Den Wechsel der amtlichen Verteidigung einschränken

ShortId
16.3747
Id
20163747
Updated
14.11.2025 08:15
Language
de
Title
Den Wechsel der amtlichen Verteidigung einschränken
AdditionalIndexing
1216;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gibt nicht wenige Fälle von beschuldigten Personen, welche bis zu sechs Mal ihren Verteidiger auswechseln. Dies mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis zu der amtlichen Verteidigung gestört sei. Obschon die beschuldigte Person kaum Aussicht auf Entlastung von ihrer Schuld hat, wird damit das Urteil zum Teil um Jahre hinausgeschoben. Dies führt zu hohen Mehrkosten, welche bei Zahlungsunfähigkeit der beschuldigten Person von Bund oder Kantonen bezahlt werden muss. Deshalb ist es dringend nötig, Artikel 134 mit einem Absatz 3 zu ergänzen. Es darf nicht sein, dass die Steuerzahlenden Millionen Schweizerfranken für nichtkooperierende beschuldigte Personen bezahlen müssen.</p>
  • <p>Der Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss geltendem Recht ist nicht ohne Weiteres zulässig. Artikel 134 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verlangt hierfür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist und/oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Erforderlich ist, dass für die Notwendigkeit des Wechsels nachvollziehbare Gründe angeführt werden und dass bei einer Verweigerung eines solchen eine sachgerechte Verteidigung nicht (mehr) gewährleistet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung - auf Gesuch der beschuldigten Person, der amtlichen Verteidigung oder von Amtes wegen - auf eine andere Person.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", beauftragt den Bundesrat, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen.</p><p>Hintergrund dieser Motion bildete die Erkenntnis, dass ein neues, umfassendes Regelwerk wie die StPO in den ersten Jahren nach der Verabschiedung nur sehr zurückhaltend revidiert werden sollte, damit sich die neue Regelung erst einmal bewähren und sich die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen festigen kann.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Motion 14.3383 wird der Bundesrat auch die Thematik der Verteidigung mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Praxis sowie der Wissenschaft auf ihre Tauglichkeit prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzesänderungen vorlegen. Diesen Arbeiten soll nicht vorgegriffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 134 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) so zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der Wechsel der amtlichen Verteidigung gesetzlich beschränkt wird.</p>
  • Den Wechsel der amtlichen Verteidigung einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gibt nicht wenige Fälle von beschuldigten Personen, welche bis zu sechs Mal ihren Verteidiger auswechseln. Dies mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis zu der amtlichen Verteidigung gestört sei. Obschon die beschuldigte Person kaum Aussicht auf Entlastung von ihrer Schuld hat, wird damit das Urteil zum Teil um Jahre hinausgeschoben. Dies führt zu hohen Mehrkosten, welche bei Zahlungsunfähigkeit der beschuldigten Person von Bund oder Kantonen bezahlt werden muss. Deshalb ist es dringend nötig, Artikel 134 mit einem Absatz 3 zu ergänzen. Es darf nicht sein, dass die Steuerzahlenden Millionen Schweizerfranken für nichtkooperierende beschuldigte Personen bezahlen müssen.</p>
    • <p>Der Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss geltendem Recht ist nicht ohne Weiteres zulässig. Artikel 134 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verlangt hierfür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist und/oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Erforderlich ist, dass für die Notwendigkeit des Wechsels nachvollziehbare Gründe angeführt werden und dass bei einer Verweigerung eines solchen eine sachgerechte Verteidigung nicht (mehr) gewährleistet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung - auf Gesuch der beschuldigten Person, der amtlichen Verteidigung oder von Amtes wegen - auf eine andere Person.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", beauftragt den Bundesrat, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 vorzulegen.</p><p>Hintergrund dieser Motion bildete die Erkenntnis, dass ein neues, umfassendes Regelwerk wie die StPO in den ersten Jahren nach der Verabschiedung nur sehr zurückhaltend revidiert werden sollte, damit sich die neue Regelung erst einmal bewähren und sich die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen festigen kann.</p><p>Im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der Motion 14.3383 wird der Bundesrat auch die Thematik der Verteidigung mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Praxis sowie der Wissenschaft auf ihre Tauglichkeit prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzesänderungen vorlegen. Diesen Arbeiten soll nicht vorgegriffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 134 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) so zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der Wechsel der amtlichen Verteidigung gesetzlich beschränkt wird.</p>
    • Den Wechsel der amtlichen Verteidigung einschränken

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