Reichen die vorhandenen Mittel aus, um Kriegsverbrecher in der Schweiz zu verfolgen und sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen?

ShortId
16.3745
Id
20163745
Updated
20.05.2026 01:49
Language
de
Title
Reichen die vorhandenen Mittel aus, um Kriegsverbrecher in der Schweiz zu verfolgen und sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen?
AdditionalIndexing
1231;04;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2012 wurde das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht (CC V) gegründet, um für Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft verantwortliche Personen vor Gericht zu bringen. Es scheint jedoch, dass die Mittel nicht ausreichen, damit es seinen Auftrag ordnungsgemäss erfüllen kann.</p><p>Das CC V wurde kurz nach seiner Gründung dem Kompetenzzentrum Terrorismus angegliedert. Es scheint, dass dem Personal des CC V nach dem "Grundsatz der Durchlässigkeit" zu einem grossen Teil Aufgaben des Kompetenzzentrum, Terrorismus zugeteilt wurden. Zudem wurde das CC V zur Erfüllung seiner Aufgaben mit 400 Stellenprozenten ausgerüstet, aber nur eine Person widmete sich Ende 2015 mit einer Teilzeitstelle diesen Aufgaben. Da es offenbar an Mitteln fehlt, hat das CC V in mindestens zwei Fällen darauf verzichtet, Strafprozesse gegen Personen zu eröffnen, die eine Straftat gegen das Völkerrecht begangen haben. Seit Februar 2016 ist das CC V der Abteilung Rechtshilfe (CC RIZ) angeschlossen. </p><p>Die Bundesanwaltschaft berichtete im Mai 2014 in ihrer Stellungnahme zur Interpellation Sommaruga Carlo 14.3283, dass der "internationale Kampf gegen Straflosigkeit ... wirksam, zweckmässig und koordiniert zu führen ist". In der Schweiz besteht im Vergleich mit anderen europäischen Ländern jedoch Nachholbedarf: In den Niederlanden beispielsweise widmen sich 62 Angestellte Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft. </p><p>Ein interner Bericht hat die Situation des CC V nach dreijährigem Bestehen evaluiert. Leider sind die Informationen dazu nicht sehr ausführlich. Mit dieser Interpellation sollen daher mehr Informationen gewonnen werden.</p>
  • <p>1. Im Rahmen der erfolgten Reorganisation der Bundesanwaltschaft (BA) wurde das CC V wegen der starken Rechtshilfe-Komponente, die für seine Fälle charakteristisch ist, ab Februar 2016 mit dem Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ) in der Abteilung "Rechtshilfe, Völkerstrafrecht" (RV) zusammengefasst.</p><p>Für die Behandlung der Verfahren im Bereich Völkerstrafrecht stehen ein seit 2011 im Bereich des Völkerstrafrechts spezialisierter Staatsanwalt, eine Staatsanwältin mit Erfahrung beim Internationalen Strafgerichtshof, ein Staatsanwalt mit Erfahrung beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und eine im Bereich des Völkerstrafrechts spezialisierte Assistenz-Staatsanwältin zur Verfügung. Je nach Fallaufkommen kann in der Abteilung RV zudem auf drei weitere Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen, bei denen es sich um ausgewiesene Spezialisten und Spezialistinnen im Rechtshilfebereich und erfahrene Verfahrensleitende handelt, sowie auf drei Assistenz-Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwältinnen zurückgegriffen werden. Für die administrative Dossierführung besteht in der Abteilung RV ein Pool von sechs Verfahrensassistentinnen und -assistenten.</p><p>Mit diesen Ressourcen ist die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung auch im Bereich Völkerstrafrecht gewährleistet.</p><p>2. Der Grundsatz der Durchlässigkeit gilt für alle Abteilungen der BA. Er schränkt die Strafverfolgung im Bereich Völkerstrafrecht nicht ein. Im Gegenteil: Sollte es zu einem erhöhten Fallaufkommen kommen, können andere Verfahrensleitende, die nicht im Bereich Völkerstrafrecht tätig sind, auch zu dessen Unterstützung beigezogen werden. Der Grundsatz der Durchlässigkeit ist ein Mittel, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal einzusetzen, dem konkreten Fallaufkommen in einer Abteilung Rechnung zu tragen und eine ausgeglichene Fallbelastung der einzelnen Verfahrensleitenden zu ermöglichen. Die Durchlässigkeit fördert schliesslich auch den Wissenstransfer innerhalb der BA und die fachliche Weiterentwicklung der Verfahrensleitenden.</p><p>3.