Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

ShortId
16.3733
Id
20163733
Updated
25.06.2025 00:35
Language
de
Title
Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die OAK macht im Rahmen ihres Weisungsentwurfes "Anforderungen an die Revisionsstellen" Gebrauch von der grundsätzlichen Regulierungskompetenz gemäss Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Der Weisungsentwurf "Anforderungen an die Revisionsstellen" geht aber weit über das eigentliche Mandat der OAK hinaus. Er stellt einen massiven Eingriff in den Markt der Pensionskassenprüfung dar. Eine qualitätsorientierte Weiterentwicklung im Segment der Pensionskassenprüfungen wäre indes zu prüfen. Dies kann aber effizienter im Rahmen des laufenden bundesrätlichen Auftrags zur Überprüfung der Revision und Revisionsaufsicht gemacht werden. Dies verhindert Doppelspurigkeiten und Mehrfachregulierungen zwischen OAK und Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und verhindert eine unnötige bürokratische Belastung der Wirtschaft.</p>
  • <p>Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge ist sowohl administrativ als auch finanziell vom Bundesrat unabhängig. Folglich kann der Bundesrat keine Weisungen für sie erlassen.</p><p>Der Bundesrat kann indessen prüfen, ob der im Postulat erwähnte Weisungsentwurf dem geltenden rechtlichen Rahmen entspricht, und gegebenenfalls eine Anpassung in Erwägung ziehen. Er beantragt daher, das Postulat in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) anzuweisen ist, keine Weisung über neue Anforderungen an die Revisionsstelle zu erlassen. Gegebenenfalls ist die Regulierungskompetenz einzuschränken oder der Auftrag der OAK anzupassen.</p>
  • Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die OAK macht im Rahmen ihres Weisungsentwurfes "Anforderungen an die Revisionsstellen" Gebrauch von der grundsätzlichen Regulierungskompetenz gemäss Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Der Weisungsentwurf "Anforderungen an die Revisionsstellen" geht aber weit über das eigentliche Mandat der OAK hinaus. Er stellt einen massiven Eingriff in den Markt der Pensionskassenprüfung dar. Eine qualitätsorientierte Weiterentwicklung im Segment der Pensionskassenprüfungen wäre indes zu prüfen. Dies kann aber effizienter im Rahmen des laufenden bundesrätlichen Auftrags zur Überprüfung der Revision und Revisionsaufsicht gemacht werden. Dies verhindert Doppelspurigkeiten und Mehrfachregulierungen zwischen OAK und Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und verhindert eine unnötige bürokratische Belastung der Wirtschaft.</p>
    • <p>Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge ist sowohl administrativ als auch finanziell vom Bundesrat unabhängig. Folglich kann der Bundesrat keine Weisungen für sie erlassen.</p><p>Der Bundesrat kann indessen prüfen, ob der im Postulat erwähnte Weisungsentwurf dem geltenden rechtlichen Rahmen entspricht, und gegebenenfalls eine Anpassung in Erwägung ziehen. Er beantragt daher, das Postulat in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) anzuweisen ist, keine Weisung über neue Anforderungen an die Revisionsstelle zu erlassen. Gegebenenfalls ist die Regulierungskompetenz einzuschränken oder der Auftrag der OAK anzupassen.</p>
    • Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

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