Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 67a zur Förderung der musikalischen Bildung
- ShortId
-
16.3764
- Id
-
20163764
- Updated
-
28.07.2023 04:47
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 67a zur Förderung der musikalischen Bildung
- AdditionalIndexing
-
32;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bund hat seit Annahme von Artikel 67a BV verschiedene Massnahmen zur Stärkung der musikalischen Bildung in der Schweiz umgesetzt, wie vom Bundesrat in der Botschaft vom 28. November 2014 zur Förderung der Kultur 2016-2020 angekündigt (Kulturbotschaft 2016-2020; BBl 2015 497): Er hat erstens ab 2016 seine Förderung von Formationen, Festivals und Wettbewerben verstärkt und den finanziellen Beitrag von bisher 500 000 Franken auf neu 1 Million Franken pro Jahr erhöht. Zweitens hat der Bund das Programm "Jugend und Musik" ins Leben gerufen, das seit 2016 die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie ab 2017 Musiklager und Musikkurse für Kinder und Jugendliche unterstützt. Drittens hat der Bund Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren erlassen (vgl. unten Ziff. 3).</p><p>Artikel 67a BV steht mit der übrigen verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung für den Bildungsbereich in Übereinstimmung und respektiert die Schulhoheit der Kantone. Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie und in welchem Ausmass sie die musikalische Bildung fördern wollen. Die Rechenschaft über die Erfüllung der verfassungsmässigen Pflichten erfolgt gegenüber den kantonalen Parlamenten und der kantonalen Bevölkerung. Aus diesem Grund verfügt der Bund auch über keine Gesamtübersicht zu den von den Kantonen gestützt auf Artikel 67a BV getroffenen Massnahmen.</p><p>In den letzten Jahren kam es allerdings zu einigen Änderungen in der kantonalen Gesetzgebung (z. B. Genf, Bern, Luzern, Waadt, Tessin) im Zusammenhang mit dem neuen Verfassungsartikel.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone und Gemeinden erhebliche Anstrengungen insbesondere in Bezug auf die Mitfinanzierung der Musikschulen unternehmen. Es gibt in der Schweiz rund 430 staatlich geförderte Musikschulen mit einem Gesamtbudget von rund 670 Millionen Franken pro Jahr. An diesen Gesamtkosten beteiligen sich die Kantone im Durchschnitt mit 20 Prozent und die Gemeinden mit 35 Prozent. Neben der Mitfinanzierung der Musikschulen unterstützen die Kantone und Gemeinden auch Musikvereine und andere musikalische Vorhaben.</p><p>2. Nach Artikel 67a Absatz 2 BV sind die Kantone verpflichtet, die Ziele des Musikunterrichts an Schulen zu harmonisieren - eine spezifisch für diesen Bereich erfolgte Wiederholung der generellen Regelung in Artikel 62 Absatz 4 BV bezüglich Harmonisierung der Bildungsziele.</p><p>Im Rahmen der Harmonisierung der Ziele der obligatorischen Schule sind die Kantone dabei, ihre Lehrpläne in den Sprachregionen anzugleichen. In den sprachregionalen Lehrplänen "Plan d'études romand", "Lehrplan 21" und "Piano di studio" des Kantons Tessin werden erstmals verbindliche Inhalte für den Musikunterricht der Primar- und der Sekundarstufe I festgelegt. Wenn die drei regionalen Lehrpläne umgesetzt sind, wird die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) nationale Bildungsziele für den Musikunterricht prüfen, die schweizweite Gültigkeit haben.