Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

ShortId
16.3760
Id
20163760
Updated
28.07.2023 05:13
Language
de
Title
Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine von Umweltverbänden in Auftrag gegebene Studie kommt zum Schluss, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz Schwächen aufweist, welche zu Risiken für Mensch und Umwelt führen. Die Studie bemängelt die fehlende Transparenz und fordert, dass das Bundesamt für Umwelt (Bafu) stärker in das Verfahren mit einbezogen werden soll.</p><p>In der Schweiz sind etwa 20 000 Chemikalien im Umlauf. Dazu gehören auch die PSM. Ein dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes und unabhängiges Zulassungsverfahren für PSM ist von allgemeinem Interesse. Dem Anspruch auf Transparenz sind durch das Interesse der Antragsteller am Schutz wettbewerbsrechtlich relevanter Daten und Geschäftsgeheimnisse Grenzen gesetzt. Die Federführung auf nationaler Ebene soll die Behörde haben, welche in der Lage ist, die agronomischen Grundlagen wie Bedarf und Wirksamkeit von PSM zu beurteilen.</p>
  • <p>Die Analyse, die im Auftrag von Umweltschutzorganisationen vorgenommen wurde, basiert auf Gesprächen mit wenigen Personen. Der angetönte Vergleich mit dem Zulassungssystem der Biozide ist unvollständig. Das Zulassungsverfahren der Pflanzenschutzmittel wird einseitig kritisiert, auf das analoge Zulassungsverfahren der Biozide wird hinsichtlich der kritisierten Punkte nicht eingegangen.</p><p>1. Für das Inverkehrbringen von Chemikalien gelten unterschiedliche Kriterien: Gemäss Chemikalienverordnung (SR 813.11) darf eine Herstellerin Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Für das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen, oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf es einer Anmeldung. Das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und von Biozidprodukten bedürfen hingegen vorgängig einer Zulassung (SR 916.161 resp. SR 813.12). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Human- und die Ökotoxizität beurteilt und die Anwendungsvorschriften spezifisch für das Einsatzgebiet (bspw. Landwirtschaft, Gewerbe) festgelegt. Die Transparenz und Information der Öffentlichkeit sind für alle Chemikalien gleich geregelt. Der Bund informiert die Öffentlichkeit und die Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken. Einzig für PSM, nicht für Biozide, Stoffe und Zubereitungen liegen jährlich erhobene Daten über die in der Schweiz vermarktete Menge vor. Weiter liegen nur für PSM detaillierte Daten über Ort und Menge der Anwendung vor. So werden Daten zum Einsatz von PSM repräsentativ für die Schweiz von über 300 Landwirtschaftsbetrieben zentral erfasst. Sie stehen für die Auswertung der Agrarumweltindikatoren zur Verfügung (ZA-AUI). Berufliche Anwender müssen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die durch sie verwendeten PSM vorzeigen können. Dazu unterstehen Betriebe, die gemäss ökologischem Leistungsnachweis produzieren, einer noch umfassenderen Aufzeichnungspflicht. Diese Daten helfen, die Anwendung von PSM hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer möglichen Risiken laufend zu überprüfen.</p><p>2. Die PSM sind neben den Bioziden die einzigen Chemikalien, die mit dem konkreten Ziel, Organismen zu bekämpfen oder unschädlich zu machen, aktiv in die Umwelt ausgebracht werden. Es handelt sich also um biologisch aktive Stoffe, die hohe Anforderungen an die Anwenderinnen und Anwender stellen und nicht zu vernachlässigende Konsequenzen auf deren Gesundheit und auf die Umwelt haben können. Für das Zulassungsverfahren werden deshalb umfassende wissenschaftliche Daten zum Anwendungsrisiko eingefordert. Diese Daten erlauben es, detailliert über das Risiko beim Einsatz zu informieren. Sie ermöglichen den kantonalen Vollzugsbehörden, ihre Aufgaben zum Schutz der Anwender, für die Überwachung der Umwelt und die optimale Beratung der Landwirte wahrzunehmen. Die Risikowahrnehmung im Zusammenhang mit der Anwendung von PSM ist in der breiten Öffentlichkeit grösser als bei den übrigen Chemikalien. Folglich sind auch die Erwartungen bezüglich Information und Transparenz höher. Der Bundesrat überprüft die Ansprüche erhöhter Information und Transparenz des Zulassungsverfahrens im Rahmen der laufenden Arbeiten zum Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.