Zu viele freihändige Vergaben im VBS
- ShortId
-
16.3767
- Id
-
20163767
- Updated
-
28.07.2023 05:08
- Language
-
de
- Title
-
Zu viele freihändige Vergaben im VBS
- AdditionalIndexing
-
09;04;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat bestätigte in seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3564, dass im VBS der Anteil von freihändigen Vergaben mit 46,5 Prozent sehr hoch ist. Zwar ermöglicht das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Artikel 13 Absatz 2, unter bestimmten Bedingungen einen Auftrag direkt an einen Anbieter zu vergeben, ohne ihn zuvor öffentlich auszuschreiben. Die Verordnung (VöB) fasst diese Bedingungen in Artikel 13 aber ausgesprochen eng. Denn das freihändige Verfahren schliesst einen fairen Wettbewerb und den Rechtsschutz für die unterlegene Partei weitgehend aus. Freihändige Verfahren sind deshalb wenn irgend möglich zu vermeiden.</p><p>Bereits 2007 rügte die Parlamentarische Verwaltungskontrolle und gestützt darauf die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates den allzu hohen Anteil freihändiger Vergaben im VBS. Diese Rüge scheint aber wenig bewirkt zu haben. Der Anteil ist nach wie vor sehr hoch, und immer wieder gaben in der Öffentlichkeit und bei unterlegenen Konkurrenten die zahlreichen freihändigen Vergaben zu Diskussionen Anlass.</p><p>Die Finanzkontrolle hat 2014 auch das Bundesamt für Strassen (Astra) kritisiert, weil dieses namentlich bei kostenmässig "kleinen" Vergaben allzu häufig zum freihändigen Verfahren griff. Das Astra hat seine Praxis seither angepasst und die Möglichkeit, sogenannte Bagatell-Aufträge freihändig zu vergeben, auf 20 Prozent des Gesamtauftrages kontingentiert. Eine mengenmässige Deckelung von freihändigen Verfahren sollte auch im VBS geprüft werden.</p><p>Wo es nicht um wirklich militärisch sensible Hightech-Rüstungsgüter geht, ist auch das VBS gehalten, sich an das zivile öffentliche Beschaffungsrecht zu halten, z. B. bei Textilien, Kleinwaffen, geländegängigen Fahrzeugen oder Patrouillenbooten. Im Rahmen des Beschaffungscontrollings gemäss Org-VöB sollte im VBS deshalb auch der Anteil erhoben werden, der zwingend ausserhalb der WTO-Regeln zu beschaffen ist. So oder so sollen faire Wettbewerbsverfahren auch im Nicht-WTO-Bereich die Regel sein.</p>
- <p>Seit der Feststellung der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle 2007 hat sich die Situation deutlich verändert. Dank der schrittweisen Einführung des Beschaffungscontrollings Bund wird heute dem Bundesrat und der Finanzdelegation jährlich aufgezeigt, wie sich die Beschaffungen des Bundes zusammensetzen und entwickeln. Anhand dieses Instruments findet sowohl eine quantitative (Anzahl und Vertragsvolumen) wie eine qualitative (z. B. Überprüfung der Rechtmässigkeit) Auseinandersetzung über die freihändigen Vergaben der Departemente statt.</p><p>Die Bedingungen für freihändige Vergaben sind strikt in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), geregelt.</p><p>Eine Reihe von Beschaffungen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport fälltunter diese Bedingungen insbesondere: Ergänzungsbeschaffungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. f VöB), technische Spezifikationen, die nur einen Anbieter zulassen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VöB), oder wenn ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen problematisch oder nicht möglich ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. d VöB). Davon betroffen sind insbesondere Beschaffungen in der Informatik, im Rüstungsbereich und militärischer Systeme, deren Nutzungsdauer oft sehr lang ist (15 bis 30 Jahre oder länger).</p><p>Im Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) erfordern sämtliche freihändigen Vergaben einen formellen Verfahrensentscheid mit der entsprechenden Begründung, der durch den Rechtsdienst der Armasuisse gegengezeichnet und durch einen Vizedirektor freigegeben wird.</p><p>Freihändige Vergaben im Geltungsbereich des GPA unterliegen dem Rechtsschutz. Die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial ist indes aus sicherheits- und verteidigungspolitischen Gründen davon ausgeschlossen (Art. XXIII Abs. 1 GPA), wie dies auch bei anderen GPA-Mitgliedern der Fall ist.</p><p>Es besteht jedoch auch in diesen Märkten (Waffen, Munition, Kriegsmaterial und strategische Infrastruktur) Konkurrenz im Rahmen des Einladungsverfahrens, in dem gemäss VöB mehrere Anbieter eingeladen werden.</p><p>In Anbetracht des rechtlichen Rahmens und der Einführung des Beschaffungscontrollings erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Prüfung und Berichterstattung als unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, mit welchen Massnahmen er den sehr hohen Anteil von freihändigen Vergaben im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) senken will, damit mehr Beschaffungen im üblichen Wettbewerbsverfahren vergeben werden.</p>