</p><p>3. Der Bund hat in Umsetzung von Artikel 67a Absatz 3 BV Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und zur Begabtenförderung erlassen. Der neue Artikel 12a des Kulturförderungsgesetzes (KFG) sieht vor, dass staatlich unterstützte Musikschulen allen Schülerinnen und Schülern sowie Berufsfachschülerinnen und -schülern bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife anbieten, die deutlich unter den Erwachsenentarifen liegen. Im Weiteren müssen die Musikschulen bei der Tarifgestaltung die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter berücksichtigen. Die Musikschulen definieren dabei selbstständig, in welchen Fällen Sozial- und Spezialtarife zum Tragen kommen und wie hoch die entsprechenden Rabatte ausfallen. Der Bund wird voraussichtlich 2018, das heisst im Hinblick auf die Kulturbotschaft 2021-2024, zusammen mit den Kantonen eine Evaluation der neuen gesetzlichen Bestimmung vornehmen.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in der Kulturbotschaft 2016-2020 darlegte, ist der Anteil der Bildungsinländerinnen und -inländer an den Schweizer Musikhochschulen mit rund 50 Prozent der Studierenden deutlich zu tief. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erarbeitet zurzeit zusammen mit dem Bundesamt für Kultur und der EDK eine Übersicht über die Massnahmen der Kantone zur Begabtenförderung im Hinblick auf ein Studium an einer Musikhochschule. Diese Übersicht wird die vorhandenen Möglichkeiten der Kantone aufzeigen. Sie kann Bund und Kantonen als Diskussionsgrundlage unter anderem zur künftigen Jugendmusikförderung dienen. Im Weiteren kann der Bundesrat für die nächste Kulturbotschaft allfällige Massnahmen zur Begabtenförderung im Rahmen des Programms "Jugend und Musik" prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 23. September 2012 wurde der neue Verfassungsartikel 67a, "Musikalische Bildung", in die Bundesverfassung aufgenommen. Mit einem überwältigenden Jastimmenanteil von 72,7 Prozent hat die Bevölkerung den neuen Artikel gutgeheissen. Sämtliche Kantone haben dem Artikel zugestimmt. Nach diesen vier Jahren ist es sinnvoll, eine erste Bilanz zu ziehen, wie der neue Verfassungsartikel umgesetzt wird und ob die musikalische Bildung der Jugend in der Schweiz tatsächlich besser gefördert wird. </p><p>Die Umsetzung des Artikels zur Förderung der musikalischen Bildung der Jugend in der Schweiz liegt als Folge der föderalen Strukturen mehrheitlich in den Händen der Kantone. Durch die Sparbemühungen der Kantone wird die Förderung der musikalischen Bildung nur sehr zurückhaltend umgesetzt. Dadurch sind kaum Fortschritte feststellbar, und in vielen Kantonen sind sogar gegenteilige Tendenzen spürbar, besonders an den Musikschulen, die in vielen Kantonen mit Kürzungen ihrer Subventionen kämpfen. Allerdings ist es Sache des Bundes, gestützt auf den neuen Verfassungsartikel Grundsätze festzulegen und Vorschriften zu erlassen, wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg nicht die nötige Harmonisierung erreichen. Insbesondere bei der Begabtenförderung drängen sich Grundsätze des Bundes auf, um in allen Kantonen die Förderung von Talenten zu gewährleisten.</p><p>1. Welche Massnahmen wurden seit Annahme des neuen Verfassungsartikels getroffen, um die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen zu fördern (detailliert nach Kantonen)? </p><p>2. Welche Massnahmen wurden getroffen, um einen hochwertigen Musikunterricht an den Schulen zu erreichen (detailliert nach Kantonen)? Sind die Koordinationsbemühungen der Kantone erfolgreich, oder muss der Bund Vorschriften erlassen, um eine Harmonisierung zu erreichen, wie in der Verfassung vorgesehen?</p><p>3. Welche Grundsätze hat der Bund festgelegt für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter, wie in der Verfassung vorgesehen? Falls Grundsätze festgelegt wurden, sind diese zielführend? Falls nein, sollten nicht Grundsätze getroffen werden, um dem Verfassungsartikel zum Durchbruch zu verhelfen? </p><p>4. Welche zusätzlichen Massnahmen sind vorgesehen, um dem Volkswillen nach einer besseren Jugendmusikförderung gerecht zu werden?</p>
- Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 67a zur Förderung der musikalischen Bildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bund hat seit Annahme von Artikel 67a BV verschiedene Massnahmen zur Stärkung der musikalischen Bildung in der Schweiz umgesetzt, wie vom Bundesrat in der Botschaft vom 28. November 2014 zur Förderung der Kultur 2016-2020 angekündigt (Kulturbotschaft 2016-2020; BBl 2015 497): Er hat erstens ab 2016 seine Förderung von Formationen, Festivals und Wettbewerben verstärkt und den finanziellen Beitrag von bisher 500 000 Franken auf neu 1 Million Franken pro Jahr erhöht. Zweitens hat der Bund das Programm "Jugend und Musik" ins Leben gerufen, das seit 2016 die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie ab 2017 Musiklager und Musikkurse für Kinder und Jugendliche unterstützt. Drittens hat der Bund Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren erlassen (vgl. unten Ziff. 3).</p><p>Artikel 67a BV steht mit der übrigen verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung für den Bildungsbereich in Übereinstimmung und respektiert die Schulhoheit der Kantone. Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie und in welchem Ausmass sie die musikalische Bildung fördern wollen. Die Rechenschaft über die Erfüllung der verfassungsmässigen Pflichten erfolgt gegenüber den kantonalen Parlamenten und der kantonalen Bevölkerung. Aus diesem Grund verfügt der Bund auch über keine Gesamtübersicht zu den von den Kantonen gestützt auf Artikel 67a BV getroffenen Massnahmen.</p><p>In den letzten Jahren kam es allerdings zu einigen Änderungen in der kantonalen Gesetzgebung (z. B. Genf, Bern, Luzern, Waadt, Tessin) im Zusammenhang mit dem neuen Verfassungsartikel.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone und Gemeinden erhebliche Anstrengungen insbesondere in Bezug auf die Mitfinanzierung der Musikschulen unternehmen. Es gibt in der Schweiz rund 430 staatlich geförderte Musikschulen mit einem Gesamtbudget von rund 670 Millionen Franken pro Jahr. An diesen Gesamtkosten beteiligen sich die Kantone im Durchschnitt mit 20 Prozent und die Gemeinden mit 35 Prozent. Neben der Mitfinanzierung der Musikschulen unterstützen die Kantone und Gemeinden auch Musikvereine und andere musikalische Vorhaben.</p><p>2. Nach Artikel 67a Absatz 2 BV sind die Kantone verpflichtet, die Ziele des Musikunterrichts an Schulen zu harmonisieren - eine spezifisch für diesen Bereich erfolgte Wiederholung der generellen Regelung in Artikel 62 Absatz 4 BV bezüglich Harmonisierung der Bildungsziele.</p><p>Im Rahmen der Harmonisierung der Ziele der obligatorischen Schule sind die Kantone dabei, ihre Lehrpläne in den Sprachregionen anzugleichen. In den sprachregionalen Lehrplänen "Plan d'études romand", "Lehrplan 21" und "Piano di studio" des Kantons Tessin werden erstmals verbindliche Inhalte für den Musikunterricht der Primar- und der Sekundarstufe I festgelegt. Wenn die drei regionalen Lehrpläne umgesetzt sind, wird die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) nationale Bildungsziele für den Musikunterricht prüfen, die schweizweite Gültigkeit haben.</p><p>3. Der Bund hat in Umsetzung von Artikel 67a Absatz 3 BV Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und zur Begabtenförderung erlassen. Der neue Artikel 12a des Kulturförderungsgesetzes (KFG) sieht vor, dass staatlich unterstützte Musikschulen allen Schülerinnen und Schülern sowie Berufsfachschülerinnen und -schülern bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife anbieten, die deutlich unter den Erwachsenentarifen liegen. Im Weiteren müssen die Musikschulen bei der Tarifgestaltung die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter berücksichtigen. Die Musikschulen definieren dabei selbstständig, in welchen Fällen Sozial- und Spezialtarife zum Tragen kommen und wie hoch die entsprechenden Rabatte ausfallen. Der Bund wird voraussichtlich 2018, das heisst im Hinblick auf die Kulturbotschaft 2021-2024, zusammen mit den Kantonen eine Evaluation der neuen gesetzlichen Bestimmung vornehmen.