Einführung einer Kronzeugenregelung
- ShortId
-
16.3735
- Id
-
20163735
- Updated
-
28.07.2023 14:51
- Language
-
de
- Title
-
Einführung einer Kronzeugenregelung
- AdditionalIndexing
-
1216;1221
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die aktuelle Bedrohung durch kriminelle und terroristische Organisationen, namentlich der westlichen Staaten, bedeutet auch für die Schweiz eine Herausforderung. Die eidgenössischen Räte haben dies erkannt und in der Folge die Motion der RK-S 15.3008, "Artikel 260ter des Strafgesetzbuches. Änderung", verabschiedet. Die KKJPD hat inzwischen einen Vorschlag für eine Revision der Strafnorm betreffend kriminelle Organisationen ausgearbeitet.</p><p>Es zeigt sich indessen, dass die Strafverfolgung, auch mit den Instrumenten des revidierten Büpf, an die Grenzen des Möglichen stösst, wenn hierzulande mafiöse und insbesondere terroristische Strukturen bekämpft werden sollen. Es muss das Mögliche unternommen werden, damit auch in der Schweiz eine wirksame und effiziente Strafverfolgung von kriminellen Organisationen und anderen schweren Verbrechensformen sichergestellt wird. Aktuell ist auch an Schlepperorganisationen zu denken. Zu den Instrumenten zur Bekämpfung solcher schweren Kriminalität gehört auch der Kronzeuge. Beispiele im Ausland, namentlich in Italien und den USA, belegen die Wirksamkeit von Kronzeugenregelungen. Eine solche wäre mit der zu revidierenden Strafnorm von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches, dem sogenannten IS-Gesetz und den Regeln der StPO abzugleichen und in einen sinnvollen Gesamtkontext zu bringen.</p>
- <p>Als Kronzeuge wird eine Person verstanden, die gleichzeitig geständige Täterin und Informantin ist und für ihre Informationen mit einer Strafmilderung oder gar mit Straffreiheit belohnt wird.</p><p>Das geltende Recht ermöglicht es mit Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) den Gerichten bereits heute, Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane Strafmilderung nach freiem Ermessen zu gewähren. Weiter ist seit Anfang 2013 das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 23. Dezember 2011 (ZeugSG; SR 312.2) in Kraft, welches Zeugenschutzprogramme für Personen vorsieht, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind. Darunter fallen auch Personen, die als (Mit-)Täter in einem Strafverfahren andere (Mit-)Täter oder Mitglieder einer kriminellen Organisation belasten.</p><p>Der Motionär will die bestehenden Instrumente offensichtlich ausbauen, lässt allerdings offen, welche zusätzlichen Massnahmen eingeführt werden sollen.</p><p>Soweit es die Ausweitung der heutigen sogenannten "kleinen Kronzeugenregelung" gemäss Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) betrifft, lässt sich nach Ansicht des Bundesrates ein Handlungsbedarf tatsächlich bejahen. Denn es ist nicht einsichtig, weshalb das Gesetz für Mitglieder einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB im Falle der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit einer Strafmilderung vorsieht, für Anwendungsfälle gemäss dem Gesetz gegen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen dagegen nicht.</p><p>Zwischen den Regelungen über die kriminelle Organisation nach Artikel 260ter StGB und jenen gemäss dem zeitlich befristeten Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen bestehen jedoch noch weitere Inkongruenzen, die im Rahmen der laufenden Revision von Artikel 260ter StGB behoben werden sollen. Dieses Gesetzgebungsprojekt liesse sich deshalb auch dafür nutzen, für Mitglieder einer der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen eine Regelung in der Art von Artikel 260ter Ziffer 2 StGB vorzusehen. Insoweit unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Motion und wäre bereit, es umzusetzen. Im Falle der Annahme der Motion im Ständerat behält er sich deshalb vor, im Nationalrat einen Änderungsantrag zu stellen.</p><p>Soweit Kronzeugen für ihre Mitwirkung sogar mit Straffreiheit sollen belohnt werden können, lehnt der Bundesrat die Motion ab: Denn eine derart weitgehende Regelung würde namentlich den Grundgedanken der Rechtsgleichheit und des Schuldstrafrechts des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen und könnte auch das Risiko der Irreführung der Justiz erhöhen sowie die Bereitschaft zur Normbefolgung untergraben. Dies entspricht auch der Haltung des Gesetzgebers zur Ablehnung einer Kronzeugenregelung im Rahmen der Ausarbeitung der Strafprozessordnung und des Zeugenschutzgesetzes. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde zudem festgehalten, dass in der schweizerischen Praxis bisher kein konkretes Bedürfnis nach einer Kronzeugenregelung nachgewiesen wurde (BBl 2006 1212 und BBl 2011 49). Auch dürfte es in der Bevölkerung kaum verstanden werden, wenn gerade solche Täter durch kooperatives Verhalten straffrei ausgehen können, die selber schwerste Straftaten (z. B. terroristische Anschläge) begangen und unter Umständen zahlreiche Personen getötet haben.</p><p>Weil die Motion sich auch als Begehren auf Einführung einer ausgedehnten Kronzeugenregelung verstehen lässt, ist sie nach Ansicht des Bundesrates abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auch eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen im Schweizer Strafrecht zu unterbreiten.</p>