-5. Der Bundesanwalt ist unter anderem für die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft verantwortlich (Art. 9 des Strafbehördenorganisationsgesetzes; SR 173.71). Ihm obliegt somit auch der Entscheid über die konkrete Ausgestaltung der Abteilung RV und die diesbezügliche Zuteilung der personellen Ressourcen. Es gehört zu den Aufgaben des Bundesanwalts, die stets beschränkten Ressourcen der BA in Einklang zu bringen mit ihren umfangreichen, weit über den Bereich des Völkerstrafrechts hinausgehenden Zuständigkeiten (Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 23 und 24 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Der Ressourcenbedarf der BA kann nicht anhand des Vergleichs mit Behörden anderer Länder bemessen werden, weil sich die jeweiligen Zuständigkeiten und Behördenstrukturen unterscheiden.</p><p>Mit der Zusammenlegung der Bereiche Völkerstrafrecht und Rechtshilfe konnte bereits ein Synergiegewinn und damit eine Optimierung der Ressourcennutzung erzielt werden. Gestützt auf die seit 2011 gewonnenen Erfahrungen und nach Umsetzung der internen Reorganisation ist die BA gegenwärtig daran, ein Konzept über die Weiterführung und -entwicklung des Bereichs Völkerstrafrecht auszuarbeiten. In diesem Rahmen wird unter anderem auch die Frage der Wahrnehmung von Analyse- und Dokumentationsaufgaben behandelt. Die Inanspruchnahme nicht nur der Ermittlungs-, sondern auch der Analysekompetenzen der Bundeskriminalpolizei (BKP) für den Bereich des Völkerstrafrechts wurde mit der Leitung von Fedpol bereits in einem positiven Sinn erörtert. Die BA kann jedoch nicht selbstständig über die Zuweisung von Ressourcen der BKP entscheiden, da die BKP organisatorisch nicht der BA unterstellt ist, sondern zu Fedpol gehört.</p> Antwort der Aufsichtsbehörde
  • <p>Ich beauftrage die Bundesanwaltschaft, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die für das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht (CC V) vorgesehenen 400 Stellenprozente besetzt? Wenn nein, wann werden sie besetzt?</p><p>2. Plant die Bundesanwaltschaft, Massnahmen zu ergreifen, um den "Grundsatz der Durchlässigkeit" einzuschränken, damit sich das CC V voll und ganz seiner Aufgabe widmen kann?</p><p>3. Plant sie, die Stellenprozente des CC V aufzustocken, wie dies andere europäische Länder getan haben?</p><p>4. Plant sie, wenigstens ein Mitglied der Bundeskriminalpolizei dem CC V zuzuweisen, um es in der Arbeit an komplexen Fällen zu unterstützen?</p><p>5. Im Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft wird erwähnt, dass Kandidatenprofile für die Dokumentations-, Recherche- und Analysearbeiten erstellt würden. Wie sehen diese Profile aus, und in welchem Zeitraum sollen diese Personen rekrutiert werden?</p>
  • Reichen die vorhandenen Mittel aus, um Kriegsverbrecher in der Schweiz zu verfolgen und sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2012 wurde das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht (CC V) gegründet, um für Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft verantwortliche Personen vor Gericht zu bringen. Es scheint jedoch, dass die Mittel nicht ausreichen, damit es seinen Auftrag ordnungsgemäss erfüllen kann.</p><p>Das CC V wurde kurz nach seiner Gründung dem Kompetenzzentrum Terrorismus angegliedert. Es scheint, dass dem Personal des CC V nach dem "Grundsatz der Durchlässigkeit" zu einem grossen Teil Aufgaben des Kompetenzzentrum, Terrorismus zugeteilt wurden. Zudem wurde das CC V zur Erfüllung seiner Aufgaben mit 400 Stellenprozenten ausgerüstet, aber nur eine Person widmete sich Ende 2015 mit einer Teilzeitstelle diesen Aufgaben. Da es offenbar an Mitteln fehlt, hat das CC V in mindestens zwei Fällen darauf verzichtet, Strafprozesse gegen Personen zu eröffnen, die eine Straftat gegen das Völkerrecht begangen haben. Seit Februar 2016 ist das CC V der Abteilung Rechtshilfe (CC RIZ) angeschlossen. </p><p>Die Bundesanwaltschaft berichtete im Mai 2014 in ihrer Stellungnahme zur Interpellation Sommaruga Carlo 14.3283, dass der "internationale Kampf gegen Straflosigkeit ... wirksam, zweckmässig und koordiniert zu führen ist". In der Schweiz besteht im Vergleich mit anderen europäischen Ländern jedoch Nachholbedarf: In den Niederlanden beispielsweise widmen sich 62 Angestellte Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft. </p><p>Ein interner Bericht hat die Situation des CC V nach dreijährigem Bestehen evaluiert. Leider sind die Informationen dazu nicht sehr ausführlich. Mit dieser Interpellation sollen daher mehr Informationen gewonnen werden.</p>
