Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
- ShortId
-
16.3758
- Id
-
20163758
- Updated
-
28.07.2023 05:10
- Language
-
de
- Title
-
Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
- AdditionalIndexing
-
2841;24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, zur Frage der einheitlichen Ermittlung des Pflegebedarfs Stellung zu nehmen. In seiner Antwort auf die Interpellation Humbel 15.4224, "Ein schweizerisches Abklärungsinstrument für den Pflegebedarf statt intransparenter Kalibrierung", hat er festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung der Pflegebedarfssysteme schweizweit in Einklang zu bringen und die aufgezeigten Ungleichheiten auszuräumen.</p><p>2./3. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Pflegebedarf differenzierte Beiträge an die Pflegeleistungen leistet. Auf die versicherte Person dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Der Bundesrat hat die Beiträge der OKP in Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) in 12 Stufen differenziert nach Pflegebedarf in Minuten festgesetzt. Eine Zuweisung zu einer dieser Stufen hat demnach mit dem ermittelten Pflegebedarf in Minuten und den effektiv erbrachten Pflegeleistungen zu korrespondieren. Sollte ein Wechsel eines Pflegebedarfserfassungssystems ausschliesslich im Hinblick auf eine Entlastung der kantonalen Restfinanzierung vorgenommen werden, so wäre dies in keiner Weise sachgerecht. Solche möglichen Szenarien zeigen zudem weiter auf, wie vordringlich die schweizweite Harmonisierung im Bereich der Pflegebedarfserfassung ist.</p><p>4./5. Ziel von Artikel 7a Absatz 3 KLV ist es, dass sich die OKP entsprechend der Pflegebedürftigkeit der Patientinnen und Patienten an den anfallenden Kosten der Pflege zu beteiligen hat. Führt nun die unterschiedliche Einstufung derselben Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungssystem resp. Kanton zu unterschiedlich hohen Beiträgen der OKP, so ist dies nicht im Sinne des Bundesrates. Eine Ermittlung des Pflegebedarfs nach Artikel 7a Absatz 3 KLV muss aus Sicht des Bundesrates daher zwingend nach vergleichbaren Massstäben erfolgen.</p><p>6. Artikel 25a Absatz 3 KVG sieht vor, dass der Bundesrat die Pflegeleistungen bezeichnet und das Verfahren der Bedarfsermittlung regelt. Die Empfehlungen zur Kalibrierung der Pflegebedarfserfassungssysteme (RAI-RUG mit Besa), wie sie aus der ersten Etappe des Harmonisierungsprojektes unter Beteiligung von Curaviva, Santésuisse, GDK und BAG hervorgingen, sollten einheitlich umgesetzt werden.</p><p>Da die Weiterführung des Projektes zur Harmonisierung gescheitert ist, ist der Bundesrat daher bereit, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen. Um eine schweizweit einheitliche Pflegebedarfsermittlung zu erreichen, sieht er vor, die Mindestanforderungen an die verwendeten Systeme auf Verordnungsstufe zu regeln. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern mit der Erarbeitung solcher Mindestanforderungen beauftragt. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wird frühestens Ende 2016 vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Pflegeheime verwenden zurzeit verschiedene Instrumente, um den Pflegebedarf zu erfassen. Im Einsatz stehen die Systeme Besa, RAI-RUG und Plaisir. Obwohl die Pflegebeiträge der Krankenversicherer schweizweit einheitlich durch den Bundesrat festgelegt werden (Art. 7a KLV), führen diese verschiedenen Instrumente bei ein und derselben Patientensituation zu unterschiedlichen Einstufungen. Ein Projekt mit dem Ziel der Harmonisierung der verschiedenen Pflegebedarfserfassungsinstrumente wurde zwar an die Hand genommen, ist aber an den unterschiedlichen Meinungen der Partner gescheitert.</p><p>Inzwischen haben verschiedene Kantone damit begonnen, die zur Ermittlung der Pflegebedarfsstufe hinterlegten Parameter anzupassen, um so die von ihnen zu übernehmende Restfinanzierung (neben den Beiträgen der Krankenversicherer und der Privaten) zu senken. So hat der Kanton Solothurn zum Beispiel per 1. Juli 2016 Anpassungen an der Zuordnung der RUG zu den Pflegebedarfsstufen des Bundesrates vorgenommen. Dabei wurden mehrere RUG in eine höhere Stufe "verschoben". </p><p>In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was hält er von dieser inkohärenten Situation?</p><p>2. Hat er Kenntnis von dieser neuen Entwicklung in den Kantonen?</p><p>3. Was hält er vom Verhalten einzelner Kantone, sich finanziell zulasten der Kantonseinwohner wie auch der Prämienzahler zu entlasten?</p><p>4. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass ein und dasselbe Pflegebedarfserfassungsinstrument je nach Kanton zu unterschiedlichen Einstufungen führt?</p><p>5. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass ein und dieselbe Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungsinstrument zu unterschiedlichen Einstufungen führt?</p><p>6. Wird er von seiner Kompetenz Gebrauch machen, schweizweit ein einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument zu verordnen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wie?</p>
- Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, zur Frage der einheitlichen Ermittlung des Pflegebedarfs Stellung zu nehmen. In seiner Antwort auf die Interpellation Humbel 15.4224, "Ein schweizerisches Abklärungsinstrument für den Pflegebedarf statt intransparenter Kalibrierung", hat er festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung der Pflegebedarfssysteme schweizweit in Einklang zu bringen und die aufgezeigten Ungleichheiten auszuräumen.</p><p>2./3. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Pflegebedarf differenzierte Beiträge an die Pflegeleistungen leistet. Auf die versicherte Person dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Der Bundesrat hat die Beiträge der OKP in Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) in 12 Stufen differenziert nach Pflegebedarf in Minuten festgesetzt. Eine Zuweisung zu einer dieser Stufen hat demnach mit dem ermittelten Pflegebedarf in Minuten und den effektiv erbrachten Pflegeleistungen zu korrespondieren. Sollte ein Wechsel eines Pflegebedarfserfassungssystems ausschliesslich im Hinblick auf eine Entlastung der kantonalen Restfinanzierung vorgenommen werden, so wäre dies in keiner Weise sachgerecht. Solche möglichen Szenarien zeigen zudem weiter auf, wie vordringlich die schweizweite Harmonisierung im Bereich der Pflegebedarfserfassung ist.</p><p>4./5. Ziel von Artikel 7a Absatz 3 KLV ist es, dass sich die OKP entsprechend der Pflegebedürftigkeit der Patientinnen und Patienten an den anfallenden Kosten der Pflege zu beteiligen hat. Führt nun die unterschiedliche Einstufung derselben Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungssystem resp. Kanton zu unterschiedlich hohen Beiträgen der OKP, so ist dies nicht im Sinne des Bundesrates. Eine Ermittlung des Pflegebedarfs nach Artikel 7a Absatz 3 KLV muss aus Sicht des Bundesrates daher zwingend nach vergleichbaren Massstäben erfolgen.</p><p>6. Artikel 25a Absatz 3 KVG sieht vor, dass der Bundesrat die Pflegeleistungen bezeichnet und das Verfahren der Bedarfsermittlung regelt. Die Empfehlungen zur Kalibrierung der Pflegebedarfserfassungssysteme (RAI-RUG mit Besa), wie sie aus der ersten Etappe des Harmonisierungsprojektes unter Beteiligung von Curaviva, Santésuisse, GDK und BAG hervorgingen, sollten einheitlich umgesetzt werden.</p><p>Da die Weiterführung des Projektes zur Harmonisierung gescheitert ist, ist der Bundesrat daher bereit, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen. Um eine schweizweit einheitliche Pflegebedarfsermittlung zu erreichen, sieht er vor, die Mindestanforderungen an die verwendeten Systeme auf Verordnungsstufe zu regeln. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern mit der Erarbeitung solcher Mindestanforderungen beauftragt. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wird frühestens Ende 2016 vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Pflegeheime verwenden zurzeit verschiedene Instrumente, um den Pflegebedarf zu erfassen. Im Einsatz stehen die Systeme Besa, RAI-RUG und Plaisir. Obwohl die Pflegebeiträge der Krankenversicherer schweizweit einheitlich durch den Bundesrat festgelegt werden (Art. 7a KLV), führen diese verschiedenen Instrumente bei ein und derselben Patientensituation zu unterschiedlichen Einstufungen. Ein Projekt mit dem Ziel der Harmonisierung der verschiedenen Pflegebedarfserfassungsinstrumente wurde zwar an die Hand genommen, ist aber an den unterschiedlichen Meinungen der Partner gescheitert.</p><p>Inzwischen haben verschiedene Kantone damit begonnen, die zur Ermittlung der Pflegebedarfsstufe hinterlegten Parameter anzupassen, um so die von ihnen zu übernehmende Restfinanzierung (neben den Beiträgen der Krankenversicherer und der Privaten) zu senken. So hat der Kanton Solothurn zum Beispiel per 1. Juli 2016 Anpassungen an der Zuordnung der RUG zu den Pflegebedarfsstufen des Bundesrates vorgenommen. Dabei wurden mehrere RUG in eine höhere Stufe "verschoben". </p><p>In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was hält er von dieser inkohärenten Situation?</p><p>2. Hat er Kenntnis von dieser neuen Entwicklung in den Kantonen?</p><p>3. Was hält er vom Verhalten einzelner Kantone, sich finanziell zulasten der Kantonseinwohner wie auch der Prämienzahler zu entlasten?</p><p>4. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass ein und dasselbe Pflegebedarfserfassungsinstrument je nach Kanton zu unterschiedlichen Einstufungen führt?</p><p>5. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass ein und dieselbe Patientensituation je nach Pflegebedarfserfassungsinstrument zu unterschiedlichen Einstufungen führt?</p><p>6. Wird er von seiner Kompetenz Gebrauch machen, schweizweit ein einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument zu verordnen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wie?</p>
- Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen
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