</p><p>3. Die PSM-Bewilligungen werden auf der BLW-Website über das "Pflanzenschutzmittelverzeichnis" veröffentlicht. In dieser Datenbank sind für alle bewilligten PSM alle zulässigen Indikationen wie auch alle risikorelevanten Anwendungsbeschränkungen, die in der Bewilligungsverfügung aufgeführt sind, einsehbar. Eine Veröffentlichung der detaillierten wissenschaftlichen Risikobeurteilung würde die Transparenz zwar erhöhen, die Sicherheit bei der Anwendung dieser Mittel jedoch nicht verbessern. Zu prüfen ist, ob sich der kantonale Vollzug mit mehr Informationen aus der Risikobeurteilung risikobasierter und entsprechend effizienter gestalten liesse. Der zusätzliche Ressourcenbedarf hierfür wurde nicht beurteilt.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass - unabhängig von der organisatorischen Eingliederung der Zulassungsstelle - in erster Linie die fachliche Qualität der Zulassungsentscheide gewährleistet sein muss, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Kulturen sicherzustellen. Die heutige Aufgabenverteilung zwischen den Ämtern entspricht den Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung. Die Zulassungsstelle setzt deren Bestimmungen um und arbeitet mit den Beurteilungsstellen von Agroscope, Seco, BLV und Bafu zusammen. Die gemäss geltender Verordnung erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt werden getroffen, auch wenn sie negative Auswirkungen auf den Schutz der Kulturen haben können. Im Zulassungsverfahren ist das Bafu zuständig für die Einstufung der Umweltgefahren von PSM und gibt seine Zustimmung bei der Zulassung neuer Wirkstoffe. Das Umweltrisiko wird von der Forschungsanstalt Agroscope wissenschaftlich beurteilt; sie verfügt über die entsprechende Fachkompetenz und Erfahrung und geniesst in diesem Bereich internationale Anerkennung. Agronomische Aspekte, wie die Wirksamkeit oder die Positionierung der Mittel in einer integrierten Pflanzenschutzstrategie, werden ebenfalls von Agroscope beurteilt. Die Nähe dieser beiden Expertengruppen erleichtert den Austausch und ermöglicht insbesondere eine praxisnahe Risikobeurteilung, im Sinne einer integrierten Pflanzenschutzstrategie. Der Bundesrat sieht keinen Grund, diese Synergien infrage zu stellen.</p><p>5. Die gute Anwendungspraxis wird bei Chemikalien wie folgt sichergestellt: Die Verhaltensregeln im Umgang mit Chemikalien sind in der Chemikalienverordnung beschrieben. Die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden. Chemikalien dürfen nur insoweit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist. Dabei sind Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen. Es sind Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen und Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden. Die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Biozidprodukten wird in Artikel 41 der Biozidprodukteverordnung festgelegt. Dieser Artikel regelt den Umgang mit Produkten und Abfällen. Der Einsatz von Biozidprodukten muss auf das notwendige Mindestmass begrenzt werden. Dabei müssen geeignete vorbeugende Massnahmen getroffen werden. Hinweise auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt sowie die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden. Zu bemerken ist, dass im Rahmen der PSM-Zulassung sichergestellt wird, dass die bewilligte Aufwandmenge die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderliche Mindestmenge ist, auch wenn eine grössere Menge keine unzulässigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gelten für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Chemikalien grundsätzlich dieselben Kriterien? Sind Transparenz und Information der Öffentlichkeit für alle Chemikalien gleich geregelt? Wenn nein, weshalb nicht?</p><p>2. Besteht ein Bedarf für mehr Transparenz beim Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (PSM)?</p><p>3. Wie würde eine Veröffentlichung von Zulassungsverfahren die Sicherheit der PSM erhöhen? Wie gross wäre der zusätzliche Ressourcenbedarf dafür, und wer müsste dafür aufkommen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Zulassungsstelle beim BLW richtig angesiedelt ist? Falls ja, sollte das Bafu stärker in die Zulassungsentscheide mit einbezogen werden? Wie würde sichergestellt, dass die Gesuche anhand agronomischer Grundlagen wie Schutz der Kulturen und Wirksamkeit im Sinne der Landwirtschaft beurteilt werden, wenn das auf die Umwelt spezialisierte Bafu beim Entscheid mitwirken würde?</p><p>5. PSM müssen unter Einhaltung der guten Pflanzenschutzpraxis angewendet werden, um so die ausgebrachte Menge auf ein notwendiges Mass zu beschränken. Wie wird eine gute Anwendungspraxis in anderen Chemikalienbereichen sichergestellt?</p>
  • Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine von Umweltverbänden in Auftrag gegebene Studie kommt zum Schluss, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz Schwächen aufweist, welche zu Risiken für Mensch und Umwelt führen. Die Studie bemängelt die fehlende Transparenz und fordert, dass das Bundesamt für Umwelt (Bafu) stärker in das Verfahren mit einbezogen werden soll.</p><p>In der Schweiz sind etwa 20 000 Chemikalien im Umlauf. Dazu gehören auch die PSM. Ein dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes und unabhängiges Zulassungsverfahren für PSM ist von allgemeinem Interesse. Dem Anspruch auf Transparenz sind durch das Interesse der Antragsteller am Schutz wettbewerbsrechtlich relevanter Daten und Geschäftsgeheimnisse Grenzen gesetzt. Die Federführung auf nationaler Ebene soll die Behörde haben, welche in der Lage ist, die agronomischen Grundlagen wie Bedarf und Wirksamkeit von PSM zu beurteilen.</p>
    • <p>Die Analyse, die im Auftrag von Umweltschutzorganisationen vorgenommen wurde, basiert auf Gesprächen mit wenigen Personen. Der angetönte Vergleich mit dem Zulassungssystem der Biozide ist unvollständig. Das Zulassungsverfahren der Pflanzenschutzmittel wird einseitig kritisiert, auf das analoge Zulassungsverfahren der Biozide wird hinsichtlich der kritisierten Punkte nicht eingegangen.</p><p>1. Für das Inverkehrbringen von Chemikalien gelten unterschiedliche Kriterien: Gemäss Chemikalienverordnung (SR 813.11) darf eine Herstellerin Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Für das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen, oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf es einer Anmeldung. Das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und von Biozidprodukten bedürfen hingegen vorgängig einer Zulassung (SR 916.161 resp. SR 813.12). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Human- und die Ökotoxizität beurteilt und die Anwendungsvorschriften spezifisch für das Einsatzgebiet (bspw. Landwirtschaft, Gewerbe) festgelegt. Die Transparenz und Information der Öffentlichkeit sind für alle Chemikalien gleich geregelt. Der Bund informiert die Öffentlichkeit und die Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken. Einzig für PSM, nicht für Biozide, Stoffe und Zubereitungen liegen jährlich erhobene Daten über die in der Schweiz vermarktete Menge vor. Weiter liegen nur für PSM detaillierte Daten über Ort und Menge der Anwendung vor. So werden Daten zum Einsatz von PSM repräsentativ für die Schweiz von über 300 Landwirtschaftsbetrieben zentral erfasst. Sie stehen für die Auswertung der Agrarumweltindikatoren zur Verfügung (ZA-AUI). Berufliche Anwender müssen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die durch sie verwendeten PSM vorzeigen können. Dazu unterstehen Betriebe, die gemäss ökologischem Leistungsnachweis produzieren, einer noch umfassenderen Aufzeichnungspflicht. Diese Daten helfen, die Anwendung von PSM hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer möglichen Risiken laufend zu überprüfen.</p><p>2. Die PSM sind neben den Bioziden die einzigen Chemikalien, die mit dem konkreten Ziel, Organismen zu bekämpfen oder unschädlich zu machen, aktiv in die Umwelt ausgebracht werden. Es handelt sich also um biologisch aktive Stoffe, die hohe Anforderungen an die Anwenderinnen und Anwender stellen und nicht zu vernachlässigende Konsequenzen auf deren Gesundheit und auf die Umwelt haben können. Für das Zulassungsverfahren werden deshalb umfassende wissenschaftliche Daten zum Anwendungsrisiko eingefordert. Diese Daten erlauben es, detailliert über das Risiko beim Einsatz zu informieren. Sie ermöglichen den kantonalen Vollzugsbehörden, ihre Aufgaben zum Schutz der Anwender, für die Überwachung der Umwelt und die optimale Beratung der Landwirte wahrzunehmen. Die Risikowahrnehmung im Zusammenhang mit der Anwendung von PSM ist in der breiten Öffentlichkeit grösser als bei den übrigen Chemikalien. Folglich sind auch die Erwartungen bezüglich Information und Transparenz höher. Der Bundesrat überprüft die Ansprüche erhöhter Information und Transparenz des Zulassungsverfahrens im Rahmen der laufenden Arbeiten zum Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.