Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Bereinigung bestehender Systeme

ShortId
16.3749
Id
20163749
Updated
28.07.2023 05:14
Language
de
Title
Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Bereinigung bestehender Systeme
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aktuelle CO2-Abgabe wird nur zu zwei Drittel an die Bevölkerung und die Unternehmen zurückverteilt. Ein Drittel fliesst zweckgebunden in das Gebäudeprogramm zur Förderung CO2-wirksamer Massnahmen mit fragwürdigem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die bestehende CO2-Abgabe soll in eine echte Lenkungsabgabe zurückgeführt werden, die keine fiskalischen Interessen verfolgt. Darum braucht es die vollständige Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Mit der Streichung von Artikel 34 und Artikel 35 des CO2-Gesetzes ab der neuen CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 wird die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe aufgehoben. Die damit verbundene Umsetzungsregulierung auf Verordnungsebene gilt es sinngemäss anzupassen.</p><p>Damit eine optimale Umweltwirkung ohne Verlust der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen erreicht werden kann, dürfen nicht einzelne Branchen von der Befreiungsmöglichkeit ausgenommen werden. Denn das Ziel einer umfassenden Energie- und Klimapolitik sollte die Reduktion der Treibhausgasemissionen bei möglichst geringem Schaden für die Wirtschaft sein. Idealerweise sollen sich deshalb alle Unternehmen, Immobilienbesitzer oder sonstige Dienstleister durch den Abschluss von verbindlichen Zielvereinbarungen zur Senkung des CO2-Ausstosses und zur Steigerung der Energieeffizienz von der CO2-Abgabe befreien lassen können. Dafür braucht es eine Anpassung von Artikel 31 des CO2-Gesetzes wie auch Anpassungen der CO2-Verordnung (unter anderem die Streichung von Anhang 7 und der 100-Tonnen-Mindestemission).</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 31. August 2016 die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen bis 2030 rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels. Der Bundesrat wird die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung überarbeiten und sie dem Parlament in der zweiten Hälfte 2017 unterbreiten. Gewisse Anliegen der Motion sind im Grundsatz in der Vernehmlassungsvorlage bereits berücksichtigt.</p><p>Zur Abschaffung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe: Auch der Bundesrat will im Einklang mit seiner Vorlage für einen neuen Verfassungsartikel zum Klima- und Energielenkungssystem (Kels) die Teilzweckbindung bei der CO2-Abgabe befristen. Da das Parlament jedoch im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gerade erst die Aufstockung und die Neuausrichtung der Teilzweckbindung für Massnahmen zur Emissionsreduktion im Gebäudebereich beschlossen hat und diese Änderungen frühestens 2018 in Kraft treten, scheinen eine Ablösung der Fördermassnahmen und die Aufhebung der Teilzweckbindung ab 2025 vernünftig.</p><p>Zur Erweiterung der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf alle belasteten Unternehmen: Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel schlägt der Bundesrat vor, dass sich künftig aus allen Wirtschaftszweigen die Unternehmen befreien lassen können, deren Abgabelast die Rückverteilungssumme erheblich übersteigt. Die Einführung dieses Kriteriums führt dazu, dass der Anhang 7 der CO2-Verordnung künftig überflüssig wird. An einer Mindestschwelle, deren Höhe auf Verordnungsstufe festzulegen ist, will der Bundesrat im Interesse der Vollzugseffizienz hingegen festhalten. Bereits in der laufenden Verpflichtungsperiode können sich Unternehmen, die Emissionen unterhalb der Mindestschwelle verursachen, zusammenschliessen und von der CO2-Abgabe befreien lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Hinblick auf die neue CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 das CO2-Gesetz und die Umsetzungsverfügungen in der CO2-Verordnung so weit anzupassen, dass folgende Forderungen erfüllt sind:</p><p>Abschaffung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe:</p><p>1. Streichung von Artikel 34 des CO2-Gesetzes zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden;</p><p>2. Streichung von Artikel 35 des CO2-Gesetzes zur Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase. Erweiterung der Rückerstattung von der CO2-Abgabe auf alle belasteten Unternehmen:</p><p>1. Anpassung von Artikel 31 des CO2-Gesetzes betreffend Rückerstattung der CO2-Abgabe;</p><p>2. Anpassung der CO2-Verordnung (u. a. Streichung von Anhang 7 und 100-Tonnen-Mindestemission).</p>
  • Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Bereinigung bestehender Systeme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aktuelle CO2-Abgabe wird nur zu zwei Drittel an die Bevölkerung und die Unternehmen zurückverteilt. Ein Drittel fliesst zweckgebunden in das Gebäudeprogramm zur Förderung CO2-wirksamer Massnahmen mit fragwürdigem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die bestehende CO2-Abgabe soll in eine echte Lenkungsabgabe zurückgeführt werden, die keine fiskalischen Interessen verfolgt. Darum braucht es die vollständige Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Mit der Streichung von Artikel 34 und Artikel 35 des CO2-Gesetzes ab der neuen CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 wird die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe aufgehoben. Die damit verbundene Umsetzungsregulierung auf Verordnungsebene gilt es sinngemäss anzupassen.</p><p>Damit eine optimale Umweltwirkung ohne Verlust der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen erreicht werden kann, dürfen nicht einzelne Branchen von der Befreiungsmöglichkeit ausgenommen werden. Denn das Ziel einer umfassenden Energie- und Klimapolitik sollte die Reduktion der Treibhausgasemissionen bei möglichst geringem Schaden für die Wirtschaft sein. Idealerweise sollen sich deshalb alle Unternehmen, Immobilienbesitzer oder sonstige Dienstleister durch den Abschluss von verbindlichen Zielvereinbarungen zur Senkung des CO2-Ausstosses und zur Steigerung der Energieeffizienz von der CO2-Abgabe befreien lassen können. Dafür braucht es eine Anpassung von Artikel 31 des CO2-Gesetzes wie auch Anpassungen der CO2-Verordnung (unter anderem die Streichung von Anhang 7 und der 100-Tonnen-Mindestemission).</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 31. August 2016 die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen bis 2030 rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels. Der Bundesrat wird die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung überarbeiten und sie dem Parlament in der zweiten Hälfte 2017 unterbreiten. Gewisse Anliegen der Motion sind im Grundsatz in der Vernehmlassungsvorlage bereits berücksichtigt.</p><p>Zur Abschaffung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe: Auch der Bundesrat will im Einklang mit seiner Vorlage für einen neuen Verfassungsartikel zum Klima- und Energielenkungssystem (Kels) die Teilzweckbindung bei der CO2-Abgabe befristen. Da das Parlament jedoch im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gerade erst die Aufstockung und die Neuausrichtung der Teilzweckbindung für Massnahmen zur Emissionsreduktion im Gebäudebereich beschlossen hat und diese Änderungen frühestens 2018 in Kraft treten, scheinen eine Ablösung der Fördermassnahmen und die Aufhebung der Teilzweckbindung ab 2025 vernünftig.</p><p>Zur Erweiterung der Rückerstattung der CO2-Abgabe auf alle belasteten Unternehmen: Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel schlägt der Bundesrat vor, dass sich künftig aus allen Wirtschaftszweigen die Unternehmen befreien lassen können, deren Abgabelast die Rückverteilungssumme erheblich übersteigt. Die Einführung dieses Kriteriums führt dazu, dass der Anhang 7 der CO2-Verordnung künftig überflüssig wird. An einer Mindestschwelle, deren Höhe auf Verordnungsstufe festzulegen ist, will der Bundesrat im Interesse der Vollzugseffizienz hingegen festhalten. Bereits in der laufenden Verpflichtungsperiode können sich Unternehmen, die Emissionen unterhalb der Mindestschwelle verursachen, zusammenschliessen und von der CO2-Abgabe befreien lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Hinblick auf die neue CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 das CO2-Gesetz und die Umsetzungsverfügungen in der CO2-Verordnung so weit anzupassen, dass folgende Forderungen erfüllt sind:</p><p>Abschaffung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe:</p><p>1. Streichung von Artikel 34 des CO2-Gesetzes zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden;</p><p>2. Streichung von Artikel 35 des CO2-Gesetzes zur Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase. Erweiterung der Rückerstattung von der CO2-Abgabe auf alle belasteten Unternehmen:</p><p>1. Anpassung von Artikel 31 des CO2-Gesetzes betreffend Rückerstattung der CO2-Abgabe;</p><p>2. Anpassung der CO2-Verordnung (u. a. Streichung von Anhang 7 und 100-Tonnen-Mindestemission).</p>
    • Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Bereinigung bestehender Systeme

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