Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Flexibilisierung der neuen CO2-Gesetzgebung
- ShortId
-
16.3751
- Id
-
20163751
- Updated
-
28.07.2023 05:13
- Language
-
de
- Title
-
Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Flexibilisierung der neuen CO2-Gesetzgebung
- AdditionalIndexing
-
66;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens wurde ein erster Meilenstein zur Erfüllung der internationalen Klimaziele durch alle wesentlichen CO2-Emittenten erreicht. Der Bundesrat hat zum Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent unter den Wert von 1990 zu senken. Gleichzeitig hat der Bundesrat angekündigt, dieses Ziel durch eine Reduktion der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 30 Prozent im Inland und 20 Prozent im Ausland zu erreichen.</p><p>Zur Erreichung des ambitionierten Reduktionsziels von 50 Prozent braucht es aber keine weiteren fixen Quoten im CO2-Gesetz bezüglich Inland- und Auslandkompensation. Stattdessen wird ein flexibles und möglichst günstiges System gefordert. Mit jedem Franken zugunsten des Klimas soll der grösstmögliche Effekt erzielt werden. Dafür benötigt es eine zusätzliche Flexibilisierung bei der Festlegung von Zwischenzielen oder der Dauer von Zielvereinbarungen. Auch muss die Anrechenbarkeit der Reduktionsmassnahmen unabhängig vom Zeitpunkt der Einsparung oder bei einer Übererfüllung der Zielwerte sichergestellt werden. Auch braucht es ein Festhalten an bewährten Branchenzielen bei CO2-Grenzwerten. Also kein Swiss Finish bei der Definition von Grenzwerten, sondern die Orientierung an europäischen Zielsetzungen, beispielsweise bei Fahrzeugen. Ein weiteres Instrument zur Zielerfüllung ist die deutliche Ausdehnung des Emissionshandels auf die internationale Ebene. Dazu muss die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme zwischen der Schweiz und Europa endlich vollzogen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 31. August 2016 die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen bis 2030 rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels. Der Bundesrat wird die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung überarbeiten und sie dem Parlament in der zweiten Hälfte 2017 unterbreiten. Gewisse Anliegen der Motion sind im Grundsatz in der Vernehmlassungsvorlage bereits berücksichtigt.</p><p>1. Das Übereinkommen von Paris schreibt unter Artikel 4.2 vor, dass die Vertragsparteien inländische Verminderungsmassnahmen treffen. Der Bundesrat hat aus diesem Grund im Gesetzentwurf einen minimalen Inlandanteil definiert, an dem sich die Massnahmen zur Emissionsverminderung ausrichten.</p><p>2./3. Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel schlägt der Bundesrat im Gesetzentwurf zwei Varianten vor. In der Variante "Entflechtung" ist die Forderung nach einer vollständigen Flexibilisierung der Ziele bezüglich Inland- und Auslandanteil vollumfänglich aufgenommen worden: Diese Variante lässt eine unbeschränkte Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungszertifikaten an die Zielerreichung zu. Die Anrechenbarkeit bei Übererfüllung von Zielwerten ist im Gesetzentwurf des Bundesrates sichergestellt.</p><p>4. Die CO2-Zielwerte bei den Emissionsvorschriften für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge entsprechen den Vorschriften der EU. Das Parlament hat im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gerade erst beschlossen, dass der Bundesrat beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen kann, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union. Mögliche Erleichterungen bei der Einführung neuer Zielwerte, wie beispielsweise die nur teilweise Berücksichtigung der Fahrzeugflotte (Phasing-in) oder die Mehrfachgewichtung (Super Credits) besonders emissionsarmer Fahrzeuge, werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat wird dazu voraussichtlich im Jahr 2017 eine Vernehmlassung durchführen.</p><p>5. Die Verhandlungen mit der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme konnten im Januar 2016 mit der Paraphierung eines entsprechenden Abkommens abgeschlossen werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Der Fahrplan dafür ist offen, der Bundesrat strebt nach Möglichkeit noch eine Verknüpfung vor 2020 an.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, im Hinblick auf die neue CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens im CO2-Gesetz konsequent anhand von flexiblen Zielwerten und Massnahmen zu gestalten. Dabei sollen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:</p><p>1. keine fixen inländischen und ausländischen Quoten im CO2-Gesetz für die Reduktion der CO2-Emissionen;</p><p>2. flexible Dauer bei Zielvereinbarungen und flexible Zwischenziele;</p><p>3. Sicherstellung der Anrechenbarkeit bei Übererfüllung von Zielwerten und unabhängig vom exakten Zeitpunkt der Einsparung von CO2-Emissionen;</p><p>4. Orientierung der CO2-Grenzwerte an europäischen Zielsetzungen (bspw. bei Personen und Lieferwagen);</p><p>5. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme zwischen der Schweiz und Europa.</p>
- Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Flexibilisierung der neuen CO2-Gesetzgebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens wurde ein erster Meilenstein zur Erfüllung der internationalen Klimaziele durch alle wesentlichen CO2-Emittenten erreicht. Der Bundesrat hat zum Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent unter den Wert von 1990 zu senken. Gleichzeitig hat der Bundesrat angekündigt, dieses Ziel durch eine Reduktion der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 30 Prozent im Inland und 20 Prozent im Ausland zu erreichen.</p><p>Zur Erreichung des ambitionierten Reduktionsziels von 50 Prozent braucht es aber keine weiteren fixen Quoten im CO2-Gesetz bezüglich Inland- und Auslandkompensation. Stattdessen wird ein flexibles und möglichst günstiges System gefordert. Mit jedem Franken zugunsten des Klimas soll der grösstmögliche Effekt erzielt werden. Dafür benötigt es eine zusätzliche Flexibilisierung bei der Festlegung von Zwischenzielen oder der Dauer von Zielvereinbarungen. Auch muss die Anrechenbarkeit der Reduktionsmassnahmen unabhängig vom Zeitpunkt der Einsparung oder bei einer Übererfüllung der Zielwerte sichergestellt werden. Auch braucht es ein Festhalten an bewährten Branchenzielen bei CO2-Grenzwerten. Also kein Swiss Finish bei der Definition von Grenzwerten, sondern die Orientierung an europäischen Zielsetzungen, beispielsweise bei Fahrzeugen. Ein weiteres Instrument zur Zielerfüllung ist die deutliche Ausdehnung des Emissionshandels auf die internationale Ebene. Dazu muss die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme zwischen der Schweiz und Europa endlich vollzogen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 31. August 2016 die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen bis 2030 rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels. Der Bundesrat wird die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung überarbeiten und sie dem Parlament in der zweiten Hälfte 2017 unterbreiten. Gewisse Anliegen der Motion sind im Grundsatz in der Vernehmlassungsvorlage bereits berücksichtigt.</p><p>1. Das Übereinkommen von Paris schreibt unter Artikel 4.2 vor, dass die Vertragsparteien inländische Verminderungsmassnahmen treffen. Der Bundesrat hat aus diesem Grund im Gesetzentwurf einen minimalen Inlandanteil definiert, an dem sich die Massnahmen zur Emissionsverminderung ausrichten.</p><p>2./3. Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel schlägt der Bundesrat im Gesetzentwurf zwei Varianten vor. In der Variante "Entflechtung" ist die Forderung nach einer vollständigen Flexibilisierung der Ziele bezüglich Inland- und Auslandanteil vollumfänglich aufgenommen worden: Diese Variante lässt eine unbeschränkte Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungszertifikaten an die Zielerreichung zu. Die Anrechenbarkeit bei Übererfüllung von Zielwerten ist im Gesetzentwurf des Bundesrates sichergestellt.</p><p>4. Die CO2-Zielwerte bei den Emissionsvorschriften für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge entsprechen den Vorschriften der EU. Das Parlament hat im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 gerade erst beschlossen, dass der Bundesrat beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen kann, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union. Mögliche Erleichterungen bei der Einführung neuer Zielwerte, wie beispielsweise die nur teilweise Berücksichtigung der Fahrzeugflotte (Phasing-in) oder die Mehrfachgewichtung (Super Credits) besonders emissionsarmer Fahrzeuge, werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 zur Diskussion gestellt. Der Bundesrat wird dazu voraussichtlich im Jahr 2017 eine Vernehmlassung durchführen.</p><p>5. Die Verhandlungen mit der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme konnten im Januar 2016 mit der Paraphierung eines entsprechenden Abkommens abgeschlossen werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Der Fahrplan dafür ist offen, der Bundesrat strebt nach Möglichkeit noch eine Verknüpfung vor 2020 an.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, im Hinblick auf die neue CO2-Verpflichtungsperiode nach 2020 die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens im CO2-Gesetz konsequent anhand von flexiblen Zielwerten und Massnahmen zu gestalten. Dabei sollen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:</p><p>1. keine fixen inländischen und ausländischen Quoten im CO2-Gesetz für die Reduktion der CO2-Emissionen;</p><p>2. flexible Dauer bei Zielvereinbarungen und flexible Zwischenziele;</p><p>3. Sicherstellung der Anrechenbarkeit bei Übererfüllung von Zielwerten und unabhängig vom exakten Zeitpunkt der Einsparung von CO2-Emissionen;</p><p>4. Orientierung der CO2-Grenzwerte an europäischen Zielsetzungen (bspw. bei Personen und Lieferwagen);</p><p>5. Verknüpfung der Emissionshandelssysteme zwischen der Schweiz und Europa.</p>
- Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Flexibilisierung der neuen CO2-Gesetzgebung
Back to List