- Einführung einer Kronzeugenregelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die aktuelle Bedrohung durch kriminelle und terroristische Organisationen, namentlich der westlichen Staaten, bedeutet auch für die Schweiz eine Herausforderung. Die eidgenössischen Räte haben dies erkannt und in der Folge die Motion der RK-S 15.3008, "Artikel 260ter des Strafgesetzbuches. Änderung", verabschiedet. Die KKJPD hat inzwischen einen Vorschlag für eine Revision der Strafnorm betreffend kriminelle Organisationen ausgearbeitet.</p><p>Es zeigt sich indessen, dass die Strafverfolgung, auch mit den Instrumenten des revidierten Büpf, an die Grenzen des Möglichen stösst, wenn hierzulande mafiöse und insbesondere terroristische Strukturen bekämpft werden sollen. Es muss das Mögliche unternommen werden, damit auch in der Schweiz eine wirksame und effiziente Strafverfolgung von kriminellen Organisationen und anderen schweren Verbrechensformen sichergestellt wird. Aktuell ist auch an Schlepperorganisationen zu denken. Zu den Instrumenten zur Bekämpfung solcher schweren Kriminalität gehört auch der Kronzeuge. Beispiele im Ausland, namentlich in Italien und den USA, belegen die Wirksamkeit von Kronzeugenregelungen. Eine solche wäre mit der zu revidierenden Strafnorm von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches, dem sogenannten IS-Gesetz und den Regeln der StPO abzugleichen und in einen sinnvollen Gesamtkontext zu bringen.</p>
- <p>Als Kronzeuge wird eine Person verstanden, die gleichzeitig geständige Täterin und Informantin ist und für ihre Informationen mit einer Strafmilderung oder gar mit Straffreiheit belohnt wird.</p><p>Das geltende Recht ermöglicht es mit Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) den Gerichten bereits heute, Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane Strafmilderung nach freiem Ermessen zu gewähren. Weiter ist seit Anfang 2013 das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 23. Dezember 2011 (ZeugSG; SR 312.2) in Kraft, welches Zeugenschutzprogramme für Personen vorsieht, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind. Darunter fallen auch Personen, die als (Mit-)Täter in einem Strafverfahren andere (Mit-)Täter oder Mitglieder einer kriminellen Organisation belasten.</p><p>Der Motionär will die bestehenden Instrumente offensichtlich ausbauen, lässt allerdings offen, welche zusätzlichen Massnahmen eingeführt werden sollen.</p><p>Soweit es die Ausweitung der heutigen sogenannten "kleinen Kronzeugenregelung" gemäss Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) betrifft, lässt sich nach Ansicht des Bundesrates ein Handlungsbedarf tatsächlich bejahen. Denn es ist nicht einsichtig, weshalb das Gesetz für Mitglieder einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB im Falle der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit einer Strafmilderung vorsieht, für Anwendungsfälle gemäss dem Gesetz gegen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen dagegen nicht.</p><p>Zwischen den Regelungen über die kriminelle Organisation nach Artikel 260ter StGB und jenen gemäss dem zeitlich befristeten Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen bestehen jedoch noch weitere Inkongruenzen, die im Rahmen der laufenden Revision von Artikel 260ter StGB behoben werden sollen. Dieses Gesetzgebungsprojekt liesse sich deshalb auch dafür nutzen, für Mitglieder einer der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen eine Regelung in der Art von Artikel 260ter Ziffer 2 StGB vorzusehen. Insoweit unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Motion und wäre bereit, es umzusetzen. Im Falle der Annahme der Motion im Ständerat behält er sich deshalb vor, im Nationalrat einen Änderungsantrag zu stellen.</p><p>Soweit Kronzeugen für ihre Mitwirkung sogar mit Straffreiheit sollen belohnt werden können, lehnt der Bundesrat die Motion ab: Denn eine derart weitgehende Regelung würde namentlich den Grundgedanken der Rechtsgleichheit und des Schuldstrafrechts des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen und könnte auch das Risiko der Irreführung der Justiz erhöhen sowie die Bereitschaft zur Normbefolgung untergraben. Dies entspricht auch der Haltung des Gesetzgebers zur Ablehnung einer Kronzeugenregelung im Rahmen der Ausarbeitung der Strafprozessordnung und des Zeugenschutzgesetzes. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde zudem festgehalten, dass in der schweizerischen Praxis bisher kein konkretes Bedürfnis nach einer Kronzeugenregelung nachgewiesen wurde (BBl 2006 1212 und BBl 2011 49). Auch dürfte es in der Bevölkerung kaum verstanden werden, wenn gerade solche Täter durch kooperatives Verhalten straffrei ausgehen können, die selber schwerste Straftaten (z. B. terroristische Anschläge) begangen und unter Umständen zahlreiche Personen getötet haben.</p><p>Weil die Motion sich auch als Begehren auf Einführung einer ausgedehnten Kronzeugenregelung verstehen lässt, ist sie nach Ansicht des Bundesrates abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auch eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen im Schweizer Strafrecht zu unterbreiten.</p>
- Einführung einer Kronzeugenregelung
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