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in der Kulturbotschaft 2016-2020 darlegte, ist der Anteil der Bildungsinländerinnen und -inländer an den Schweizer Musikhochschulen mit rund 50 Prozent der Studierenden deutlich zu tief. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erarbeitet zurzeit zusammen mit dem Bundesamt für Kultur und der EDK eine Übersicht über die Massnahmen der Kantone zur Begabtenförderung im Hinblick auf ein Studium an einer Musikhochschule. Diese Übersicht wird die vorhandenen Möglichkeiten der Kantone aufzeigen. Sie kann Bund und Kantonen als Diskussionsgrundlage unter anderem zur künftigen Jugendmusikförderung dienen. Im Weiteren kann der Bundesrat für die nächste Kulturbotschaft allfällige Massnahmen zur Begabtenförderung im Rahmen des Programms "Jugend und Musik" prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 23. September 2012 wurde der neue Verfassungsartikel 67a, "Musikalische Bildung", in die Bundesverfassung aufgenommen. Mit einem überwältigenden Jastimmenanteil von 72,7 Prozent hat die Bevölkerung den neuen Artikel gutgeheissen. Sämtliche Kantone haben dem Artikel zugestimmt. Nach diesen vier Jahren ist es sinnvoll, eine erste Bilanz zu ziehen, wie der neue Verfassungsartikel umgesetzt wird und ob die musikalische Bildung der Jugend in der Schweiz tatsächlich besser gefördert wird. </p><p>Die Umsetzung des Artikels zur Förderung der musikalischen Bildung der Jugend in der Schweiz liegt als Folge der föderalen Strukturen mehrheitlich in den Händen der Kantone. Durch die Sparbemühungen der Kantone wird die Förderung der musikalischen Bildung nur sehr zurückhaltend umgesetzt. Dadurch sind kaum Fortschritte feststellbar, und in vielen Kantonen sind sogar gegenteilige Tendenzen spürbar, besonders an den Musikschulen, die in vielen Kantonen mit Kürzungen ihrer Subventionen kämpfen. Allerdings ist es Sache des Bundes, gestützt auf den neuen Verfassungsartikel Grundsätze festzulegen und Vorschriften zu erlassen, wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg nicht die nötige Harmonisierung erreichen. Insbesondere bei der Begabtenförderung drängen sich Grundsätze des Bundes auf, um in allen Kantonen die Förderung von Talenten zu gewährleisten.</p><p>1. Welche Massnahmen wurden seit Annahme des neuen Verfassungsartikels getroffen, um die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen zu fördern (detailliert nach Kantonen)? </p><p>2. Welche Massnahmen wurden getroffen, um einen hochwertigen Musikunterricht an den Schulen zu erreichen (detailliert nach Kantonen)? Sind die Koordinationsbemühungen der Kantone erfolgreich, oder muss der Bund Vorschriften erlassen, um eine Harmonisierung zu erreichen, wie in der Verfassung vorgesehen?</p><p>3. Welche Grundsätze hat der Bund festgelegt für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter, wie in der Verfassung vorgesehen? Falls Grundsätze festgelegt wurden, sind diese zielführend? Falls nein, sollten nicht Grundsätze getroffen werden, um dem Verfassungsartikel zum Durchbruch zu verhelfen? </p><p>4. Welche zusätzlichen Massnahmen sind vorgesehen, um dem Volkswillen nach einer besseren Jugendmusikförderung gerecht zu werden?</p>
- Umsetzung des neuen Verfassungsartikels 67a zur Förderung der musikalischen Bildung
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