- Zu viele freihändige Vergaben im VBS
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat bestätigte in seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3564, dass im VBS der Anteil von freihändigen Vergaben mit 46,5 Prozent sehr hoch ist. Zwar ermöglicht das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Artikel 13 Absatz 2, unter bestimmten Bedingungen einen Auftrag direkt an einen Anbieter zu vergeben, ohne ihn zuvor öffentlich auszuschreiben. Die Verordnung (VöB) fasst diese Bedingungen in Artikel 13 aber ausgesprochen eng. Denn das freihändige Verfahren schliesst einen fairen Wettbewerb und den Rechtsschutz für die unterlegene Partei weitgehend aus. Freihändige Verfahren sind deshalb wenn irgend möglich zu vermeiden.</p><p>Bereits 2007 rügte die Parlamentarische Verwaltungskontrolle und gestützt darauf die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates den allzu hohen Anteil freihändiger Vergaben im VBS. Diese Rüge scheint aber wenig bewirkt zu haben. Der Anteil ist nach wie vor sehr hoch, und immer wieder gaben in der Öffentlichkeit und bei unterlegenen Konkurrenten die zahlreichen freihändigen Vergaben zu Diskussionen Anlass.</p><p>Die Finanzkontrolle hat 2014 auch das Bundesamt für Strassen (Astra) kritisiert, weil dieses namentlich bei kostenmässig "kleinen" Vergaben allzu häufig zum freihändigen Verfahren griff. Das Astra hat seine Praxis seither angepasst und die Möglichkeit, sogenannte Bagatell-Aufträge freihändig zu vergeben, auf 20 Prozent des Gesamtauftrages kontingentiert. Eine mengenmässige Deckelung von freihändigen Verfahren sollte auch im VBS geprüft werden.</p><p>Wo es nicht um wirklich militärisch sensible Hightech-Rüstungsgüter geht, ist auch das VBS gehalten, sich an das zivile öffentliche Beschaffungsrecht zu halten, z. B. bei Textilien, Kleinwaffen, geländegängigen Fahrzeugen oder Patrouillenbooten. Im Rahmen des Beschaffungscontrollings gemäss Org-VöB sollte im VBS deshalb auch der Anteil erhoben werden, der zwingend ausserhalb der WTO-Regeln zu beschaffen ist. So oder so sollen faire Wettbewerbsverfahren auch im Nicht-WTO-Bereich die Regel sein.</p>
- <p>Seit der Feststellung der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle 2007 hat sich die Situation deutlich verändert. Dank der schrittweisen Einführung des Beschaffungscontrollings Bund wird heute dem Bundesrat und der Finanzdelegation jährlich aufgezeigt, wie sich die Beschaffungen des Bundes zusammensetzen und entwickeln. Anhand dieses Instruments findet sowohl eine quantitative (Anzahl und Vertragsvolumen) wie eine qualitative (z. B. Überprüfung der Rechtmässigkeit) Auseinandersetzung über die freihändigen Vergaben der Departemente statt.</p><p>Die Bedingungen für freihändige Vergaben sind strikt in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), geregelt.</p><p>Eine Reihe von Beschaffungen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport fälltunter diese Bedingungen insbesondere: Ergänzungsbeschaffungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. f VöB), technische Spezifikationen, die nur einen Anbieter zulassen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VöB), oder wenn ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen problematisch oder nicht möglich ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. d VöB). Davon betroffen sind insbesondere Beschaffungen in der Informatik, im Rüstungsbereich und militärischer Systeme, deren Nutzungsdauer oft sehr lang ist (15 bis 30 Jahre oder länger).</p><p>Im Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) erfordern sämtliche freihändigen Vergaben einen formellen Verfahrensentscheid mit der entsprechenden Begründung, der durch den Rechtsdienst der Armasuisse gegengezeichnet und durch einen Vizedirektor freigegeben wird.</p><p>Freihändige Vergaben im Geltungsbereich des GPA unterliegen dem Rechtsschutz. Die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial ist indes aus sicherheits- und verteidigungspolitischen Gründen davon ausgeschlossen (Art. XXIII Abs. 1 GPA), wie dies auch bei anderen GPA-Mitgliedern der Fall ist.</p><p>Es besteht jedoch auch in diesen Märkten (Waffen, Munition, Kriegsmaterial und strategische Infrastruktur) Konkurrenz im Rahmen des Einladungsverfahrens, in dem gemäss VöB mehrere Anbieter eingeladen werden.</p><p>In Anbetracht des rechtlichen Rahmens und der Einführung des Beschaffungscontrollings erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Prüfung und Berichterstattung als unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, mit welchen Massnahmen er den sehr hohen Anteil von freihändigen Vergaben im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) senken will, damit mehr Beschaffungen im üblichen Wettbewerbsverfahren vergeben werden.</p>
- Zu viele freihändige Vergaben im VBS
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