</p><p>3. Die PSM-Bewilligungen werden auf der BLW-Website über das "Pflanzenschutzmittelverzeichnis" veröffentlicht. In dieser Datenbank sind für alle bewilligten PSM alle zulässigen Indikationen wie auch alle risikorelevanten Anwendungsbeschränkungen, die in der Bewilligungsverfügung aufgeführt sind, einsehbar. Eine Veröffentlichung der detaillierten wissenschaftlichen Risikobeurteilung würde die Transparenz zwar erhöhen, die Sicherheit bei der Anwendung dieser Mittel jedoch nicht verbessern. Zu prüfen ist, ob sich der kantonale Vollzug mit mehr Informationen aus der Risikobeurteilung risikobasierter und entsprechend effizienter gestalten liesse. Der zusätzliche Ressourcenbedarf hierfür wurde nicht beurteilt.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass - unabhängig von der organisatorischen Eingliederung der Zulassungsstelle - in erster Linie die fachliche Qualität der Zulassungsentscheide gewährleistet sein muss, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Kulturen sicherzustellen. Die heutige Aufgabenverteilung zwischen den Ämtern entspricht den Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung. Die Zulassungsstelle setzt deren Bestimmungen um und arbeitet mit den Beurteilungsstellen von Agroscope, Seco, BLV und Bafu zusammen. Die gemäss geltender Verordnung erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt werden getroffen, auch wenn sie negative Auswirkungen auf den Schutz der Kulturen haben können. Im Zulassungsverfahren ist das Bafu zuständig für die Einstufung der Umweltgefahren von PSM und gibt seine Zustimmung bei der Zulassung neuer Wirkstoffe. Das Umweltrisiko wird von der Forschungsanstalt Agroscope wissenschaftlich beurteilt; sie verfügt über die entsprechende Fachkompetenz und Erfahrung und geniesst in diesem Bereich internationale Anerkennung. Agronomische Aspekte, wie die Wirksamkeit oder die Positionierung der Mittel in einer integrierten Pflanzenschutzstrategie, werden ebenfalls von Agroscope beurteilt. Die Nähe dieser beiden Expertengruppen erleichtert den Austausch und ermöglicht insbesondere eine praxisnahe Risikobeurteilung, im Sinne einer integrierten Pflanzenschutzstrategie. Der Bundesrat sieht keinen Grund, diese Synergien infrage zu stellen.</p><p>5. Die gute Anwendungspraxis wird bei Chemikalien wie folgt sichergestellt: Die Verhaltensregeln im Umgang mit Chemikalien sind in der Chemikalienverordnung beschrieben. Die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise müssen berücksichtigt werden. Chemikalien dürfen nur insoweit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist. Dabei sind Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen. Es sind Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen und Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden. Die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Biozidprodukten wird in Artikel 41 der Biozidprodukteverordnung festgelegt. Dieser Artikel regelt den Umgang mit Produkten und Abfällen. Der Einsatz von Biozidprodukten muss auf das notwendige Mindestmass begrenzt werden. Dabei müssen geeignete vorbeugende Massnahmen getroffen werden. Hinweise auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt sowie die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden. Zu bemerken ist, dass im Rahmen der PSM-Zulassung sichergestellt wird, dass die bewilligte Aufwandmenge die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderliche Mindestmenge ist, auch wenn eine grössere Menge keine unzulässigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gelten für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Chemikalien grundsätzlich dieselben Kriterien? Sind Transparenz und Information der Öffentlichkeit für alle Chemikalien gleich geregelt? Wenn nein, weshalb nicht?</p><p>2. Besteht ein Bedarf für mehr Transparenz beim Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (PSM)?</p><p>3. Wie würde eine Veröffentlichung von Zulassungsverfahren die Sicherheit der PSM erhöhen? Wie gross wäre der zusätzliche Ressourcenbedarf dafür, und wer müsste dafür aufkommen?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Zulassungsstelle beim BLW richtig angesiedelt ist? Falls ja, sollte das Bafu stärker in die Zulassungsentscheide mit einbezogen werden? Wie würde sichergestellt, dass die Gesuche anhand agronomischer Grundlagen wie Schutz der Kulturen und Wirksamkeit im Sinne der Landwirtschaft beurteilt werden, wenn das auf die Umwelt spezialisierte Bafu beim Entscheid mitwirken würde?</p><p>5. PSM müssen unter Einhaltung der guten Pflanzenschutzpraxis angewendet werden, um so die ausgebrachte Menge auf ein notwendiges Mass zu beschränken. Wie wird eine gute Anwendungspraxis in anderen Chemikalienbereichen sichergestellt?</p>
    • Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

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