 80 Menschen getötet wurden. Handelt es sich hier um einen "bewaffneten Konflikt" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung?</p><p>3. Der Uno-Hochkommissar für Menschenrechte zeigte sich am 17. August 2016 sehr besorgt über die Menschenrechtslage im indischen Teil von Kaschmir und forderte uneingeschränkten Zugang, um die Menschenrechtslage abzuklären. Unterstützt der Bundesrat diese Uno-Initiative? Was sind die Ergebnisse? Liegen systematische und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KMV vor? </p><p>4. Das Vorgehen der Aufständischen ist ebenso brutal wie jenes der indischen Sicherheitskräfte in Kaschmir. Die beiden Atommächte Indien und Pakistan überhäufen sich gegenseitig mit Vorwürfen. Welche Folgen haben die wachsenden Spannungen in der Kaschmir-Region für die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KMV?</p><p>5. Von welchen weiteren Konflikten und Unruhen im indischen Vielvölkerstaat hat der Bundesrat Kenntnis? </p><p>6. Wenn der Bundesrat all diese Elemente in einer Gesamtbetrachtung zusammenfügt: Stoppt er die Bewilligung neuer Kriegsmaterialexporte nach Indien? Stoppt er die Auslieferung bereits bewilligter Exporte gestützt auf Artikel 19 KMG, der die Suspendierung und den Widerruf von Bewilligungen regelt?</p>
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