    • <p>1. Im Rahmen der erfolgten Reorganisation der Bundesanwaltschaft (BA) wurde das CC V wegen der starken Rechtshilfe-Komponente, die für seine Fälle charakteristisch ist, ab Februar 2016 mit dem Kompetenzzentrum Rechtshilfe (CC RIZ) in der Abteilung "Rechtshilfe, Völkerstrafrecht" (RV) zusammengefasst.</p><p>Für die Behandlung der Verfahren im Bereich Völkerstrafrecht stehen ein seit 2011 im Bereich des Völkerstrafrechts spezialisierter Staatsanwalt, eine Staatsanwältin mit Erfahrung beim Internationalen Strafgerichtshof, ein Staatsanwalt mit Erfahrung beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und eine im Bereich des Völkerstrafrechts spezialisierte Assistenz-Staatsanwältin zur Verfügung. Je nach Fallaufkommen kann in der Abteilung RV zudem auf drei weitere Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen, bei denen es sich um ausgewiesene Spezialisten und Spezialistinnen im Rechtshilfebereich und erfahrene Verfahrensleitende handelt, sowie auf drei Assistenz-Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwältinnen zurückgegriffen werden. Für die administrative Dossierführung besteht in der Abteilung RV ein Pool von sechs Verfahrensassistentinnen und -assistenten.</p><p>Mit diesen Ressourcen ist die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung auch im Bereich Völkerstrafrecht gewährleistet.</p><p>2. Der Grundsatz der Durchlässigkeit gilt für alle Abteilungen der BA. Er schränkt die Strafverfolgung im Bereich Völkerstrafrecht nicht ein. Im Gegenteil: Sollte es zu einem erhöhten Fallaufkommen kommen, können andere Verfahrensleitende, die nicht im Bereich Völkerstrafrecht tätig sind, auch zu dessen Unterstützung beigezogen werden. Der Grundsatz der Durchlässigkeit ist ein Mittel, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal einzusetzen, dem konkreten Fallaufkommen in einer Abteilung Rechnung zu tragen und eine ausgeglichene Fallbelastung der einzelnen Verfahrensleitenden zu ermöglichen. Die Durchlässigkeit fördert schliesslich auch den Wissenstransfer innerhalb der BA und die fachliche Weiterentwicklung der Verfahrensleitenden.</p><p>3.-5. Der Bundesanwalt ist unter anderem für die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft verantwortlich (Art. 9 des Strafbehördenorganisationsgesetzes; SR 173.71). Ihm obliegt somit auch der Entscheid über die konkrete Ausgestaltung der Abteilung RV und die diesbezügliche Zuteilung der personellen Ressourcen. Es gehört zu den Aufgaben des Bundesanwalts, die stets beschränkten Ressourcen der BA in Einklang zu bringen mit ihren umfangreichen, weit über den Bereich des Völkerstrafrechts hinausgehenden Zuständigkeiten (Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 23 und 24 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Der Ressourcenbedarf der BA kann nicht anhand des Vergleichs mit Behörden anderer Länder bemessen werden, weil sich die jeweiligen Zuständigkeiten und Behördenstrukturen unterscheiden.</p><p>Mit der Zusammenlegung der Bereiche Völkerstrafrecht und Rechtshilfe konnte bereits ein Synergiegewinn und damit eine Optimierung der Ressourcennutzung erzielt werden. Gestützt auf die seit 2011 gewonnenen Erfahrungen und nach Umsetzung der internen Reorganisation ist die BA gegenwärtig daran, ein Konzept über die Weiterführung und -entwicklung des Bereichs Völkerstrafrecht auszuarbeiten. In diesem Rahmen wird unter anderem auch die Frage der Wahrnehmung von Analyse- und Dokumentationsaufgaben behandelt. Die Inanspruchnahme nicht nur der Ermittlungs-, sondern auch der Analysekompetenzen der Bundeskriminalpolizei (BKP) für den Bereich des Völkerstrafrechts wurde mit der Leitung von Fedpol bereits in einem positiven Sinn erörtert. Die BA kann jedoch nicht selbstständig über die Zuweisung von Ressourcen der BKP entscheiden, da die BKP organisatorisch nicht der BA unterstellt ist, sondern zu Fedpol gehört.</p> Antwort der Aufsichtsbehörde
    • <p>Ich beauftrage die Bundesanwaltschaft, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die für das Kompetenzzentrum Völkerstrafrecht (CC V) vorgesehenen 400 Stellenprozente besetzt? Wenn nein, wann werden sie besetzt?</p><p>2. Plant die Bundesanwaltschaft, Massnahmen zu ergreifen, um den "Grundsatz der Durchlässigkeit" einzuschränken, damit sich das CC V voll und ganz seiner Aufgabe widmen kann?</p><p>3. Plant sie, die Stellenprozente des CC V aufzustocken, wie dies andere europäische Länder getan haben?</p><p>4. Plant sie, wenigstens ein Mitglied der Bundeskriminalpolizei dem CC V zuzuweisen, um es in der Arbeit an komplexen Fällen zu unterstützen?</p><p>5. Im Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft wird erwähnt, dass Kandidatenprofile für die Dokumentations-, Recherche- und Analysearbeiten erstellt würden. Wie sehen diese Profile aus, und in welchem Zeitraum sollen diese Personen rekrutiert werden?</p>
    • Reichen die vorhandenen Mittel aus, um Kriegsverbrecher in der Schweiz zu verfolgen und sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen?

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